Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Insoweit die Revision von einer Verzeihung durch die Klägerin ausgeht, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Verzeihung ein innerer Vorgang ist, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind. In erster Linie ist daher die Frage, ob Verzeihung vorliegt, eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (RZ 1980/29; EFSlg.8626; 7 Ob 356/55 uva.). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat aber die Klägerin dem Beklagten seine Eheverfehlungen nicht verziehen. Im übrigen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, daß der Ausspruch eines Mitverschuldens des klagenden Ehegatten im Sinne des § 60 Abs.3 EheG nur dann zulässig ist, wenn der beklagte Ehegatte auf Grund der betreffenden Umstände auf Scheidung wegen Verschuldens klagen hätte können (EFSlg. 20.511; Schwind, Eherecht 2 252). Eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen Ehegatten ist daher keine Grundlage für einen Mitschuldantrag (EFSlg.20.502). Daß die Mißhandlung des Beklagten durch die Klägerin eine solche Reaktionshandlung darstellt, räumt der Beklagte selbst ein. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß es nach dem vorangegangenen Verhalten des Beklagten verständlich war, wenn sich die Klägerin durch Aneignung des Filmmaterials Gewißheit und Beweise für die Eheverfehlungen des Beklagten zu verschaffen suchte. Die Äußerung der Klägerin, ihren Bekannten und Verwandten gegenüber, hat schon das Berufungsgericht zutreffend nicht als schwere Eheverfehlung qualifiziert. Unerörtert bleiben kann es, ob das Verbot an die Kinder, mit dem Beklagten zu verkehren, und die Discothekenbesuche der Klägerin noch als angemessene Reaktionshandlungen beurteilt werden können. Sie fallen nämlich bereits in eine Zeit, in der die eheliche Gesinnung von beiden Ehegatten endgültig verloren und die eheliche Gemeinschaft bereits aufgehoben war. Der Umstand, daß eine Ehe bereits tief zerrüttet ist, schließt die Berücksichtigung nachfolgender Eheverfehlungen bei der Mitschuldaufteilung zwar nicht aus. Wenn jedoch die Zerrüttung bereits zu einem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung geführt hatte und eine weitere Zerrüttung daher nicht mehr eintreten kann, wird auch den neuen Eheverfehlungen keine Bedeutung am Scheitern der Ehe beigemessen werden können (EFSlg.34.051). Insbesondere kann einem Ehegatten eine der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden angelastet werden, wenn die Ehe durch schwere und beharrliche Treuepflichtverletzungen des anderen bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (EFSlg.34.051).Insoweit die Revision von einer Verzeihung durch die Klägerin ausgeht, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Verzeihung ein innerer Vorgang ist, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind. In erster Linie ist daher die Frage, ob Verzeihung vorliegt, eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (RZ 1980/29; EFSlg.8626; 7 Ob 356/55 uva.). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat aber die Klägerin dem Beklagten seine Eheverfehlungen nicht verziehen. Im übrigen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, daß der Ausspruch eines Mitverschuldens des klagenden Ehegatten im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, EheG nur dann zulässig ist, wenn der beklagte Ehegatte auf Grund der betreffenden Umstände auf Scheidung wegen Verschuldens klagen hätte können (EFSlg. 20.511; Schwind, Eherecht 2 252). Eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des anderen Ehegatten ist daher keine Grundlage für einen Mitschuldantrag (EFSlg.20.502). Daß die Mißhandlung des Beklagten durch die Klägerin eine solche Reaktionshandlung darstellt, räumt der Beklagte selbst ein. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß es nach dem vorangegangenen Verhalten des Beklagten verständlich war, wenn sich die Klägerin durch Aneignung des Filmmaterials Gewißheit und Beweise für die Eheverfehlungen des Beklagten zu verschaffen suchte. Die Äußerung der Klägerin, ihren Bekannten und Verwandten gegenüber, hat schon das Berufungsgericht zutreffend nicht als schwere Eheverfehlung qualifiziert. Unerörtert bleiben kann es, ob das Verbot an die Kinder, mit dem Beklagten zu verkehren, und die Discothekenbesuche der Klägerin noch als angemessene Reaktionshandlungen beurteilt werden können. Sie fallen nämlich bereits in eine Zeit, in der die eheliche Gesinnung von beiden Ehegatten endgültig verloren und die eheliche Gemeinschaft bereits aufgehoben war. Der Umstand, daß eine Ehe bereits tief zerrüttet ist, schließt die Berücksichtigung nachfolgender Eheverfehlungen bei der Mitschuldaufteilung zwar nicht aus. Wenn jedoch die Zerrüttung bereits zu einem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung geführt hatte und eine weitere Zerrüttung daher nicht mehr eintreten kann, wird auch den neuen Eheverfehlungen keine Bedeutung am Scheitern der Ehe beigemessen werden können (EFSlg.34.051). Insbesondere kann einem Ehegatten eine der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden angelastet werden, wenn die Ehe durch schwere und beharrliche Treuepflichtverletzungen des anderen bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (EFSlg.34.051).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.