Nach § 96 ABGB ist die haushaltsführende einkommenslose Ehegattin gesetzlich bevollmächtigt, ihren Gatten bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt in einem die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht übersteigenden Maß zu vertreten. In der Rechtsprechung (zum Teil zur früheren Gesetzeslage) wurde der Auftrag zur Reparatur einer Waschmaschine (vgl. SZ 36/64), der Ankauf von Heizöl für zwei Monate (EFSlg 28.534), aber auch der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Kleidungsstücken und Spielzeug für die gemeinsamen Kinder, alles Anschaffungen, die nur einen Bruchteil des Monatseinkommens des Ehegatten ausmachten, als von der Schlüsselgewalt umfaßt beurteilt, nicht aber Anschaffungen, die ein Monatsgehalt des Ehegatten überstiegen (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 § 96 Rz 1 ff mwN). Dem Rekurswerber ist daher beizupflichten, daß die Anmeldung eines gemeinsamen Kindes zu einem einjährigen Schul- und Internatsbesuch in eine vom Wohnort rund 300 km entfernte Schule den Rahmen der Haushaltsführung übersteigt und daß daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten ungeprüft bleiben können, weil kein Fall der sogenannten Schlüsselgewalt vorliegt. Eine derartige Maßnahme ist nicht mit einer Anmeldung eines Kindes in eine am Wohnort der Ehegatten gelegene Musikschule bzw. Anmeldung des Kindes zu einer sonstigen Freizeitbeschäftigung vergleichbar, weil das Kind durch die klagsgegenständliche Maßnahme weitestgehend aus dem gemeinsamen Haushalt ausgegliedert worden wäre.Nach Paragraph 96, ABGB ist die haushaltsführende einkommenslose Ehegattin gesetzlich bevollmächtigt, ihren Gatten bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt in einem die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht übersteigenden Maß zu vertreten. In der Rechtsprechung (zum Teil zur früheren Gesetzeslage) wurde der Auftrag zur Reparatur einer Waschmaschine vergleiche SZ 36/64), der Ankauf von Heizöl für zwei Monate (EFSlg 28.534), aber auch der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Kleidungsstücken und Spielzeug für die gemeinsamen Kinder, alles Anschaffungen, die nur einen Bruchteil des Monatseinkommens des Ehegatten ausmachten, als von der Schlüsselgewalt umfaßt beurteilt, nicht aber Anschaffungen, die ein Monatsgehalt des Ehegatten überstiegen vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 96, Rz 1 ff mwN). Dem Rekurswerber ist daher beizupflichten, daß die Anmeldung eines gemeinsamen Kindes zu einem einjährigen Schul- und Internatsbesuch in eine vom Wohnort rund 300 km entfernte Schule den Rahmen der Haushaltsführung übersteigt und daß daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten ungeprüft bleiben können, weil kein Fall der sogenannten Schlüsselgewalt vorliegt. Eine derartige Maßnahme ist nicht mit einer Anmeldung eines Kindes in eine am Wohnort der Ehegatten gelegene Musikschule bzw. Anmeldung des Kindes zu einer sonstigen Freizeitbeschäftigung vergleichbar, weil das Kind durch die klagsgegenständliche Maßnahme weitestgehend aus dem gemeinsamen Haushalt ausgegliedert worden wäre.
Dennoch erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als berechtigt. Obwohl sich die klagende Partei zur Begründung ihres Anspruches auch auf das Vorliegen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht berufen hat (AS 19 in ON 5), hat das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen. Zu den in diesem Zusammenhang zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nichts weiter hinzuzufügen (§ 510 Abs.3 ZPO). Im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unberücksichtigt geblieben sind jedoch die Klagsbehauptungen (vgl. AS 17 in ON 5) und die dafür sprechenden Verfahrensergebnisse, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich oder zumindest schlüssig zum Ausdruck gebracht habe, die Vorgangsweise seiner Gattin nachträglich zu billigen. Eine schlüssige Genehmigung setzt voraus, daß der Dritte oder der Vertreter nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem Geschäft doch einverstanden ist (vgl. Strasser in Rummel ABGB2 §§ 1016, 1017 Rz 12 mwN). Das Erstgericht wird daher auch Feststellungen über die Gespräche zwischen den Streitteilen, insbesondere über das Telefongespräch vom 11.9.1991 festzustellen haben. Sollte die vom Kläger behauptete Äußerung des Beklagten, dann müsse er in den sauren Apfel beißen und das Schulgeld bezahlen, festgestellt werden, könnte dies nur als eine Genehmigung des vollmachtslosen Handelns seiner Gattin gewertet werden. Die vom Erstgericht zu treffenden Feststellungen müssen auch in einen Zusammenhang mit dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 13.9.1991 (Beilage H) gebracht werden, in dem sich der Beklagte beim Kläger für die Bemühungen, daß er seinen Sohn in die Datenverarbeitungsschule unterbringen konnte, herzlichst