Rechtssatz RS0057259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057259
Geschäftszahl
5Ob312/71; 7Ob535/94
Entscheidungsdatum
23.03.1994
Rechtssatz
Eine berufsbedingte Trennung ist noch nicht der Aufhebung der Hausgemeinschaft im Sinne des § 57 Abs 1 EheG gleichzusetzen. Die häusliche Gemeinschaft kann in diesem Fall erst zu dem Zeitpunkt als aufgelöst angesehen werden, zu dem von einem Ehegatten eine Wiedervereinigung nicht beabsichtigt war und der Trennungswille dem anderen Ehegatten erkennbar wurde.Eine berufsbedingte Trennung ist noch nicht der Aufhebung der Hausgemeinschaft im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, EheG gleichzusetzen. Die häusliche Gemeinschaft kann in diesem Fall erst zu dem Zeitpunkt als aufgelöst angesehen werden, zu dem von einem Ehegatten eine Wiedervereinigung nicht beabsichtigt war und der Trennungswille dem anderen Ehegatten erkennbar wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057259
Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0050OB00312_7100000_001