Entscheidungsgründe:
Der am 26. 6. 1974 geschlossenen Ehe der Streitparteien entstammen vier, in den Jahren 1974 bis 1980 geborene Kinder, wobei es in diesem Zeitraum auch noch zu einer Fehlgeburt der beklagten Ehegattin kam. Die Beklagte fand die Ehe von Anfang an nicht als besonders glücklich, da sie sich vom Kläger, der seinen Beruf als Neuropathologe zu seinem Lebensinhalt machte, vernachlässigt und mit den Kindern alleingelassen fühlte. Er verbrachte wochentags keine Zeit mit der Familie, sondern arbeitete bis in die Nacht am Universitätsinstitut. Allein seine Arbeit am Universitätsinstitut hätte in einer Vierzig-Stunden-Woche verrichtet werden können, jedoch engagierte sich der Kläger darüberhinaus, allerdings nicht aus finanziellen Erwägungen, als Gutachter und hielt Vorträge, sodass er auch spätabends und samstags arbeitete. Am Wochenende war er dann zumeist so erschöpft, dass er lange schlief und viel Zeit vor dem Fernseher oder dem Computer verbrachte, wobei er solange die Kinder jünger waren noch mit diesen spazieren ging oder diese sonst beschäftigte, damit die Beklagte ungestört im Haushalt arbeiten konnte.
Bei Kongressbesuchen im Ausland verlängerte er die Aufenthalte häufig aus privaten Gründen um einige Tage. Wenn er dann nach Hause kam, wurde er von der Beklagten, die die Reisetätigkeit des Klägers nicht schätzte und die sich von diesem verlassen und mit den vier Kindern zu Hause eingesperrt fühlte, nicht freundlich empfangen. Schon nach der Geburt des ersten Sohnes überlegte die Beklagte die Scheidung und suchte eine Familientherapie auf, von der sie den Rat der Einführung von "Familientagen" erhielt. Der Kläger nahm diese Idee auf und kam dann an zwei Tagen in der Woche früher als üblich nach Hause, und zwar so zwischen 19 und 20 Uhr, sodass er am gemeinsamen Abendessen teilnehmen konnte. Als die Kinder heranwuchsen, verschob sich dies auf die Zeit zwischen 20 und 21 Uhr und der Kläger verbrachte den Abend dann vor dem Fernseher. Die Beklagte ersuchte den Kläger während der 23 Ehejahre immer wieder, seine Arbeitsintensität zu verringern, wobei dieser jedoch ihren Wünschen mit Ausnahme der Familientage nicht nachkam. Auch Initiativen für gemeinsame Theaterbesuche, die regelmäßig nur von der Beklagten ausgingen, wurden vom Kläger nur mit mäßigem Interesse angenommen. Fallweise begleitete der Kläger sie sonntags bei ihren Besuchen im Reitstall. Er unternahm - während die Klägerin ritt - einen Spaziergang mit dem Hund, langweilte sich danach, sah demonstrativ auf die Uhr und las die Zeitung. Schließlich bat sie ihn, nicht mehr mitzukommen. Die Beklagte hätte sich mehr Interesse des Klägers an ihrer Person und Anerkennung für ihre Tätigkeit zu Hause und bei den Kindern, für die sie ihren Beruf aufgegeben hatte, sowie auch mehr Förderung durch den Kläger erwartet. Die ersten 20 Jahre der Ehe versuchte sie ständig, an der Beziehung zum Kläger zu arbeiten und mit ihm ins Gespräch zu kommen. Über Gefühle oder Emotionen sprach er jedoch nicht und verweigerte, wenn er gekränkt, beleidigt oder ärgerlich war, überhaupt jegliche Kommunikation. Er fühlte sich, wenn die Beklagte nicht den ersten Schritt machte, vernachlässigt und sprach beispielsweise nach einem Streit im Sommer 1997, als sich die Beklagte mit dem Auto verfuhr und einen Tankwart nach dem Weg fragte, bis Oktober 1997 nicht mehr mit ihr. Ähnlich verhielt er sich auch gegenüber den Kindern, was dazu führte, dass er mit seiner pubertierenden Tochter ein Jahr lang nicht sprach und das Mädchen erst nach Absolvierung einer Psychotherapie von sich aus auf den Vater zugehen konnte. Die einzige Initiative des Klägers zur Verbesserung der Beziehung bestand im Vorschlag eine Partnertherapie zu absolvieren. Nach dem gemeinsamen Erstgespräch lehnte die Beklagte jedoch die Fortsetzung ab, da der Therapeut in der selben Klinik beschäftigt war wie sie und sie auch meinte, dass zur Verbesserung der Beziehung keine Therapie, sondern das Interesse des Klägers an der Familie, sowie gemeinsame Aktivitäten nötig wären. Die Verschlechterung der emotionalen Situation zwischen den Streitteilen führte auch zu einer Verringerung der sexuellen Begegnungen, ohne dass die Beklagte den sexuellen Kontakt verweigerte, sich der Kläger aber mit der Reduktion zufrieden gab.
