Rechtssatz RS0056767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056767
Entscheidungsdatum
24.04.2019
Rechtssatz
Wenn eine Ehe durch schwere und beharrliche Treuepflichtverletzungen eines Ehepartners bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann dem anderen Ehegatten eine einer solchen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden an der Scheidung der Ehe angelastet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 761/78
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 761/78
Veröff: EFSlg 34051
- 7 Ob 545/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 545/86
- 1 Ob 617/88
Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 617/88
nur: Wenn eine Ehe durch schwere und beharrliche Pflichtverletzungen eines Ehepartners bereits so tiefgreifend zerrüttet wurde, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, dann kann dem anderen Ehegatten eine einer solchen unheilbaren Zerrüttung der Ehe nachfolgende Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden an der Scheidung der Ehe angelastet werden. (T1)
- 7 Ob 4/00i
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 7 Ob 4/00i
Vgl; Beisatz: Sobald die Zerrüttung eingetreten ist, haben Eheverfehlungen grundsätzlich bei der Verschuldensabwägung ein entscheidendes Gewicht. (T2)
- 7 Ob 21/19t
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 21/19t
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056767
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00761_7800000_001