Die Revision des Beklagten ist zulässig und aus materiellrechtlichen Erwägungen berechtigt.
Zunächst war jedoch die geltend gemachte Nichtigkeit zu prüfen.
Die Revision führt aus, daß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliege, weil die Begründung des Urteiles zweiter Instanz widersprüchlich sei, sich mit der Argumentation der Berufung nicht auseinandersetze und überhaupt keine hinreichende rechtliche Begründung dazu enthalte, worin der Schuldvorwurf gegen den Beklagten liege und warum die von der Klägerin geltend gemachten Scheidungsgründe nicht verjährt seien.Die Revision führt aus, daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO vorliege, weil die Begründung des Urteiles zweiter Instanz widersprüchlich sei, sich mit der Argumentation der Berufung nicht auseinandersetze und überhaupt keine hinreichende rechtliche Begründung dazu enthalte, worin der Schuldvorwurf gegen den Beklagten liege und warum die von der Klägerin geltend gemachten Scheidungsgründe nicht verjährt seien.
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt nur ein Widerspruch im Spruch selbst, nicht aber auch in den Entscheidungsgründen eine Nichtigkeit des Urteiles. Weiters liegt weder eine Nichtigkeit vor, wenn das Urteil mangelhaft begründet ist, noch wenn es eine rechtliche Begründung zu einzelnen Fragen vermissen läßt. Nur dann, wenn das Urteil überhaupt keine Gründe oder eine dem Fehlen von Gründen gleichkommende, formelhafte Scheinbegründung oder eine weitgehend unverständliche Begründung enthält, greift die Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO Platz. Da aus dem angefochtenen Urteil eindeutig hervorgeht, wie das Gericht zweiter Instanz entscheiden wollte und warum es so entschieden hat, kann von einer Nichtigkeit keine Rede sein. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt nur ein Widerspruch im Spruch selbst, nicht aber auch in den Entscheidungsgründen eine Nichtigkeit des Urteiles. Weiters liegt weder eine Nichtigkeit vor, wenn das Urteil mangelhaft begründet ist, noch wenn es eine rechtliche Begründung zu einzelnen Fragen vermissen läßt. Nur dann, wenn das Urteil überhaupt keine Gründe oder eine dem Fehlen von Gründen gleichkommende, formelhafte Scheinbegründung oder eine weitgehend unverständliche Begründung enthält, greift die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO Platz. Da aus dem angefochtenen Urteil eindeutig hervorgeht, wie das Gericht zweiter Instanz entscheiden wollte und warum es so entschieden hat, kann von einer Nichtigkeit keine Rede sein. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.
Die weiter geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht bzw nicht im entscheidenden Bereich vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die weiter geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht bzw nicht im entscheidenden Bereich vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge ist jedoch berechtigt.
Gemäß § 57 Abs 1 EheG erlischt das Recht auf Scheidung, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Gemäß § 57 Abs 4 EheG iVm § 40 Abs 3 EheG ist der Lauf der Frist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Klage gehindert ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EheG erlischt das Recht auf Scheidung, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Gemäß Paragraph 57, Absatz 4, EheG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, EheG ist der Lauf der Frist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Klage gehindert ist.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hält sich der Beklagte im beiderseitigen Einvernehmen seit 1.1.1991 berufsbedingt überwiegend in Deutschland auf, während die Klägerin ebenfalls im beiderseitigen Einvernehmen in Österreich verblieb. Daß seitdem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sei, läßt sich weder den Parteibehauptungen noch den Feststellungen entnehmen. Eine berufsbedingte Trennung ist noch nicht der Aufhebung der Hausgemeinschaft im Sinn des § 57 Abs 1 EheG gleichzusetzen. Die häusliche Gemeinschaft kann in einem solchen Fall erst zu dem Zeitpunkt als aufgelöst angesehen werden, zu dem von einem Ehegatten eine Wiedervereinigung nicht mehr beabsichtigt war und der Trennungswille dem anderen Ehegatten erkennbar wurde (5 Ob 312/71). Dieser Zeitpunkt kann keinesfalls vor August 1991 gelegen sein. Dies ergibt sich aus der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin damals (erstmals) den ehelichen Verkehr ablehnte. Der Beklagte mußte daher damals auf Besuch bei seiner Familie in Österreich gewesen sein. Aus den Feststellungen läßt sich auch ableiten, daß zwischen den Eheleuten zumindest bis August 1991 nach wie vor - wenn auch immer spärlicher werdender - Kontakt bestand und die Zerrüttung der Ehe erst im Lauf der Zeit eintrat und vor Oktober 1991 nicht erweislich ist. Daß der Hemmungsgrund des § 40 Abs 3 EheG eingetreten wäre, wurde nicht einmal behauptet.Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hält sich der Beklagte im beiderseitigen Einvernehmen seit 1.1.1991 berufsbedingt überwiegend in Deutschland auf, während die Klägerin ebenfalls im beiderseitigen Einvernehmen in Österreich verblieb. Daß seitdem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sei, läßt sich weder den Parteibehauptungen noch den Feststellungen entnehmen. Eine berufsbedingte Trennung ist noch nicht der Aufhebung der Hausgemeinschaft im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, EheG gleichzusetzen. Die häusliche Gemeinschaft kann in einem solchen Fall erst zu dem Zeitpunkt als aufgelöst angesehen werden, zu dem von einem Ehegatten eine Wiedervereinigung nicht mehr beabsichtigt war und der Trennungswille dem anderen Ehegatten erkennbar wurde (5 Ob 312/71). Dieser Zeitpunkt kann keinesfalls vor August 1991 gelegen sein. Dies ergibt sich aus der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin damals (erstmals) den ehelichen Verkehr ablehnte. Der Beklagte mußte daher damals auf Besuch bei seiner Familie in Österreich gewesen sein. Aus den Feststellungen läßt sich auch ableiten, daß zwischen den Eheleuten zumindest bis August 1991 nach wie vor - wenn auch immer spärlicher werdender - Kontakt bestand und die Zerrüttung der Ehe erst im Lauf der Zeit eintrat und vor Oktober 1991 nicht erweislich ist. Daß der Hemmungsgrund des Paragraph 40, Absatz 3, EheG eingetreten wäre, wurde nicht einmal behauptet.