Nach den Schwierigkeiten mit der gemeinsamen Tochter resignierte die Beklagte 1994 und erkannte, dass sie den Kläger nicht ändern könne. Sie wandte sich mehr dem Hobby, nämlich dem Reiten zu, womit der Kläger bis Anfang 1997 einverstanden war, wenngleich er eine Gefühlskälte seitens der Beklagten empfand. Das Reithobby hatte die Beklagte mit Zustimmung des Klägers als Ausgleich für die Belastung durch die Familie, die sie weitgehend allein zu tragen hatte, bereits Ende der 80-er Jahre wieder aufgenommen. Als ihr der Reitlehrer riet, sich ein eigenes Pferd anzuschaffen, meinte der Kläger, dass sich die Familie dies nicht leisten könne, worauf die Streitteile vereinbarten, dass die Beklagte versuchen werde, wieder einen Beruf auszuüben, um die laufenden Kosten zu finanzieren. Als die Beklagte dann eine Halbtagsbeschäftigung fand, war der Kläger mit dem Erwerb des Pferdes einverstanden, und meinte noch, dass ein Pferd billiger käme als ein Psychiater. Er erkannte, dass die Beklagte durch die Familiensituation erheblich belastet war und diesen Ausgleich benötigte. Die Beklagte finanzierte das Pferd dann größtenteils von ihrem Gehalt und nahm ca. S 4.000 bis S 5.000 monatlich vom gemeinsamen Konto. Auch nach Aufnahme ihrer Halbtagsbeschäftigung ist sie vom Kläger nicht vermehrt im Haushalt unterstützt worden, den sie stets sehr ordentlich führte und zu keiner Zeit vernachlässigte. Sie hatte auch immer einen sehr engen und liebevollen Kontakt zu ihren Kindern, deren alleinige Ansprechpartnerin sie war. Als nach Aufnahme ihrer Berufstätigkeit mit einem Sohn massive Schulprobleme auftraten unterstützte der Kläger sie, indem er einige Gespräche mit den Lehrern führte.
Nachdem die Beklagte im Jahr 1994 einen Reitunfall erlitt, wechselte sie mit ihrem Pferd zu einem neuen Gestüt mit einem anderen Besitzer. Ab Ende 1995 fuhr sie regelmäßig etwa fünfmal wöchentlich - in der Zeit der Erkrankung des Besitzers des Gestüts täglich - zu ihrem Pferd und verbrachte insgesamt vier bis fünf Stunden damit. Daraus schöpfte sie jene Energie, die sie als Mutter von vier Kindern und Hausfrau benötigte. Zwischen dem Besitzer des Reitstalls und ihr entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung auf Grund gemeinsamer Interessen für Musik, Theater und Pferde. Er ist homosexuell und HIV-infiziert. Als bei ihm Anfang 1996 nach dem Tod seines Lebenspartners seine Aidserkrankung ausbrach, versuchte ihn die Beklagte in dieser schweren Zeit beizustehen und besuchte ihn häufig im Spital. Dabei brachte sie ihm - wie auch anderen Freunden - nach seiner Erkrankung auch verschiedene kleine Speisen. Damit die Kinder ihr diese nicht wegnaschten, legte sie darauf einen Zettel mit der Aufschrift "bitte nicht essen". Sie erzählte der Familie viel über ihn und fand auch auf Seiten des Klägers volles Verständnis dafür, der sie auch dadurch unterstützte, dass er Medikamente besorgte und für den Erkrankten in der Klinik intervenierte. Zwischen der Klägerin und dem Besitzer des Gestüts bestand nur eine harmlose freundschaftliche Beziehung ohne Austausch von Zärtlichkeiten oder einem intimen Verhältnis. Sie ist nach wie vor mit ihm per Sie. Der Kläger erzählte jedoch - obwohl er trotz eines engagierten Detektivs und Durchstöbern der Unterlagen der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte - einem Freund Ende 1996 Anfang 1997, dass seine Frau zu einem Reitstall fahre und dort eine intime Beziehung zu einem anderen Mann habe. Erst kurz vor der Einbringung der vorliegenden Scheidungsklage erhob er den Vorwurf einer intimen Beziehung zu dem Gestütsbesitzer auch gegenüber der Beklagten. Während eines darauf folgenden Streitgespräches erklärte die Beklagte dem Kläger gegenüber "natürlich liebe ich Milos", wobei sie damit jedoch nur zum Ausdruck bringen wollte, dass sie ihn bewundere und verehre.
