Entscheidungsgründe:
Der am 9.4.1978 geborene Beklagte entstammt der am 20.5.1972 zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin geschlossenen, mittlerweile am 25.6.1985 im Einvernehmen geschiedenen Ehe.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.10.1987, 5 C 1032/86-24, wurde die vom Kläger am 18.6.1986 mit der Behauptung, er habe erst durch die Einholung eines Blutbildes im Mai 1986 Kenntnis erlangt, von der Vaterschaft zum Beklagten ausgeschlossen zu sein, eingebrachte Ehelichkeitsbestreitungsklage wegen Versäumung der einjährigen Ausschlußfrist des § 156 ABGB abgewiesen. Darin wurden folgende Feststellungen getroffen:Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8.10.1987, 5 C 1032/86-24, wurde die vom Kläger am 18.6.1986 mit der Behauptung, er habe erst durch die Einholung eines Blutbildes im Mai 1986 Kenntnis erlangt, von der Vaterschaft zum Beklagten ausgeschlossen zu sein, eingebrachte Ehelichkeitsbestreitungsklage wegen Versäumung der einjährigen Ausschlußfrist des Paragraph 156, ABGB abgewiesen. Darin wurden folgende Feststellungen getroffen:
Innerhalb der kritischen Zeit vor der Geburt des Beklagten hatte die Nebenintervenientin viele Male mit dem Kläger, einmal jedoch auch mit einem anderen, ihr nur flüchtig bekannten Mann geschlechtlich verkehrt. Als sie den Beklagten gebar, hatte sie selber geglaubt, daß er vom Kläger abstamme.
Anläßlich der Geburt des Beklagten war im Labor der Landes-Frauen-Klinik Wels die Blutprobe der Nebenintervenientin mit "B-Rhesusfaktor positiv" festgestellt worden. Die nach der Geburt beim Beklagten vorgenommene Blutprobe ergab den Befund "A-Rhesusfaktor positiv". Etwa zwei Tage nach der Geburt des Beklagten erfuhr der Kläger diesen Blutbefund. Da der Kläger seine eigene Blutgruppe "0" seit 1970 wußte, war ihm als Arzt sofort klar, daß er bei Richtigkeit des Blutbefundes nicht der Vater des Beklagten sein könne. Aus diesem Grund bat er den ihm bekannten Geburtshelfer Dr.N*****, die Blutuntersuchung beim Kind persönlich noch einmal vorzunehmen. Dr.N***** gelangte bei der neuerlichen Blutuntersuchung zum selben Ergebnis.
Kurz danach begab sich der Beklagte mit Dr.N***** zur Nebenintervenientin und erklärte ihr, daß mit den Blutgruppen etwas nicht stimmen könne, er müsse diese im Labor noch einmal nachprüfen lassen, denn nach der Blutgruppenuntersuchung könne er nicht der Vater des Kindes sein. Nachdem sich Dr.N*****, dem diese Gesprächswendung peinlich war, verabschiedet hatte, gestand die Nebenintervenientin dem Kläger ihren Seitensprung. Der Kläger zeigte sich bestürzt und erklärte, daß er sich die Sache erst durch den Kopf gehen lassen müsse und zunächst ins Gebirge fahre, um wieder klar zu sehen. Die Nebenintervenientin sagte, daß sie bereit sei, sich scheiden zu lassen, wenn der Kläger die Situation nicht ertragen könne.
Zwei oder drei Tage später verzieh der Kläger der Nebenintervenientin und erklärte, an der Situation nicht ganz schuldlos zu sein, weil er die Nebenintervenientin viel allein gelassen habe. Daß der Beklagte nicht vom Kläger stammen könne, solle ein Geheimnis zwischen den Gatten bleiben.
In der Folge baute der Kläger eine Vater-Kind gleiche Beziehung zum Beklagten auf und behandelte den Beklagten wie seinen eigenen Sohn.
Am 27.5.1986 ließ der Kläger vom Beklagten ein Blutbild machen. Diese Untersuchung ergab neuerlich, daß der Beklagte die Blutgruppe "A 1-Rhesusfaktor positiv" hat.
