Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, daß bereits verziehene Eheverfehlungen nur dann bei der Verschuldensbeurteilung berücksichtigt werden dürfen, wenn dem Ehepartner, dem verziehen worden ist, danach auch noch ein Ehescheidungsgrund, der in einem gewissen Zusammenhang zu den früheren verziehenen Ehescheidungsgründen steht, anzulasten ist (vgl EFSlg 7.030 uva, zuletzt 69.243). Zutreffend kritisiert die Revisionswerberin auch, daß das Berufungsgericht trotz Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen annahm, daß es dem Beklagten ab dem Zeitpunkt der Versöhnung nicht mehr möglich war, den entsprechenden sittlichen Ernst aufzubringen, um an der Ehe festzuhalten, weil dies nicht durch die erstgerichtlichen Feststellungen gedeckt ist und diese Beurteilung auch nicht mit einer Zerrüttung der Ehe der Streitteile erst ab Oktober 1995 in Einklang zu bringen ist.Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, daß bereits verziehene Eheverfehlungen nur dann bei der Verschuldensbeurteilung berücksichtigt werden dürfen, wenn dem Ehepartner, dem verziehen worden ist, danach auch noch ein Ehescheidungsgrund, der in einem gewissen Zusammenhang zu den früheren verziehenen Ehescheidungsgründen steht, anzulasten ist vergleiche EFSlg 7.030 uva, zuletzt 69.243). Zutreffend kritisiert die Revisionswerberin auch, daß das Berufungsgericht trotz Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen annahm, daß es dem Beklagten ab dem Zeitpunkt der Versöhnung nicht mehr möglich war, den entsprechenden sittlichen Ernst aufzubringen, um an der Ehe festzuhalten, weil dies nicht durch die erstgerichtlichen Feststellungen gedeckt ist und diese Beurteilung auch nicht mit einer Zerrüttung der Ehe der Streitteile erst ab Oktober 1995 in Einklang zu bringen ist.
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist Verzeihung einerseits ein subjektiver innerer Vorgang, der ohne Rücksicht auf sein Motiv nicht durch Willensmängel beeinflußt sein darf, andererseits aber auch die Äußerung dieses Vorganges, nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten, und zwar bei voller Kenntnis der Verfehlung. Diese Äußerung muß dahin gehen, die Ehe fortsetzen zu wollen. Verzeihung kann aufschiebend bedingt oder befristet gewährt werden, sie ist aber danach unwiderruflich. Für die Verzeihung ist der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat, beweispflichtig (vgl. Pichler in Rummel ABGB2 § 56 EheG Rz 2 mwN, MGA ABGB34 § 56 EheG/11 ff). Die Feststellung des Erstgerichtes über die Verzeihung (S.6 der Urteilsausfertigung = AS 57) inkludiert zwar auch eine rechtliche Beurteilung, im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte jedoch das Erstgericht aus, daß es die Aussage des Beklagten, der Klägerin nicht verziehen zu haben, weil er ihren Ehebruch nicht verkraften habe können, für unglaubwürdig hielt. Damit ist aber von einer vorbehaltlosen Verzeihung der klägerischen Eheverfehlungen durch den Beklagten auszugehen. Der Umstand, daß der Beklagte ca. 14 Tage danach mit Brigitte W***** auf Urlaub fuhr, kann nicht einem - im übrigen unzulässigen - Widerruf gleichgesetzt werden, zumal der Beklagte danach einige Wochen hindurch die eheliche Gemeinschaft mit der Klägerin vorbehaltslos wieder fortsetzte. Eine Verzeihung setzt zwar einen gewissen Zeitraum, in dem sie in die Praxis umgesetzt werden kann, voraus (arg: die Ehe fortzusetzen), wie groß dieser sein mußte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; für die Annahme, daß hiefür 14 Tage zu wenig gewesen sind, besteht keine Beurteilungsgrundlage. Die Ausführung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte den Ehebruch der Klägerin mit Manfred T***** offensichtlich nicht überwunden hat, beruht tatsächlich auf keiner Feststellung und geht daher von einer aktenwidrigen Annahme aus. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind auch insofern widersprüchlich, als das Berufungsgericht von einer Zerrüttung erst mit Ende Oktober 1995 ausgeht. Konsequenterweise hätte das Berufungsgericht bei Vertretung seiner Rechtsansicht davon ausgehen müssen, daß mangels einer Verzeihung im Juni 1995 die Ehe schon davor unheilbar zerrüttet war.Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist Verzeihung einerseits ein subjektiver innerer Vorgang, der ohne Rücksicht auf sein Motiv nicht durch Willensmängel beeinflußt sein darf, andererseits aber auch die Äußerung dieses Vorganges, nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten, und zwar bei voller Kenntnis der Verfehlung. Diese Äußerung muß dahin gehen, die Ehe fortsetzen zu wollen. Verzeihung kann aufschiebend bedingt oder befristet gewährt werden, sie ist aber danach unwiderruflich. Für die Verzeihung ist der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat, beweispflichtig vergleiche Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 56, EheG Rz 2 mwN, MGA ABGB34 Paragraph 56, EheG/11 ff). Die Feststellung des Erstgerichtes über die Verzeihung (S.6 der Urteilsausfertigung = AS 57) inkludiert zwar auch eine rechtliche Beurteilung, im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte jedoch das Erstgericht aus, daß es die Aussage des Beklagten, der Klägerin nicht verziehen zu haben, weil er ihren Ehebruch nicht verkraften habe können, für unglaubwürdig hielt. Damit ist aber von einer vorbehaltlosen Verzeihung der klägerischen Eheverfehlungen durch den Beklagten auszugehen. Der Umstand, daß der Beklagte ca. 14 Tage danach mit Brigitte W***** auf Urlaub fuhr, kann nicht einem - im übrigen unzulässigen - Widerruf gleichgesetzt werden, zumal der Beklagte danach einige Wochen hindurch die eheliche Gemeinschaft mit der Klägerin vorbehaltslos wieder fortsetzte. Eine Verzeihung setzt zwar einen gewissen Zeitraum, in dem sie in die Praxis umgesetzt werden kann, voraus (arg: die Ehe fortzusetzen), wie groß dieser sein mußte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; für die Annahme, daß hiefür 14 Tage zu wenig gewesen sind, besteht keine Beurteilungsgrundlage. Die Ausführung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte den Ehebruch der Klägerin mit Manfred T***** offensichtlich nicht überwunden hat, beruht tatsächlich auf keiner Feststellung und geht daher von einer aktenwidrigen Annahme aus. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind auch insofern widersprüchlich, als das Berufungsgericht von einer Zerrüttung erst mit Ende Oktober 1995 ausgeht. Konsequenterweise hätte das Berufungsgericht bei Vertretung seiner Rechtsansicht davon ausgehen müssen, daß mangels einer Verzeihung im Juni 1995 die Ehe schon davor unheilbar zerrüttet war.
Geht man jedoch von einer Verzeihung im Juni 1995 und einer Zerrüttung der Ehe erst im Oktober 1995 aus, so ist das vor Juni 1995 von der Klägerin gesetzte ehebrecherische Verhalten gänzlich zu vernachlässigen, da der Beklagte mit der Aufnahme eines ehebrecherischen Verhältnisses zu Brigitte W***** im Juli 1995 einen neuen und mit dem verziehenen früheren ehewidrigen Verhalten seiner Gattin nicht im Zusammenhang stehenden neuen Ehescheidungsgrund gesetzt hat.
Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.