Die finanzielle Situation der Streitteile in der Ehe war stets angespannt. Der Kläger führte keine Statistiken über seine für Gutachter- und Vortragstätigkeit bezogenen Honorare, war auch nicht bereit, Vorsorge für die Steuernachzahlungen zu treffen, und legte der Beklagten sein tatsächliches Einkommen nie dar. Er brachte den von der Beklagten ab 1988 geführten Haushaltsbücher wenig Interesse entgegen ("Milchmädchenrechnungen"). 1992 nahm er dann zur Abdeckung des überschuldeten Familienkontos einen Kredit in Höhe von S 550.000 auf, für den auch die Beklagte bürgen musste. Seit damals besaß sie eine eigene Bankomatkarte, beobachtete die Kontobewegungen und stellte fest, dass das Einkommen des Klägers aus unselbständiger Tätigkeit ca 35.000 S monatlich ausmacht zuzüglich Einnahmen in beträchtlicher Höhe aus der Gutachtertätigkeit. Wieviel an Steuern und Betriebsausgaben zu bezahlen waren, wusste sie aber nicht. Sie erklärte aber dem Kläger, dass sie seine Finanzgebarung nervös mache und die unklare Situation sie belaste. Der Kläger war nicht bereit, sich um Sparmöglichkeiten zu kümmern, sondern stellte nur allgemein fest, dass gespart werden müsse ohne dies näher mit der Beklagte zu erörtern. Die Beklagte zahlte monatlich auf ein eigens dafür angelegtes Sparbuch S 5.000, um für Steuernachzahlungen vorzusorgen, wobei der Kläger jedoch nach fünf Monaten dieses Guthaben benötigte und die Idee, regelmäßig ein Sparbuch zu dotieren, nicht als sinnvoll erachtete. Er erklärte ihr, sie solle sich nicht um das Konto kümmern, weil sie davon sowieso nichts verstehe. Mit dem Erbe seiner Mutter deckte er 1995 einen Teil des negativen Kontostandes ab. Als 1996 eine größere Steuernachzahlung erforderlich war, löste er das Guthaben des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer in Höhe von S 470.000 auf, wofür er jedoch statt der erwarteten Auszahlung von S 400.000 nur einen Betrag von S 223.899,58 erhielt, der auch noch zu versteuern war. Mit der Beklagten besprach er das vorher nicht. Seit einigen Jahren unterhält er auch ein weiteres Konto, auf das Eingänge aus seiner Gutachtertätigkeit fließen, und zwar seit ein bis zwei Jahren fast sämtliche Zusatzgelder. Er verwendet dies auch nicht mehr zur Abdeckung des Familienkontos. Die Beklagte behob mit ihrer Bankomatkarte in den Jahren 1992 bis 1994 durchschnittlich monatliche Beträge zwischen S 36.500 und fallweise bis zu S 50.000. Sie hat sämtliche Haushaltsausgaben bestritten - ausgenommen fallweise Einkäufe des Klägers am Samstag -, bei denen sie nicht bewusst sparte. Sie hat auch die Kontobewegungen nicht kontrolliert, da sie die Erfahrung gemacht hatte, nichts bewirken zu können, und ihr der Kläger auch mitgeteilt hatte, dass sie sich darum nicht kümmern solle. Mit 7. 1. 1997 betrug der Negativsaldo auf dem Familienkonto S 190.973,82 und dann per 7. 1. 1998 S 210.325,20. Ihr eigenes Einkommen beträgt monatlich im Durchschnitt S 14.464,38, die Aufwendungen für das Erhalten des Pferdes inklusive des PKW's, der zum Besuch des Reistalls erforderlich ist, S 18.211,68. Der Kläger behob im Jahr 1997 mit der Bankomatkarte durchschnittlich monatlich S 16.000 und tätigte Sammelüberweisungen von S 50.000, wobei die nähere Zusammensetzung dieser Ausgaben nicht festgestellt werden konnte.