Da die Klägerin mit der Übersiedlung des Beklagten nach E***** einverstanden war, mußte ihr auch klar sein, daß er sich, selbst wenn er wollte, zumindest ab diesem Zeitpunkt praktisch nicht mehr an der Betreuung und Erziehung der Kinder unmittelbar beteiligen konnte und diese Last allein auf ihr liegen werde. Es lag auf der Hand, daß die Wochenendbesuche des Beklagten bei seiner Familie, die durch die lange Fahrzeit noch verkürzt wurden, nicht dazu dienen würden, die Klägerin bei der Kinderbetreuung zu entlasten. Es kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er Besuche in seiner Heimat nicht in der Weise gestaltete, daß die Klägerin gerade zu dieser Zeit ihren eigenen beruflichen und privaten Interessen - unbelastet von den Kindern - nachgehen hätte können.
Im übrigen reichen die erstgerichtlichen Feststellungen nicht hin, um dem Beklagten selbst für die Zeit vor seiner berufsbedingten Abwesenheit von seiner Familie eine schwere, in der Vernachlässigung seiner Kinder liegende Eheverfehlung vorzuwerfen. Daß das Desinteresse des Beklagten an häuslichen, mit dem Aufziehen von Kindern verbundenen Tätigkeiten zu maßgebenden Beeinträchtigungen ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung geführt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Das festgestellte Verhalten des Beklagten gegenüber seinen Kindern entsprach offenbar der von der Klägerin zwar vielleicht als ärgerlich empfundenen, letztlich aber wohl tolerierten und durch die Miteinbeziehung ihrer Eltern geförderten Aufteilung der Aufgabenbereiche der Eheleute untereinander (§ 91 EheG), wie sie auch in vielen anderen Ehen insbesondere dann üblich ist, wenn die Frau entweder gar nicht berufstätig oder doch durch die Berufstätigkeit zeitlich weniger gebunden ist als der Mann. Selbst wenn dem nicht so sein sollte und die Klägerin die mangelnde Bereitschaft des Beklagten, an der Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder aktiv mitzuwirken, als ehezerstörend empfunden haben sollte, kann jedoch dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dieses Verhalten aus eigenem Verschulden und ohne Billigung der Klägerin auch nach dem 1.1.1991 fortgesetzt zu haben. Ein allenfalls vor dem 1.1.1991 in diesem Sinn gesetzter Scheidungsgrund des Beklagten wäre jedoch, als er geltend gemacht wurde, im Sinn des § 57 EheG längst verfristet gewesen.Im übrigen reichen die erstgerichtlichen Feststellungen nicht hin, um dem Beklagten selbst für die Zeit vor seiner berufsbedingten Abwesenheit von seiner Familie eine schwere, in der Vernachlässigung seiner Kinder liegende Eheverfehlung vorzuwerfen. Daß das Desinteresse des Beklagten an häuslichen, mit dem Aufziehen von Kindern verbundenen Tätigkeiten zu maßgebenden Beeinträchtigungen ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung geführt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Das festgestellte Verhalten des Beklagten gegenüber seinen Kindern entsprach offenbar der von der Klägerin zwar vielleicht als ärgerlich empfundenen, letztlich aber wohl tolerierten und durch die Miteinbeziehung ihrer Eltern geförderten Aufteilung der Aufgabenbereiche der Eheleute untereinander (Paragraph 91, EheG), wie sie auch in vielen anderen Ehen insbesondere dann üblich ist, wenn die Frau entweder gar nicht berufstätig oder doch durch die Berufstätigkeit zeitlich weniger gebunden ist als der Mann. Selbst wenn dem nicht so sein sollte und die Klägerin die mangelnde Bereitschaft des Beklagten, an der Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder aktiv mitzuwirken, als ehezerstörend empfunden haben sollte, kann jedoch dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dieses Verhalten aus eigenem Verschulden und ohne Billigung der Klägerin auch nach dem 1.1.1991 fortgesetzt zu haben. Ein allenfalls vor dem 1.1.1991 in diesem Sinn gesetzter Scheidungsgrund des Beklagten wäre jedoch, als er geltend gemacht wurde, im Sinn des Paragraph 57, EheG längst verfristet gewesen.
