Eine Reihe von Samenhändlern, darunter der Kläger, haben sich zur Gründung der beklagten Partei zusammengeschlossen. Gegenstand des Unternehmens der beklagten Partei ist im Sinne des § 2 des Gesellschaftsvertrages der Import von Saatgut und anderen Samen namens der beklagten Partei auf Rechnung der Gesellschafter.Eine Reihe von Samenhändlern, darunter der Kläger, haben sich zur Gründung der beklagten Partei zusammengeschlossen. Gegenstand des Unternehmens der beklagten Partei ist im Sinne des Paragraph 2, des Gesellschaftsvertrages der Import von Saatgut und anderen Samen namens der beklagten Partei auf Rechnung der Gesellschafter.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung des Betrages von 11.781 S 45 g s. A. mit der Begründung, die beklagte Partei habe ihm bei der Abrechnung eine sogenannte "Bringerquote" (Prämie) in der Höhe von 1% des Fakturenwertes seiner Bestellung im Sinne des § 6 des Gesellschaftsvertrages satzungswidrig angerechnet. Die beklagte Partei wendet ein, daß es sich bei der Anrechnung des 1%igen Zuschlages nicht um eine "Bringerquote" im Sinne des § 6 des Gesellschaftsvertrages, sondern um die Anrechnung des 1%igen Geschäftsführerentgeltes des Geschäftsführers der Fachgruppe B namens W. im Sinne des Aufsichtsratsbeschlusses vom 26. April 1951 handle. Die klagende Partei grundete ihr Begehren darauf, daß die Festsetzung und die Überwälzung der Geschäftsführerentlohnung auf den Kläger satzungs- und gesetzwidrig sei.Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung des Betrages von 11.781 S 45 g s. A. mit der Begründung, die beklagte Partei habe ihm bei der Abrechnung eine sogenannte "Bringerquote" (Prämie) in der Höhe von 1% des Fakturenwertes seiner Bestellung im Sinne des Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrages satzungswidrig angerechnet. Die beklagte Partei wendet ein, daß es sich bei der Anrechnung des 1%igen Zuschlages nicht um eine "Bringerquote" im Sinne des Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrages, sondern um die Anrechnung des 1%igen Geschäftsführerentgeltes des Geschäftsführers der Fachgruppe B namens W. im Sinne des Aufsichtsratsbeschlusses vom 26. April 1951 handle. Die klagende Partei grundete ihr Begehren darauf, daß die Festsetzung und die Überwälzung der Geschäftsführerentlohnung auf den Kläger satzungs- und gesetzwidrig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß in der beschlußfähigen Aufsichtsratssitzung vom 26. April 1951 auf die "Bringerquote" seitens des Geschäftsführers W. verzichtet worden sei, daß diesem jedoch damals ein Geschäftsführerentgelt in der Höhe von 1% des Umsatzes der Fachgruppe B ab 1. Juli 1950 bewilligt worden sei, welches von den Gesellschaftern der genannten Fachgruppe zu bezahlen sei. Die beklagte Partei habe daher den erwähnten Zuschlag von 1% weder satzungs- noch rechtswidrig angerechnet.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Aus diesen gehe hervor, daß der Aufsichtsrat der beklagten Partei bei der Beschlußfassung am 26. April 1951 die Absicht gehabt habe, dem Geschäftsführer W. an Stelle der Bringerquote nach § 6 des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsführerentlohnung in der Höhe von 1% des Umsatzes der Fachgruppe B zuzubilligen. Der Aufsichtsrat sei nach § 10 des Gesellschaftsvertrages zu dieser Maßnahme berechtigt gewesen. Wenn der Kläger mit der Festsetzung der Geschäftsführerentlohnung nicht einverstanden war, hätte er bei der folgenden Generalversammlung beantragen können, dem Aufsichtsrat die Entlastung nicht zu erteilen. Der Vertreter des Klägers habe dies auch getan, sei jedoch in der Minderheit geblieben. Der Beschluß über die Genehmigung des Jahresabschlusses 1951/52 und über die Entlastung des Aufsichtsrates sei mit Mehrheit gefaßt worden. Damit sei auch der Beschluß des Aufsichtsrates vom 26. April 1951 über die Entlohnung des Geschäftsführers W. genehmigt worden. Da der Kläger nach der Aktenlage eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne der §§ 41 und 42 GesmbHG. nicht eingebracht habe, müsse er den Beschluß der Generalversammlung vom 14. Oktober 1953 und damit auch den Beschluß des Aufsichtsrates vom 26. April 1951 über die Geschäftsführerentlohnung gegen sich gelten lassen. Der Kläger könne aber nicht unter Umgehung der Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage einzelne von der Generalversammlung genehmigte Aufsichtsratsbeschlüsse durch eine Leistungsklage bekämpfen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Aus diesen gehe hervor, daß der Aufsichtsrat der beklagten Partei bei der Beschlußfassung am 26. April 1951 die Absicht gehabt habe, dem Geschäftsführer W. an Stelle der Bringerquote nach Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrages eine Geschäftsführerentlohnung in der Höhe von 1% des Umsatzes der Fachgruppe B zuzubilligen. Der Aufsichtsrat sei nach Paragraph 10, des Gesellschaftsvertrages zu dieser Maßnahme berechtigt gewesen. Wenn der Kläger mit der Festsetzung der Geschäftsführerentlohnung nicht einverstanden war, hätte er bei der folgenden Generalversammlung beantragen können, dem Aufsichtsrat die Entlastung nicht zu erteilen. Der Vertreter des Klägers habe dies auch getan, sei jedoch in der Minderheit geblieben. Der Beschluß über die Genehmigung des Jahresabschlusses 1951/52 und über die Entlastung des Aufsichtsrates sei mit Mehrheit gefaßt worden. Damit sei auch der Beschluß des Aufsichtsrates vom 26. April 1951 über die Entlohnung des Geschäftsführers W. genehmigt worden. Da der Kläger nach der Aktenlage eine Klage auf Nichtigerklärung im Sinne der Paragraphen 41 und 42 GesmbHG. nicht eingebracht habe, müsse er den Beschluß der Generalversammlung vom 14. Oktober 1953 und damit auch den Beschluß des Aufsichtsrates vom 26. April 1951 über die Geschäftsführerentlohnung gegen sich gelten lassen. Der Kläger könne aber nicht unter Umgehung der Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage einzelne von der Generalversammlung genehmigte Aufsichtsratsbeschlüsse durch eine Leistungsklage bekämpfen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.