Rechtssatz RS0082315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082315
Entscheidungsdatum
18.10.1995
Rechtssatz
Auch der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Kleidungsstücken und Spielzeug für die gemeinsamen Kinder, wenn sie nur einen Bruchteil des Monatseinkommens des Ehegatten ausmachen, sind als von der Schlüsselgewalt umfaßt zu beurteilen, nicht aber Anschaffungen, die ein Monatsgehalt des Ehegatten übersteigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082315
Dokumentnummer
JJR_19951018_OGH0002_0070OB00537_9500000_002