Nach § 92 a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Fasching (ZRP2 Rz 308) vertritt hiezu den Standpunkt, daß bei Distanzhandlungen sowohl der Ort der Einleitung der Handlung als auch der Ort, in welchem die Handlung den Schaden verursachte, zuständigkeitsbegründend ist, und führt als Beispiel den Schuß über die Grenze eines Gerichtssprengels an. Dies gilt nach Meinung des Oberlandesgerichtes Innsbruck aber nur dann, wenn die Verursachung des Schadens am entfernten Ort beabsichtigt war, also nicht bei Fernwirkung unbeabsichtigter technischer Pannen ausländischer Kernkraftwerke (EvBl 1987/67). Der Fall einer solchen Distanzhandlung liegt hier jedoch nicht vor. Das schädigende Verhalten war mit der Montage der Reifen abgeschlossen. In einem anderen, mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall (Schaden durch ein mit einem Konstruktions- und Materialfehler behaftetes, im Ausland hergestelltes Panzerabwehrrohr) hat das Oberlandesgerichtes Innbruck unter anderem unter Berufung auf Schwimann (in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 48 IPRG) und auf Koziol (Haftpflichtrecht2 I 366) ausgesprochen, daß allein der Ort maßgeblich ist, an dem der Schädiger das schädigende Verhalten gesetzt hat (EvBl 1987/188). Die in dieser Entscheidung zitierten, obgenannten Belegstellen betreffen jedoch die Frage des anzuwendenden Rechtes bei Distanzdelikten. Gerade im kollisionsrechtlichen Bereichen gilt aber das Recht des Handlungsortes nach einhelliger Auffassung nicht uneingeschränkt. Bei Verschuldenshaftung soll der Erfolgsort dann maßgeblich sein, wenn der Täter typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsortes (des Handlungsstaates) rechnen mußte (Koziol aaO 366 f und ZVR 1980, 4; vgl auch JBl 1983, 380 und Schwimann aaO, insbesondere zu diesen Fragen bei der Produkthaftung). Hiezu ist jedoch festzuhalten, daß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG eine Ausnahmsanknüpfung vorsieht, wenn für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht jenes anderen Staates besteht als zu dem des Handlungsortes. Lehre und Rechtsprechung zum Deliktsstatut können daher für die Auslegung des Gerichtsstandes nach § 92 a JN nicht herangezogen werden. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (669 BlgNR 15.GP 39) hat sich der Gesetzgeber von den verschiedenen Möglichkeiten der näheren Umschreibung des Schadensortes - entweder des Ortes, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden ist, an dem es seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist - für die erste Möglichkeit entschieden. Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist daher allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten, hier der Montagefehler, gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben. Daß dies der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich auch aus dem Produkthaftungsgesetz, mag dies auch auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sein. Der Gesetzgeber ging bei Schaffung dieses Gesetzes ganz offensichtlich davon aus, daß § 92 a JN auf den im Ausland sitzenden Hersteller nicht anwendbar ist (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung, Vorbemerkungen Rz 14, § 1 Rz 38, Anh I S 147 - Haftung des Importeurs neben dem Hersteller, um dem Geschädigten die Prozeß- und Exekutionsführung im Ausland zu ersparen).Nach Paragraph 92, a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Fasching (ZRP2 Rz 308) vertritt hiezu den Standpunkt, daß bei Distanzhandlungen sowohl der Ort der Einleitung der Handlung als auch der Ort, in welchem die Handlung den Schaden verursachte, zuständigkeitsbegründend ist, und führt als Beispiel den Schuß über die Grenze eines Gerichtssprengels an. Dies gilt nach Meinung des Oberlandesgerichtes Innsbruck aber nur dann, wenn die Verursachung des Schadens am entfernten Ort beabsichtigt war, also nicht bei Fernwirkung unbeabsichtigter technischer Pannen ausländischer Kernkraftwerke (EvBl 1987/67). Der Fall einer solchen Distanzhandlung liegt hier jedoch nicht vor. Das schädigende Verhalten war mit der Montage der Reifen abgeschlossen. In einem anderen, mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall (Schaden durch ein mit einem Konstruktions- und Materialfehler behaftetes, im Ausland hergestelltes Panzerabwehrrohr) hat das Oberlandesgerichtes Innbruck unter anderem unter Berufung auf Schwimann (in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 48, IPRG) und auf Koziol (Haftpflichtrecht2 römisch eins 366) ausgesprochen, daß allein der Ort maßgeblich ist, an dem der Schädiger das schädigende Verhalten gesetzt hat (EvBl 1987/188). Die in dieser Entscheidung zitierten, obgenannten Belegstellen betreffen jedoch die Frage des anzuwendenden Rechtes bei Distanzdelikten. Gerade im kollisionsrechtlichen Bereichen gilt aber das Recht des Handlungsortes nach einhelliger Auffassung nicht uneingeschränkt. Bei Verschuldenshaftung soll der Erfolgsort dann maßgeblich sein, wenn der Täter typischerweise mit der Schädigung jenseits der Grenzen des Handlungsortes (des Handlungsstaates) rechnen mußte (Koziol aaO 366 f und ZVR 1980, 4; vergleiche auch JBl 1983, 380 und Schwimann aaO, insbesondere zu diesen Fragen bei der Produkthaftung). Hiezu ist jedoch festzuhalten, daß Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG eine Ausnahmsanknüpfung vorsieht, wenn für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht jenes anderen Staates besteht als zu dem des Handlungsortes. Lehre und Rechtsprechung zum Deliktsstatut können daher für die Auslegung des Gerichtsstandes nach Paragraph 92, a JN nicht herangezogen werden. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 39) hat sich der Gesetzgeber von den verschiedenen Möglichkeiten der näheren Umschreibung des Schadensortes - entweder des Ortes, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden ist, an dem es seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist - für die erste Möglichkeit entschieden. Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist daher allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten, hier der Montagefehler, gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben. Daß dies der Absicht des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich auch aus dem Produkthaftungsgesetz, mag dies auch auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sein. Der Gesetzgeber ging bei Schaffung dieses Gesetzes ganz offensichtlich davon aus, daß Paragraph 92, a JN auf den im Ausland sitzenden Hersteller nicht anwendbar ist (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung, Vorbemerkungen Rz 14, Paragraph eins, Rz 38, Anh römisch eins S 147 - Haftung des Importeurs neben dem Hersteller, um dem Geschädigten die Prozeß- und Exekutionsführung im Ausland zu ersparen).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.