Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes erging noch vor dem 31.12.1989. Gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 (BGBl 1989/343) sind daher noch die Bestimmungen vor Inkrafttreten des Art.II Z 1 der WGN 1989, sohin die §§ 13 bis 16 AußStrG in der alten Fassung anzuwenden. Der Antragsgegner begründet sein Herabsetzungsbegehren mit der kurz vor der Antragstellung erfolgten Kreditaufnahme, durch die sein monatliches Einkommen mit S 4.800,-- belastet wurde und weil ihm eine steuerliche Berücksichtigung des bezahlten Heiratsgutes infolge zwischenzeitigem Wegfalls dieser Abschreibemöglichkeit verloren gegangen sei. Zutreffend haben die Unterinstanzen erkannt, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Heiratsgutes nach dem Zeitpunkt der Verehelichung zu beurteilen sind (EFSlg.46.039 ua), sofern sich die Leistungsverhältnisse des Dotationspflichtigen gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht verschlechtert haben (zuletzt EFSlg.51.466 uva). Eine Dotationspflicht besteht nur soweit, als dem Verpflichteten nach ihrer Erfüllung noch ein Einkommen verbleibt, das seinen anständigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten noch gewährleistet (vgl. EFSlg.46.052 uva). Das Einkommen des Dotationspflichtigen muß daher so hoch sein, daß er entweder entsprechende Ersparnisse zurücklegen kann oder über die Möglichkeit verfügt, einen in geringen monatlichen Teilbeträgen rückzahlbaren Gehaltsvorschuß oder Personalkredit zu erlangen (vgl. EFSlg.41.042 = 1 Ob 553/82), ohne daß dadurch sein Anspruch und der seiner Unterhaltsberechtigten auf anständigen Unterhalt beeinträchtigt wird. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß die unmittelbar vor der Antragstellung eingegangene grundbücherlich sichergestellte Darlehensverpflichtung über S 680.000,-- bei der Ausmittlung des Heiratsgutes zu berücksichtigen ist, weil sie der Sicherung seines zukünftigen Wohnbedürfnisses und dem seiner Familie dient (vgl. EFSlg.48.600 = 7 Ob 555/85). Zieht man vom monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von S 21.373,73 die monatliche Rückzahlungsverpflichtung von S 4.800,-- sowie die monatlichen Durchschnittskosten für Miete von S 1.869,20 ab, so verbleiben ihm immer noch S 14.580,33, die zuzüglich den monatlichen Durchschnittsverdienst seiner Gattin von S 6.200,-- zu einem Familieneinkommen von S 20.780,-- führen, das als überdurchschnittlich gut zu bewerten ist. Das dem Antragsgegner nach Abzug dieser Verpflichtungen verbleibende Einkommen erlaubt ihm immer noch eine Belastung mit geringen Raten für einen Gehaltsvorschuß oder für einen aufzunehmenden Personalkredit, ohne daß dadurch sein anständiger Unterhalt bzw der seiner Gattin beeinträchtigt würde. Gegen die Ausmessung der Dotationsverpflichtung durch das Rekursgericht bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Unbeachtlich ist die dem Antragsgegner verloren gegangene steuerliche Berücksichtigung des bezahlten Heiratsgutes (vgl. Wanke JBl 1988, 694), weil keine rechtliche Verpflichtung der Antragstellerin bestand, ihren Anspruch früher geltend zu machen.Die Entscheidung des Rekursgerichtes erging noch vor dem 31.12.1989. Gemäß "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 (BGBl 1989/343) sind daher noch die Bestimmungen vor Inkrafttreten des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der WGN 1989, sohin die Paragraphen 13 bis 16 AußStrG in der alten Fassung anzuwenden. Der Antragsgegner begründet sein Herabsetzungsbegehren mit der kurz vor der Antragstellung erfolgten Kreditaufnahme, durch die sein monatliches Einkommen mit S 4.800,-- belastet wurde und weil ihm eine steuerliche Berücksichtigung des bezahlten Heiratsgutes infolge zwischenzeitigem Wegfalls dieser Abschreibemöglichkeit verloren gegangen sei. Zutreffend haben die Unterinstanzen erkannt, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Heiratsgutes nach dem Zeitpunkt der Verehelichung zu beurteilen sind (EFSlg.46.039 ua), sofern sich die Leistungsverhältnisse des Dotationspflichtigen gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht verschlechtert haben (zuletzt EFSlg.51.466 uva). Eine Dotationspflicht besteht nur soweit, als dem Verpflichteten nach ihrer Erfüllung noch ein Einkommen verbleibt, das seinen anständigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten noch gewährleistet vergleiche EFSlg.46.052 uva). Das Einkommen des Dotationspflichtigen muß daher so hoch sein, daß er entweder entsprechende Ersparnisse zurücklegen kann oder über die Möglichkeit verfügt, einen in geringen monatlichen Teilbeträgen rückzahlbaren Gehaltsvorschuß oder Personalkredit zu erlangen vergleiche EFSlg.41.042 = 1 Ob 553/82), ohne daß dadurch sein Anspruch und der seiner Unterhaltsberechtigten auf anständigen Unterhalt beeinträchtigt wird. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß die unmittelbar vor der Antragstellung eingegangene grundbücherlich sichergestellte Darlehensverpflichtung über S 680.000,-- bei der Ausmittlung des Heiratsgutes zu berücksichtigen ist, weil sie der Sicherung seines zukünftigen Wohnbedürfnisses und dem seiner Familie dient vergleiche EFSlg.48.600 = 7 Ob 555/85). Zieht man vom monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von S 21.373,73 die monatliche Rückzahlungsverpflichtung von S 4.800,-- sowie die monatlichen Durchschnittskosten für Miete von S 1.869,20 ab, so verbleiben ihm immer noch S 14.580,33, die zuzüglich den monatlichen Durchschnittsverdienst seiner Gattin von S 6.200,-- zu einem Familieneinkommen von S 20.780,-- führen, das als überdurchschnittlich gut zu bewerten ist. Das dem Antragsgegner nach Abzug dieser Verpflichtungen verbleibende Einkommen erlaubt ihm immer noch eine Belastung mit geringen Raten für einen Gehaltsvorschuß oder für einen aufzunehmenden Personalkredit, ohne daß dadurch sein anständiger Unterhalt bzw der seiner Gattin beeinträchtigt würde. Gegen die Ausmessung der Dotationsverpflichtung durch das Rekursgericht bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Unbeachtlich ist die dem Antragsgegner verloren gegangene steuerliche Berücksichtigung des bezahlten Heiratsgutes vergleiche Wanke JBl 1988, 694), weil keine rechtliche Verpflichtung der Antragstellerin bestand, ihren Anspruch früher geltend zu machen.