Die räumliche Trennung der Eheleute bildet aber auch hinsichtlich der anderen, dem Beklagten von den Untergerichten zur Last gelegten Eheverfehlung eine wichtige Zäsur. Wie die Klägerin selbst einräumte, überwies ihr der Beklagte seit seiner Berufstätigkeit in Deutschland (mindestens) DM 5.500 monatlich. Dieser Umstand macht deutlich, daß er seit Jänner 1991 bemüht war, keine weiteren Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin einzugehen und die Finanzgebarung weitgehend der Klägerin selbst zu überlassen. Daß der Beklagte seither dennoch einen verschwenderischen, die ganze Familie ins Unglück stürzenden Lebensstil gepflogen hätte, ist unter diesen Umständen nahezu ausgeschlossen.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes geht nicht exakt hervor, wann die Klägerin vom vollen Ausmaß der offenen Verbindlichkeiten bei der Volksbank M***** erfuhr. Selbst wenn dies erst am 31.8.1991 (im Ersturteil wohl irrtümlich: 31.8.1992), also knapp vor Einbringung der Scheidungsklage, der Fall gewesen sein sollte, mußte ihr die dramatische finanzielle Lage aber spätestens in dem Zeitpunkt bewußt geworden sein, als ihr der Beklagte von der Einziehung seiner Schecks, seiner Scheckkarte und seiner Kreditkarte und von der Überziehung seines Kontos um S 500.000 Mitteilung machte. Das ungefähre Ausmaß jener Kredite, zu deren Besicherung die gemeinsame Liegenschaft diente, mußte der Klägerin aufgrund der Tatsache, daß sie die Pfandbestellungsurkunden als Pfandbestellerin jeweils mitunterschreiben mußte, ohnehin bekannt sein. Sollte sie sich bei der Unterfertigung der betreffenden Urkunden nicht einmal die Betragshöhe angesehen haben, wäre dies der eigenen Sorglosigkeit der Klägerin in Geldangelegenheiten zuzuschreiben. Auf eine mangelnde Beratung oder Aufklärung kann sie sich zumindest insoweit nicht berufen, weil selbst von einer in geschäftlichen Dingen völlig unerfahrenen Person ein gewisses Mindestmaß an Verständnis von Kredit- und Pfandbestellungsurkunden zu erwarten ist. Zudem nahm sie ja selbst am aufwendigen Lebensstil teil und wußte von den teuren Anschaffungen des Beklagten. Selbst wenn es dem Beklagten gelungen sein sollte, sie dennoch in Sicherheit zu wiegen, daß er all diesen finanziellen Belastungen infolge seines Einkommens gewachsen sei, mußte ihr diese Illusion spätestens durch seine Mitteilung über den Einzug seiner Scheckkarte usw zerstört worden sein. Ab nun war jeder Grund zur Annahme weggefallen, daß ohnehin keine finanziellen Probleme bestünden. Auf die Kenntnis des ziffernmäßig aushaftenden Betrages kann es hiebei nicht ankommen. Insoweit der Beklagte daher überhaupt ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin den behaupteten verschwenderischen Lebensstil pflegte und die Familie in nicht mehr zu verkraftende Schulden stürzte, mußte der Klägerin dieses Verhalten spätestens im Juni 1990 offenkundig werden. Da dem Beklagten ein solches Verhalten spätestens ab 1.1.1991 aber nicht mehr anzulasten ist, ist auch dieser (allfällige) Scheidungsgrund bei Klagseinbringung bereits verjährt gewesen.
Sonstige schwere Eheverfehlungen des Beklagten, die er innerhalb der letzten sechs Monate vor Einbringung der Scheidungsklage gesetzt hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Daß er der Klägerin in dieser Zeit einmal am Telefon eine unwahre Auskunft über seinen Aufenthaltsort erteilte, kann insbesondere im Hinblick darauf, daß eine dahinterstehende Absicht, die Klägerin über seinen Lebenswandel nachhaltig zu täuschen, nicht festgestellt wurde, nicht als grober, die Ehe zerstörender Vertrauensbruch gewertet werden.
Die Scheidungsklage war daher mangels aktueller schwerer Eheverfehlungen des Beklagten trotz der festgestellten unheilbaren Zerrüttung der Ehe in Abänderung der Entscheidungen der Unterinstanzen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.