Das Kreisgericht Wels bestätigte dieses Urteil, übernahm die Feststellungen des Bezirksgerichtes Wels und billigte auch dessen Rechtsansicht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Mit der vorliegenden, am 3.3.1989 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses. Nach Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes habe der Sachverständige Univ.Prof. Dr.Werner L***** in einem am 9.2.1989 übermittelten Gutachten festgestellt, daß der Kläger kurz nach der Geburt des Beklagten zwar konkrete und weitgehend objektive Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, diese aber abgeschoben und verdrängt habe, weil ihm damals die Auflösung der Ehe und der Verlust der Familie unerträglich erschienen sei; der Kläger habe sich damals gerne von der Nebenintervenientin besänftigen lassen. Der Kläger habe als von der Verdrängung Betroffene niemals selbst auf die Idee kommen können, daß eine Verdrängung die Ursache für sein Untätigbleiben in bezug auf die Ehelichkeitsbestreitungsklage durch einen so langen Zeitraum hätte sein können. Somit sei er ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen, bisher das Beweismittel eines psychiatrischen Gutachtens über den Verdrängungsmechanismus zu benützen. Erst als sich die Verdrängung - für den Kläger unerkennbar - gelöst habe, sei er in der Lage gewesen, die Bestreitungsklage einzubringen.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Wiederaufnahme und hob die im Vorprozeß ergangenen Urteile auf. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger konnte - nach der Geburt des Beklagten im ersten Jahr nach der Kenntnisnahme der Blutgruppenbestimmung - keinen Entschluß zur Einbringung der Bestreitungsklage fassen, weil er geistig erkrankt war; sein ungewöhnlich massiver Kinderwunsch und zugleich die Enttäuschung anläßlich der Geburt des vermeintlichen Sohnes, verbunden mit dem starken Wunsch, die Ehe mit der Nebenintervenientin aufrechtzuerhalten, haben eine Verdrängungsneurose von Krankheitsqualität ausgelöst, die ihn außerstande setzte, in den nächsten Jahren einen Entschluß zu einer Klageführung zu fassen. Vielmehr verdrängte der Kläger sein Wissen über alle Umstände, die gegen seine Vaterschaft sprachen und flüchtete sich in eine ungewöhnlich intensive "Vater-Sohn-Beziehung". Diese Verdrängungsneurose klang erst in den Folgejahren (1983 - 1986) allmählich ab, wobei es unmöglich ist, auch nur halbwegs datumsmäßig festzustellen, ab wann sie so weit überwunden war, daß der Kläger wieder seinem Wissen um den Ausschluß von der Vaterschaft gemäß handeln konnte.
In rechtlicher Hinsicht nahm das Erstgericht an, daß die Frist für die Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage wegen der krankhaften Störungen des Klägers gehemmt gewesen sei. Der Kläger habe diese Störung im Vorprozeß noch nicht geltend machen können, weil er davon erst nach Abschluß dieses Verfahrens erfahren habe.
Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmeklage ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Gegen das - den Feststellungen zugrundeliegende - Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen bestünden erhebliche Bedenken, doch sei im vorliegenden Verfahren eine weitere Begutachtung nicht erforderlich, weil das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilde. Die darin diagnostizierte Erlebnisverarbeitung könnte aus rechtlichen Gründen zu keiner anderen Entscheidung im Vorprozeß führen. Der Kläger habe sich nach der Geburt des Beklagten in keiner Weise krank oder behindert gefühlt und habe - wie bisher - seinen Beruf als Gynäkologe erfolgreich ausgeübt. Weder sei eine Behandlung erforderlich, noch sei er daran gehindert gewesen, seinen Hobbies nachzugehen. Eine ausschließlich einem psychiatrischen Sachverständigen zugängliche, im Alltagsleben in keiner Weise in Erscheinung tretende und vom Betroffenen auch nicht wahrgenommene oder als Beeinträchtigung empfundene angebliche neurotische Erlebnisverarbeitung über einen Zeitraum von rund acht Jahren könne keinen Einfluß auf den Ablauf der durch § 156 ABGB festgelegten Ausschlußfrist haben. Diese Frist beginne bereits, wenn dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt werden, daß er die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen muß und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozeß nachkommen zu können. Entscheidend seien daher nicht die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Mannes, sondern die eines