Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision bekämpft lediglich die Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, daß eine zulässige Aufrechnung generell die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters voraussetze. Die Ansicht des Berufungsgerichtes würde dazu führen, daß Barzahlungen von Gesellschaftern in Höhe des aushaftenden Teiles ihrer Stammeinlage bei bestehender Insolvenz nur mehr zu einem Bruchteil auf den Geschäftsanteil angerechnet würden und der Gesellschafter somit ab Eintritt der Insolvenz seine Einlage nicht mehr haftbefreiend einzahlen könnte. Es sei daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine rechtswirksame Aufrechnung mit Forderungen, die auf die aushaftende Stammeinlage der Beklagten angerechnet werden sollte, erfolgt.
Die in der Revision vertretene Ansicht, derartige Aufrechnungserklärungen der Gesellschaft müßten auch noch im Fall ihrer Insolvenz gelten, widerspricht dem Zweck der Vorschrift des § 63 Abs 3 GesmbHG, im Gläubigerinteresse die Aufbringung des statutarischen Haftungsfonds zu sichern. Die in der Revisionsschrift wiedergegebene Auffassung des Erstgerichtes, daß andernfalls Zahlungen auf die Stammeinlagen ab Eintritt der Insolvenz nicht mehr schuldbefreiend erfolgen könnten, läßt sich aus den rechtlichen Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz in keiner Weise ableiten.Die in der Revision vertretene Ansicht, derartige Aufrechnungserklärungen der Gesellschaft müßten auch noch im Fall ihrer Insolvenz gelten, widerspricht dem Zweck der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz 3, GesmbHG, im Gläubigerinteresse die Aufbringung des statutarischen Haftungsfonds zu sichern. Die in der Revisionsschrift wiedergegebene Auffassung des Erstgerichtes, daß andernfalls Zahlungen auf die Stammeinlagen ab Eintritt der Insolvenz nicht mehr schuldbefreiend erfolgen könnten, läßt sich aus den rechtlichen Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz in keiner Weise ableiten.
Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre kann zwar die Gesellschaft trotz des Verbotes des § 63 Abs 3 GesmbHG einseitig aufrechnen oder auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. Die Zulässigkeit dieser Aufrechnung setzt aber insbesondere voraus, daß die Gesellschaft dadurch eine vollwertige Leistung erhält, weil ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geldbeträgen nicht verlangt wird. Reicht aber das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsschulden nicht aus, ist die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, so ist die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters nicht gegeben und eine Aufrechnung durch die Gesellschaft ausgeschlossen (SZ 40/168, SZ 42/6, SZ 56/37, GesRZ 1981, 230, 4 Ob 540, 1517, 1518/89; Kastner-Doralt-Nowotny Gesellschaftsrecht5 428; Reich-Rohrwig GmbH Recht 585, Kostner-Umfahrer, GesmbH-Recht, Rz 604).Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre kann zwar die Gesellschaft trotz des Verbotes des Paragraph 63, Absatz 3, GesmbHG einseitig aufrechnen oder auch einen Aufrechnungsvertrag schließen. Die Zulässigkeit dieser Aufrechnung setzt aber insbesondere voraus, daß die Gesellschaft dadurch eine vollwertige Leistung erhält, weil ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geldbeträgen nicht verlangt wird. Reicht aber das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsschulden nicht aus, ist die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, so ist die Vollwertigkeit der Forderung des Gesellschafters nicht gegeben und eine Aufrechnung durch die Gesellschaft ausgeschlossen (SZ 40/168, SZ 42/6, SZ 56/37, GesRZ 1981, 230, 4 Ob 540, 1517, 1518/89; Kastner-Doralt-Nowotny Gesellschaftsrecht5 428; Reich-Rohrwig GmbH Recht 585, Kostner-Umfahrer, GesmbH-Recht, Rz 604).
Daß die M***** Gesellschaft im Zeitpunkt der festgestellten Vereinbarung ("Saldenbestätigung"), auf die es hiebei ankommt (SZ 40/168 GesRZ 1981, 230), trotz des Umstandes, daß von ihr kurz danach die Konkurseröffnung beantragt, der Antrag aber mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, ausreichend Kapital besessen hätte, um alle ihre Gesellschaftsschulden zu befriedigen, wurde und wird von der Beklagten nicht einmal behauptet. Sie ließ vielmehr das Vorbringen der klagenden Partei über die mangelnde Vollwertigkeit der Forderung unbekämpft und verwies hiezu lediglich auf ihre Rechtsansicht, daß diese Frage ohne Belang sei. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Vollwertigkeit der Forderung trifft aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, die sich auf die Erfüllung berufende Beklagte (SZ 22/161; RdW 1987, 161; ZfRV 1992, 468; Fasching ZPR2 Rz 882, 883; Reischauer in Rummel2 II Rz 7 zu § 1298 ABGB; Reich-Rohrwig aaO).Daß die M***** Gesellschaft im Zeitpunkt der festgestellten Vereinbarung ("Saldenbestätigung"), auf die es hiebei ankommt (SZ 40/168 GesRZ 1981, 230), trotz des Umstandes, daß von ihr kurz danach die Konkurseröffnung beantragt, der Antrag aber mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, ausreichend Kapital besessen hätte, um alle ihre Gesellschaftsschulden zu befriedigen, wurde und wird von der Beklagten nicht einmal behauptet. Sie ließ vielmehr das Vorbringen der klagenden Partei über die mangelnde Vollwertigkeit der Forderung unbekämpft und verwies hiezu lediglich auf ihre Rechtsansicht, daß diese Frage ohne Belang sei. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Vollwertigkeit der Forderung trifft aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, die sich auf die Erfüllung berufende Beklagte (SZ 22/161; RdW 1987, 161; ZfRV 1992, 468; Fasching ZPR2 Rz 882, 883; Reischauer in Rummel2 römisch zwei Rz 7 zu Paragraph 1298, ABGB; Reich-Rohrwig aaO).
Da die Beklagte in ihrer Revision selbst davon ausgeht, daß die Vereinbarung vom 11.3.1988 eine Aufrechnung beeinhalte und in ihrer Revisionsschrift ausschließlich den Rechtsgrund der wirksamen Aufrechnung zur Abwehr des Klagebegehrens aufrecht hält, erübrigt es sich, auf die anderen vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen Auslegungsmöglichkeiten der zu beurteilenden "Saldenbestätigung" und deren jeweilige rechtliche Konsequenz einzugehen (EvBl 1985/154). Daß die Stellung der Beklagten als Treuhänderin des Rudolf M***** an ihrer Zahlungspflicht nichts ändert und diese nicht von einer förmlichen Einforderung der ausständigen Einlage abhängt, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen, sodaß auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.