Der Kläger dachte ab Anfang 1997 an die Scheidung, Er wurde sich im März 1997 erstmals der schlechten finanziellen Situation bewusst. Als er im Mai 1997 gemeinsam mit der Beklagten die Eltern besuchte, hatten sie wieder eine Gesprächsbasis und die Beklagte hatte den Eindruck, sich mit dem Kläger in der Form arrangieren zu können, dass er sie ihr Hobby ausüben lässt und sie sich mit seinen berufsbedingten Abwesenheiten abfindet. Nach dem dargestellten Streit im Sommer 1997 aus Anlass des Besuchs der Salzburger Festspiele sperrte der Kläger bei der Bank die Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Konto per 2. 1. 1998 und veranlasste, dass ihr ab diesem Zeitpunkt S 41.000 für ihren Unterhalt und seinen Kinder überwiesen wurden. Im Oktober 1997 forderte er sie in einer schriftlichen, in forschem Ton gehaltenen Punktation auf, ihr angespartes Bausparguthaben auf das Familienkonto zu überweisen, allfällig laufende Sparverträge zu stornieren, gemeinsam mit dem Kläger zur Abdeckung des Defizits neue Kredite aufzunehmen, ihr Einkommen in das Familienbudget einfließen zu lassen und auf Luxusgüter, wie Auto und Pferd, zu verzichten. Die Beklagte, die sich durch die schroffe Weise der Aufforderung angegriffen fühlte, erklärte sich nur mit der Ausweitung des Kredits einverstanden. Der Kläger drohte, sie finanziell zu ruinieren. Im Zuge der Auseinandersetzung schlug er ihr auch vor, ihr Pferd in der Freudenau einzustellen, was die Beklagte aber ablehnte, da die Einstellgebühr höher war und sie die Pferdehaltung als nicht artgerecht empfand.
Die Streitteile sprachen im Dezember 1997 dann über eine Trennung, was die Beklagte aber nur als Trennung in finanzieller Hinsicht verstand. Ihr erschienen die letzten Wochen vor Erhalt der Scheidungsklage ziemlich harmonisch. Der Kläger ließ sich seine Absichten nicht anmerken und sammelte Unterlagen. Er erzählte ihr nur, dass sie ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt erhalten werde, wobei die Beklagte eine neuerliche Konfrontation mit Forderungen erwartete. Sie war von der Scheidungsklage völlig überrascht und über die Anschuldigungen des Klägers sehr erbost, weshalb sie ihn als "Schwein" und "Charakterschwein" bezeichnete und ihm bei einer Dienstreise wünschte, dass sein Flugzeug abstürzten möge. Dabei verärgerte sie besonders, dass er ihr Harmonie vorspielte und monatelang nach Unterlagen von ihr suchte und diese kopierte und bereits im Sommer der Bank den Auftrag erteilte, ihre Zeichnungsberechtigung für das gemeinsame Konto zu stornieren und den Unterhalt zu überweisen. Seit Anfang November 1998 bügelt sie auf Grund des unfreundlichen und fordernden Verhaltens des Klägers seine Wäsche nicht mehr. Die Streitteile grüßen einander auch nicht mehr. Der Kläger reduzierte in den Monaten ab Jänner 1998 den Unterhalt für die Beklagte und die Kinder. Die Beklagte erhielt im Jänner 1999 (für sich) S 2.709,11 an Geldunterhalt und für Rafael S 5.071,09 überwiesen. Die Wohnungskosten viertelte der Kläger und rechnete sie auf die Geldunterhaltszahlungen an. Zusätzlich kürzte der Kläger seinen Haushaltsbetrag von S 2.500,- auf S 1.500,-. Der Sohn Daniel erhielt zuletzt S 7.212,60 und die Tochter Julia sowie der Sohn Philipp, die bereits beide außer Haus leben, jeweils S 10.275,46.
