Rechtssatz RS0048215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048215
Entscheidungsdatum
18.04.1991
Rechtssatz
Der freie Entschluß des Klägers, den Beklagten wie seinen eigenen Sohn anzunehmen und keine Bestreitungsklage einzubringen, kann, selbst wenn die Verdrängung dieser Tatsachen (später) Krankheitswert erlangt hätte, gerade nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 156 Abs 3 ABGB gewertet werden.Der freie Entschluß des Klägers, den Beklagten wie seinen eigenen Sohn anzunehmen und keine Bestreitungsklage einzubringen, kann, selbst wenn die Verdrängung dieser Tatsachen (später) Krankheitswert erlangt hätte, gerade nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 156, Absatz 3, ABGB gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048215
Dokumentnummer
JJR_19910418_OGH0002_0070OB00534_9100000_002