vernünftigen, an der Aufklärung familienrechtlicher Verhältnisse interessierten Durchschnittsmannes. Persönliche Verhältnisse seien nur im Rahmen des § 157 ABGB zu berücksichtigen. Daß aber die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung vorgelegen seien, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Die Frist zur Einbringung der Bestreitungsklage sei aber auch nicht im Sinne des § 156 Abs 3 ABGB gehemmt worden, weil eine - unter Umständen auch jahrelang andauernde - Verdrängungsneurose im Interesse der durch die Ausschließungsfrist angestrebten Rechtssicherheit nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis qualifiziert werden könne. Verdrängungsneurosen beseitigten aber auch nicht das positive Wissen um die "verdrängten Erlebnisse"; vielmehr sei anzunehmen, daß diese immer wieder in das Bewußtsein zurückkehren und nicht dauernd im Unterbewußtsein schlummern. Die langanhaltende Selbsttäuschung eines Mannes, der in Kenntnis der Tatsache, daß er nach vorliegenden Blutbefunden nicht der Vater des in der Ehe geborenen Kindes sein kann, dieses als sein eigenes Kind erlebte und eine entsprechend gute Vater-Kind-Beziehung aufbaute, könne nicht als unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis im Sinne des § 156 Abs 3 ABGB angesehen werden. Damit fehle dem geltend gemachten Klagegrund die abstrakte Eignung, eine für ihn günstigere Entscheidung des Hauptprozesses herbeizuführen.Das Berufungsgericht wies die Wiederaufnahmeklage ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Gegen das - den Feststellungen zugrundeliegende - Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen bestünden erhebliche Bedenken, doch sei im vorliegenden Verfahren eine weitere Begutachtung nicht erforderlich, weil das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilde. Die darin diagnostizierte Erlebnisverarbeitung könnte aus rechtlichen Gründen zu keiner anderen Entscheidung im Vorprozeß führen. Der Kläger habe sich nach der Geburt des Beklagten in keiner Weise krank oder behindert gefühlt und habe - wie bisher - seinen Beruf als Gynäkologe erfolgreich ausgeübt. Weder sei eine Behandlung erforderlich, noch sei er daran gehindert gewesen, seinen Hobbies nachzugehen. Eine ausschließlich einem psychiatrischen Sachverständigen zugängliche, im Alltagsleben in keiner Weise in Erscheinung tretende und vom Betroffenen auch nicht wahrgenommene oder als Beeinträchtigung empfundene angebliche neurotische Erlebnisverarbeitung über einen Zeitraum von rund acht Jahren könne keinen Einfluß auf den Ablauf der durch Paragraph 156, ABGB festgelegten Ausschlußfrist haben. Diese Frist beginne bereits, wenn dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt werden, daß er die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen muß und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozeß nachkommen zu können. Entscheidend seien daher nicht die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Mannes, sondern die eines vernünftigen, an der Aufklärung familienrechtlicher Verhältnisse interessierten Durchschnittsmannes. Persönliche Verhältnisse seien nur im Rahmen des Paragraph 157, ABGB zu berücksichtigen. Daß aber die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung vorgelegen seien, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Die Frist zur Einbringung der Bestreitungsklage sei aber auch nicht im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, ABGB gehemmt worden, weil eine - unter Umständen auch jahrelang andauernde - Verdrängungsneurose im Interesse der durch die Ausschließungsfrist angestrebten Rechtssicherheit nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis qualifiziert werden könne. Verdrängungsneurosen beseitigten aber auch nicht das positive Wissen um die "verdrängten Erlebnisse"; vielmehr sei anzunehmen, daß diese immer wieder in das Bewußtsein zurückkehren und nicht dauernd im Unterbewußtsein schlummern. Die langanhaltende Selbsttäuschung eines Mannes, der in Kenntnis der Tatsache, daß er nach vorliegenden Blutbefunden nicht der Vater des in der Ehe geborenen Kindes sein kann, dieses als sein eigenes Kind erlebte und eine entsprechend gute Vater-Kind-Beziehung aufbaute, könne nicht als unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, ABGB angesehen werden. Damit fehle dem geltend gemachten Klagegrund die abstrakte Eignung, eine für ihn günstigere Entscheidung des Hauptprozesses herbeizuführen.
Die Revision ist nicht berechtigt.