Sein Klagebegehren auf Scheidung der Ehe mit dem Ausspruch des Verschuldens der Beklagten stützte der Kläger darauf, dass die Beklagte einen immer größer werdenden Teil ihrer Freizeit dem Reitsport widme und den Bitten, auch an den Kläger und die Kinder zu denken, nicht nachgekommen sei. Die Kosten des Reitsportes hätten auch die finanzielle Grundlage der Familie untergraben, was sich jedoch trotz entsprechender Vorbehalte durch den Kläger nicht geändert habe. Sie habe mit dem Inhaber des Gestüts ein ehestörendes Verhältnis und habe den Kläger auch ihre "Liebe" zu diesem eingestanden. Auch wenn der Kläger als Wissenschaftler in seinem Beruf stark engagiert sei, wäre er durchaus in der Lage, gemeinsam mit der Beklagten Zeit zu verbringen, was diese jedoch zunehmend abgelehnt habe. Durch das aufwendige "Hobby" der Beklagten sei der Kläger zu bescheidenster Lebensführung verhalten. Insgesamt sei die Ehe derart tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich sei. Schließlich stützte der Kläger sein Klagebegehren auch noch auf Ehebruch.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass sie trotz der Ausübung des Reitsportes nie ihre Pflichten im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung vernachlässigt und der Kläger das Hobby der Beklagten sogar begrüßt habe. Die mangelnden Freizeitaktivitäten seien auf die Berufstätigkeit des Klägers zurückzuführen, der am Familienleben weitaus weniger als die Beklagte interessiert gewesen sei. Ihren Reitsport habe die Beklagte im Wesentlichen selbst finanziert. Ihr sei auch nicht ersichtlich wie es zu den vom Kläger behaupteten hohen Schulden gekommen sein soll. Trotzdem habe sie sich von 1974 bis Februar 1993 als Hausfrau um die vier Kinder gekümmert und habe dann im Alter von 45 Jahren freiwillig eine Berufstätigkeit aufgenommen, um ihr Hobby zu finanzieren. Sie beantragte in ihrem Mitverschuldensantrag für den Fall der Scheidung das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß § 60 Abs 3 EheG auszusprechen, da dieser eine gemeinsame Freizeitgestaltung unterlassen habe, das Familienbudget für seine persönlichen Aufwendungen überlastet habe, haltlose Vorwürfe gegen die Beklagte erhoben und die Vereinbarung über die eheliche Lebens- und Berufsgestaltung nicht eingehalten sowie seine Unterhaltsverpflichtungen verletzt habe. Auch habe er die Beklagte über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse getäuscht und wesentliche finanzielle Entscheidungen nicht mit ihr abgesprochen.Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass sie trotz der Ausübung des Reitsportes nie ihre Pflichten im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung vernachlässigt und der Kläger das Hobby der Beklagten sogar begrüßt habe. Die mangelnden Freizeitaktivitäten seien auf die Berufstätigkeit des Klägers zurückzuführen, der am Familienleben weitaus weniger als die Beklagte interessiert gewesen sei. Ihren Reitsport habe die Beklagte im Wesentlichen selbst finanziert. Ihr sei auch nicht ersichtlich wie es zu den vom Kläger behaupteten hohen Schulden gekommen sein soll. Trotzdem habe sie sich von 1974 bis Februar 1993 als Hausfrau um die vier Kinder gekümmert und habe dann im Alter von 45 Jahren freiwillig eine Berufstätigkeit aufgenommen, um ihr Hobby zu finanzieren. Sie beantragte in ihrem Mitverschuldensantrag für den Fall der Scheidung das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG auszusprechen, da dieser eine gemeinsame Freizeitgestaltung unterlassen habe, das Familienbudget für seine persönlichen Aufwendungen überlastet habe, haltlose Vorwürfe gegen die Beklagte erhoben und die Vereinbarung über die eheliche Lebens- und Berufsgestaltung nicht eingehalten sowie seine Unterhaltsverpflichtungen verletzt habe. Auch habe er die Beklagte über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse getäuscht und wesentliche finanzielle Entscheidungen nicht mit ihr abgesprochen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Scheidung der Ehe statt; stellte aber fest, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung den Kläger treffe. Es folgerte rechtlich aus dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass der Beklagten als schuldhafte Eheverfehlungen nur die Weigerung, mit dem Kläger eine Paartherapie zu versuchen und die unfreundliche Begegnung gegenüber dem Kläger nach Rückkehr von dessen Dienstreisen anzulasten sei, während der Kläger nahezu vom Beginn der Ehe an seine beruflichen Interessen über die Interessen der Familie gestellt und auch auf die Bitten der Beklagten, sein berufliches Engagement zu reduzieren, nur beschränkt reagiert habe. Auch habe er der Beklagten seine finanzielle Gebarung nicht offengelegt, sodass sie über die Planung im Unklaren gelassen worden sei. Ferner habe er wesentliche finanzielle Transaktionen nicht mit der Beklagten besprochen, ohne Anhaltspunkte den Vorwurf des Ehebruchs gegen die Beklagte erhoben, seine Unterhaltspflicht verletzt und den Kontakt vernachlässigt. Die intensive Ausübung des Reitsportes könne der Beklagten hingegen nicht vorgeworfen werden, da sie diesen erst nach 15 Ehejahren im Einverständnis mit dem Kläger begonnen und dabei ihre hausfraulichen und mütterlichen Pflichten nicht vernachlässigt habe. Auch ihre harmlose, freundschaftliche Beziehung zu dem Besitzer des Gestüts stelle keine Eheverfehlung dar. Die Beschimpfungen des Klägers nach Erhalt der Scheidungsklage stellten eine Reaktionshandlung der Beklagten darauf, dass der Kläger ihr eine harmonische Beziehung vorspielte und sie durch die Anschuldigungen in der Klage überrascht war, dar. Nach vollständiger Zerrüttung der Ehe komme auch der Weigerung der Beklagten, die Wäsche des Klägers zu waschen oder der Tatsache, dass sie einander nicht mehr grüßen, keine wesentliche Bedeutung zu. Entscheidend bei der Verschuldensabwägung sei, dass der Kläger durch viele Jahre hindurch seine beruflichen Interessen über jene der Familie stellte und damit den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet habe.
