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Rechtssatz RS0007876

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007876

Geschäftszahl

7Ob546/85; 7Ob622/92

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Rechtssatz

Ein Miterbe ist nicht gehindert seinerseits ein gesondertes eidesstättiges Vermögensbekenntnis vorzulegen vergleiche auch 7 Ob 689/84) und darin das Verlassenschaftsvermögen nach bestem Wissen mit dem Hinweis zu beschreiben, daß weiteres Vermögen nach seiner Überzeugung zwar vorhanden, daß ihm Näheres aber nicht bekannt sei und daß hierüber ein Rechtsstreit geführt werden, oder das bereits vorliegende eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem derartigen Hinweis zu unterfertigen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 546/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 546/85
  • 7 Ob 622/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 622/92
    Veröff: NZ 1994,113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007876

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00546_8500000_001