Begründung:
Margarete B ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Die beiden Töchter Eva A und Barbara C haben auf Grund des Gesetzes unbedingte Erbserklärungen jeweils zur Hälfte des Nachlasses abgegeben. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.11.1982 (ON 12) wurden die Erbserklärungen zu Gericht angenommen. Gleichzeitig wurde der Akt dem Gerichtskommissär zur weiteren Durchführung der Abhandlung, insbesondere zur Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, rückgemittelt. Mit Bericht vom 9.7.1984 teilte der Gerichtskommissär mit, es sei bisher nicht möglich gewesen, das eidesstättige Vermögensbekenntnis zu überreichen, da die Erbinnen entsprechenden Aufforderungen nicht Folge leisteten.
Mit Beschluß vom 18.7.1984, ON 27, setzte das Erstgericht den Erbinnen zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und zur Stellung der Schlußanträge eine Frist von drei Wochen (Abs 1). Für den Fall, daß innerhalb der Frist die Vorlage nicht erfolgen sollte, werde, wie das Erstgericht aussprach, auf Kosten der Säumigen ein Kurator zur Beendigung der Abhandlung bestellt werden (Abs 2).Mit Beschluß vom 18.7.1984, ON 27, setzte das Erstgericht den Erbinnen zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und zur Stellung der Schlußanträge eine Frist von drei Wochen (Absatz eins,). Für den Fall, daß innerhalb der Frist die Vorlage nicht erfolgen sollte, werde, wie das Erstgericht aussprach, auf Kosten der Säumigen ein Kurator zur Beendigung der Abhandlung bestellt werden (Absatz 2,).
Am 24.7.1984 langte beim Erstgericht eine vom Gerichtskommissär am 18.7.1984 aufgenommene Niederschrift mit Barbara C ein, deren Gegenstand die Erstattung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ist. Das eidesstättige Vermögensbekenntnis weist an Aktiven S 2,555.027,74 und an Passiven S 92.132,81 auf, sodaß sich ein Reinnachlaß von S 2,462.894,83
ergibt, und ist nur von Barbara C unterschrieben (ON 29). Den Rekurs der erbserklärten Erbin Eva A gegen den Beschluß ON 27 wies die zweite Instanz zurück, soweit er sich gegen den Abs 2 (Androhung der Bestellung eines Saumsalkurators) richtete, da die gerichtliche Androhung von Strafen oder Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung einer vom Außerstreitrichter an eine Partei ergangenen Verfügung sich lediglich als eine Belehrung und Warnung der Partei vor den im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstelle, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des § 9 AußStrG; im übrigen gab es dem Rekurs nicht Folge. Vermeine die Rekurswerberin, das eidesstättige Vermögensbekenntnis so lange nicht unterfertigen zu können, als nicht geklärt sei, ob noch weiteres Nachlaßvermögen vorhanden sei - nach dem Rekursvorbringen hat Eva A am 11.5.1984 zu 5 Cg 176/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gegen Barbara C und deren Ehegatten Dr.Clemens C eine Klage auf Vermögensangabe und Eidesleistung eingebracht -, verkenne sie, daß die Abgabe des Vermögensbekenntnisses nach § 114 AußStrG über das Verlassenschaftsverfahren hinaus keine Bedeutung habe. Die von einem Erben gehegte Vermutung, ein Miterbe wisse über das Vorhandensein weiteren Nachlaßvermögens, hindere weder die Erstattung noch die Unterfertigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses. Es sei nicht Sinn der Verlassenschaftsabhandlung, unter Umständen jahrelang zuzuwarten, bis etwa im Prozeß geklärt sei, ob noch weitere in den Nachlaß fallende Vermögenswerte vorhanden seien. Die Verlassenschaftsabhandlung sei grundsätzlich ohne größeren Zeitverlust zu beenden. Das Vorgehen des Erstgerichtes stehe mit der Gesetzeslage in Einklang. Das zu erstattende eidesstättige Vermögensbekenntnis habe demnach nur die bekannten Vermögenswerte des Erblassers zu umfassen.ergibt, und ist nur von Barbara C unterschrieben (ON 29). Den Rekurs der erbserklärten Erbin Eva A gegen den Beschluß ON 27 wies die zweite Instanz zurück, soweit er sich gegen den Absatz 2, (Androhung der Bestellung eines Saumsalkurators) richtete, da die gerichtliche Androhung von Strafen