Das Berufungsgericht gab der ausschließlich gegen den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe erhobenen Berufung des Klägers (unrichtig bezeichnet als Berufung der Beklagten) teilweise Folge und änderte den Ausspruch dahin ab, dass das Verschulden der Ehezerrüttung beide Eheteile zu gleichen Teilen treffe. Bei der Behandlung der Beweisrüge des Klägers ging das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Feststellung, dass das lange Arbeiten des Klägers bis tief in die Nacht hinein nicht aus finanziellen Erwägungen erfolgte unzutreffend sei. Es sei vielmehr aus den Feststellungen die gegenteilige Schlussfolgerung abzuleiten. Die Feststellung hinsichtlich der Verletzung der Unterhaltspflichten durch den Kläger erachtete das Berufungsgericht als "zumindest fraglich" billigte ihr jedoch keine rechtliche Bedeutung zu. Irrelevant sei auch die Feststellung, dass das Einkommen des Klägers aus seiner Gutachtertätigkeit nach 1995 nicht mehr ausschließlich auf das Familienkonto geflossen sei. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, dass nur ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten rechtfertige. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einige Punkte der Feststellungen umstritten seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe fast völlig in den Hintergrund trete. In beiden wesentlichen Themenbereichen, um zwar einerseits der unterschiedlichen Bedürfnisse und Interessen und andererseits der finanziellen Probleme seien Verfehlungen und Bemühungen beider Streitteile erkennbar. Das Erstgericht habe die Bemühungen des Klägers, auch den Interessen seiner Familie gerecht zu werden, nicht ausreichend berücksichtigt. Auch sei wesentlich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Eheschließung einen erwachsenen Mann von 28 Jahren mit einer bereits vorauszusehenden Berufslaufbahn und im Wesentlichen schon ausgebildeten Charakterzügen geheiratet habe. Die Gutachter- und Vortragstätigkeit des Klägers habe im Hinblick auf die finanziellen Probleme der Familie nicht eingeschränkt werden können. Trotzdem habe der Kläger immer wieder versucht, seinen familiären Pflichten irgendwie nachzukommen, wenngleich er es unterlassen habe, eine grundlegende Änderung der Lebens- und Familiengestaltung vorzunehmen. Er sei aber immer wieder auch über seinen "Schatten" gesprungen, indem er der Beklagten zuliebe an Aktivitäten teilnahm, die ihn nicht interessierten, weshalb diese Bemühungen auch nicht den erwünschten Erfolg brachten. Die Beklagte habe, als sie erkannt habe, dass trotz Bemühungen der Streitteile eine Änderung nicht herbeiführbar sei, sich gänzlich dem Reitsport und dem Besitzer des Gestüts zugewendet, mit dem sie besser als mit dem Kläger reden konnte, und es dem Kläger gewissermaßen "mit gleicher Münze heimgezahlt". Sie habe sich dann nicht mehr um die vom Kläger erkennbar noch gewünschte persönliche Beziehung gekümmert. An der Nichtbewältigung der finanziellen Probleme treffe beide Teile ein Verschulden, auch die Beklagte, die keinerlei Versuche zu Einsparungen unternommen habe. Allfällige weitere Eheverletzungen, insbesondere eine Verletzung einer Unterhaltsverpflichtung, würden dagegen in den Hintergrund treten. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles ist zulässig und auch berechtigt.