bedankt.Dennoch erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als berechtigt. Obwohl sich die klagende Partei zur Begründung ihres Anspruches auch auf das Vorliegen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht berufen hat (AS 19 in ON 5), hat das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen. Zu den in diesem Zusammenhang zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nichts weiter hinzuzufügen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unberücksichtigt geblieben sind jedoch die Klagsbehauptungen vergleiche AS 17 in ON 5) und die dafür sprechenden Verfahrensergebnisse, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich oder zumindest schlüssig zum Ausdruck gebracht habe, die Vorgangsweise seiner Gattin nachträglich zu billigen. Eine schlüssige Genehmigung setzt voraus, daß der Dritte oder der Vertreter nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem Geschäft doch einverstanden ist vergleiche Strasser in Rummel ABGB2 Paragraphen 1016, 1017, Rz 12 mwN). Das Erstgericht wird daher auch Feststellungen über die Gespräche zwischen den Streitteilen, insbesondere über das Telefongespräch vom 11.9.1991 festzustellen haben. Sollte die vom Kläger behauptete Äußerung des Beklagten, dann müsse er in den sauren Apfel beißen und das Schulgeld bezahlen, festgestellt werden, könnte dies nur als eine Genehmigung des vollmachtslosen Handelns seiner Gattin gewertet werden. Die vom Erstgericht zu treffenden Feststellungen müssen auch in einen Zusammenhang mit dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 13.9.1991 (Beilage H) gebracht werden, in dem sich der Beklagte beim Kläger für die Bemühungen, daß er seinen Sohn in die Datenverarbeitungsschule unterbringen konnte, herzlichst bedankt.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes geben die Rechtsprechung zum Fehlen bzw. Wegfall der festen Geschäftsgrundlage nur unvollständig wieder. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, daß die Eignung des Bewerbers für den Besuch eines Ausbildungskurses zum Programmierer eine "von beiden Parteien dem Vertragsschluß unterstellte Voraussetzung, infolgedessen Geschäftsgrundlage ist". Lag diese Eignung des Minderjährigen nicht vor, so fehlte ein Teil der festen Geschäftsgrundlage, bzw fiel diese Eignung durch einen sich verschlechternden Gesundheitszustand des Minderjährigen weg, so führte dies zum Wegfall der festen Geschäftsgrundlage. Nur eine Fehleinschätzung der eigenen Eignung ist dem persönlichen Risikobereich des Bestellers zuzurechnen (vgl. Rummel in Rummel ABGB2 § 901 Rz 4 ff mwN). Die ins Gewicht fallende Verschlechterung einer Erkrankung des Kindes kann unter Umständen zu einem Wegfall der festen Geschäftsgrundlage führen, sodaß ergänzende Feststellungen über den früheren und den sich im Sommer 1991 ergebenden Gesundheitszustand des mj.R***** erforderlich sind, um daraus beurteilen zu können, ob sich nach der Anmeldung in der Schule des Klägers erst die Notwendigkeit ergab, daß das Kind im elterlichen Haushalt aus gesundheitlichen Gründen zu verbleiben hatte, weil das gesundheitliche Risiko einer weiteren Verschlechterung der allfälligen Dislozierung aus dem elterlichen Haushalt nicht einkalkulierbar war.Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes geben die Rechtsprechung zum Fehlen bzw. Wegfall der festen Geschäftsgrundlage nur unvollständig wieder. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, daß die Eignung des Bewerbers für den Besuch eines Ausbildungskurses zum Programmierer eine "von beiden Parteien dem Vertragsschluß unterstellte Voraussetzung, infolgedessen Geschäftsgrundlage ist". Lag diese Eignung des Minderjährigen nicht vor, so fehlte ein Teil der festen Geschäftsgrundlage, bzw fiel diese Eignung durch einen sich verschlechternden Gesundheitszustand des Minderjährigen weg, so führte dies zum Wegfall der festen Geschäftsgrundlage. Nur eine Fehleinschätzung der eigenen Eignung ist dem persönlichen Risikobereich des Bestellers zuzurechnen vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 901, Rz 4 ff mwN). Die ins Gewicht fallende Verschlechterung einer Erkrankung des Kindes kann unter Umständen zu einem Wegfall der festen Geschäftsgrundlage führen, sodaß ergänzende Feststellungen über den früheren und den sich im Sommer 1991 ergebenden Gesundheitszustand des mj.R***** erforderlich sind, um daraus beurteilen zu können, ob sich nach der Anmeldung in der Schule des Klägers erst die Notwendigkeit ergab, daß das Kind im elterlichen Haushalt aus gesundheitlichen Gründen zu verbleiben hatte, weil das gesundheitliche Risiko einer weiteren Verschlechterung der allfälligen Dislozierung aus dem elterlichen Haushalt nicht einkalkulierbar war.
Aus diesen Gründen erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Ergebnis als berechtigt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.