Nach dem im angefochtenen Urteil genannten § 502 Abs.3 Z 1 ZPO gilt § 502 Abs.2 ZPO - wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt - unter anderem nicht für die in § 49 Abs.1 Z 2 b JN genannten Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe. Mit dem Hinweis auf diese Gesetzesstelle bringt die zweite Instanz sohin - worauf auch in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird - nicht zum Ausdruck, ob es die Revision als zulässig ansieht oder nicht. Da das Berufungsgericht allerdings offensichtlich die Revision als zulässig erklären wollte, ist davon auszugehen, daß es die Ansicht vertrat, seine Entscheidung hänge von einer iS des § 502 Abs.1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab.Nach dem im angefochtenen Urteil genannten Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO gilt Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt - unter anderem nicht für die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, b JN genannten Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe. Mit dem Hinweis auf diese Gesetzesstelle bringt die zweite Instanz sohin - worauf auch in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird - nicht zum Ausdruck, ob es die Revision als zulässig ansieht oder nicht. Da das Berufungsgericht allerdings offensichtlich die Revision als zulässig erklären wollte, ist davon auszugehen, daß es die Ansicht vertrat, seine Entscheidung hänge von einer iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab.
Nun hat das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, es könne nach dem Gesamtverhalten der Ehegatten nicht davon gesprochen werden, daß die Eheverfehlungen eines der Streitteile überwiegen, und daß das überwiegende Verschulden eines Teiles - beide Teile habe im Berufungsverfahren ausdrücklich den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Teils angestrebt - nach einer von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur auszusprechen sei, wenn der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile erheblich ist und augenscheinlich hervortritt.
Die Rechtsprechung des Revisionsgerichtes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung der Ehe (§ 60 Abs.2 EheG) gerechtfertigt ist, ist völlig einheitlich (EFSlg. 6.249 ff) und wird von der zweiten Instanz zutreffend wiedergegeben. Da der Oberste Gerichtshof im Sinne der Bestimmungen des § 502 Abs.1 ZPO nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden soll, sind Fragen, deren Lösung mehr oder weniger Ermessensentscheidungen sind, von einer Prüfung durch ihn ausgenommen. Der Oberste Gerichtshof soll, von grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, etwa Entscheidungen über die Art einer Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens nicht zu treffen haben; die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177).Die Rechtsprechung des Revisionsgerichtes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung der Ehe (Paragraph 60, Absatz 2, EheG) gerechtfertigt ist, ist völlig einheitlich (EFSlg. 6.249 ff) und wird von der zweiten Instanz zutreffend wiedergegeben. Da der Oberste Gerichtshof im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden soll, sind Fragen, deren Lösung mehr oder weniger Ermessensentscheidungen sind, von einer Prüfung durch ihn ausgenommen. Der Oberste Gerichtshof soll, von grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, etwa Entscheidungen über die Art einer Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens nicht zu treffen haben; die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177).
Zwar wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes iS des § 502 Abs.1 ZPO auch dann anzunehmen sein, wenn die zweite Instanz diese Rechtsprechung wohl richtig wiedergibt, sie auf den zu beurteilenden Sachverhalt aber richtigerweise gar nicht anzuwenden wäre. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Klägerin macht dementsprechend weder geltend, daß die im angefochtenen Urteil geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, noch auch, daß der festgestellte Sachverhalt nicht nach dieser Rechtsprechung zu beurteilen gewesen sei. Sie ist lediglich bestrebt, Umstände aufzuzeigen, die ihr Verschulden geringer, jenes des Beklagten aber größer erscheinen lassen könnten, ohne dabei grundsätzliche Erwägungen anzustellen oder neue, bedeutsame Argumente aufzuzeigen. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine iS des § 502 Abs.1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, die die Revision zulässig machen würde, nicht gefunden werden. Dies wird auch in der Revisionsbeantwortung des Beklagten richtig erkannt.Zwar wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auch dann anzunehmen sein, wenn die zweite Instanz diese Rechtsprechung wohl richtig wiedergibt, sie auf den zu beurteilenden Sachverhalt aber richtigerweise gar nicht anzuwenden wäre. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Klägerin macht dementsprechend weder geltend, daß die im angefochtenen Urteil geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, noch auch, daß der festgestellte Sachverhalt nicht nach dieser Rechtsprechung zu beurteilen gewesen sei. Sie ist lediglich bestrebt, Umstände aufzuzeigen, die ihr Verschulden geringer, jenes des Beklagten aber größer erscheinen lassen könnten, ohne dabei grundsätzliche Erwägungen anzustellen oder neue, bedeutsame Argumente aufzuzeigen. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage, die die Revision zulässig machen würde, nicht gefunden werden. Dies wird auch in der Revisionsbeantwortung des Beklagten richtig erkannt.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.