oder Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung einer vom Außerstreitrichter an eine Partei ergangenen Verfügung sich lediglich als eine Belehrung und Warnung der Partei vor den im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstelle, nicht aber als eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des Paragraph 9, AußStrG; im übrigen gab es dem Rekurs nicht Folge. Vermeine die Rekurswerberin, das eidesstättige Vermögensbekenntnis so lange nicht unterfertigen zu können, als nicht geklärt sei, ob noch weiteres Nachlaßvermögen vorhanden sei - nach dem Rekursvorbringen hat Eva A am 11.5.1984 zu 5 Cg 176/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gegen Barbara C und deren Ehegatten Dr.Clemens C eine Klage auf Vermögensangabe und Eidesleistung eingebracht -, verkenne sie, daß die Abgabe des Vermögensbekenntnisses nach Paragraph 114, AußStrG über das Verlassenschaftsverfahren hinaus keine Bedeutung habe. Die von einem Erben gehegte Vermutung, ein Miterbe wisse über das Vorhandensein weiteren Nachlaßvermögens, hindere weder die Erstattung noch die Unterfertigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses. Es sei nicht Sinn der Verlassenschaftsabhandlung, unter Umständen jahrelang zuzuwarten, bis etwa im Prozeß geklärt sei, ob noch weitere in den Nachlaß fallende Vermögenswerte vorhanden seien. Die Verlassenschaftsabhandlung sei grundsätzlich ohne größeren Zeitverlust zu beenden. Das Vorgehen des Erstgerichtes stehe mit der Gesetzeslage in Einklang. Das zu erstattende eidesstättige Vermögensbekenntnis habe demnach nur die bekannten Vermögenswerte des Erblassers zu umfassen.
Stelle sich nachträglich heraus, daß weiteres Nachlaßvermögen vorhanden sei, werde darüber in einer Nachtragsabhandlung (§ 179 AußStrG) durchzuführen sein.Stelle sich nachträglich heraus, daß weiteres Nachlaßvermögen vorhanden sei, werde darüber in einer Nachtragsabhandlung (Paragraph 179, AußStrG) durchzuführen sein.
Eva A bekämpft den Beschluß der zweiten Instanz, soweit damit ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wird, mit außerordentlichem Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit. Das Rekursgericht verstoße mit seiner Schlußfolgerung, das zu erstattende eidesstättige Vermögensbekenntnis habe nur die bekannten Vermögenswerte des Erblassers zu umfassen, nicht nur gegen § 114 AußStrG, sondern auch gegen ein Grundprinzip des Rechts, nämlich die Beachtung der Bedeutung des Eides bzw. einer eidesstättigen Erklärung. Der Erbe könne die Richtigkeit und damit auch die Vollständigkeit eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses nur bestätigen, wenn er von der Vollständigkeit der in dem Vermögensbekenntnis gemachten Angaben auch tatsächlich überzeugt sei. Diese Überzeugung sei bei der Rekurswerberin nicht gegeben. Eine falsche Aussage unter Eid habe strafrechtliche Konsequenzen. Eine offenbare Gesetzesverletzung liegt dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 39/103 u. v.a.). Dies ist hier nicht der Fall.Eva A bekämpft den Beschluß der zweiten Instanz, soweit damit ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wird, mit außerordentlichem Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit. Das Rekursgericht verstoße mit seiner Schlußfolgerung, das zu erstattende eidesstättige Vermögensbekenntnis habe nur die bekannten Vermögenswerte des Erblassers zu umfassen, nicht nur gegen Paragraph 114, AußStrG, sondern auch gegen ein Grundprinzip des Rechts, nämlich die Beachtung der Bedeutung des Eides bzw. einer eidesstättigen Erklärung. Der Erbe könne die Richtigkeit und damit auch die Vollständigkeit eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses nur bestätigen, wenn er von der Vollständigkeit der in dem Vermögensbekenntnis gemachten Angaben auch tatsächlich überzeugt sei. Diese Überzeugung sei bei der Rekurswerberin nicht gegeben. Eine falsche Aussage unter Eid habe strafrechtliche Konsequenzen. Eine offenbare Gesetzesverletzung liegt dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 39/103 u. v.a.). Dies ist hier nicht der Fall.