Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Edith L***** ist nicht berechtigt.
Nach § 114 Abs.1 AußStrG hat der Erbe im Falle einer unbedingten Erbserklärung das Verlassenschaftsvermögen nach all seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben mit eigenhändiger Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen. Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrundezulegen (Abs.2 leg. cit.). Im Gesetz ist nicht geregelt, ob das Gericht ein unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes eidesstättiges Vermögensbekenntnis überprüfen kann oder soll (vgl. 6 Ob 737/82). Es gibt sohin keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder über Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vemögensbekenntnisses vorzunehmen hat (vgl. EFSlg. 52.865, zuletzt 9 Ob A 129/92). Das Vermögensbekenntnis ist daher ohne Erhebung seiner Richtigkeit anstelle des Inventars der Abhandlungspflege zugrundezulegen (vgl. Koziol-Welser9 II, 399, SZ 42/55 = NZ 1969, 121). Dem Vermögensbekenntnis kommen auch keinerlei Wirkungen über das Abhandlungsverfahren hinaus zu (vgl. EvBl. 1974/226 = NZ 1974, 155, EFSlg. 47.339). Die Absicht der Revisionsrekurswerberin, ihren Bruder zu zwingen, eine für die Abschichtung einer Kommanditistin den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Bilanz zu erstellen, kann daher nur im streitigen Verfahren verwirklicht werden (vgl. EFSlg. 50.062):Nach Paragraph 114, Absatz eins, AußStrG hat der Erbe im Falle einer unbedingten Erbserklärung das Verlassenschaftsvermögen nach all seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben mit eigenhändiger Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen. Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrundezulegen (Absatz 2, leg. cit.). Im Gesetz ist nicht geregelt, ob das Gericht ein unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes eidesstättiges Vermögensbekenntnis überprüfen kann oder soll vergleiche 6 Ob 737/82). Es gibt sohin keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder über Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vemögensbekenntnisses vorzunehmen hat vergleiche EFSlg. 52.865, zuletzt 9 Ob A 129/92). Das Vermögensbekenntnis ist daher ohne Erhebung seiner Richtigkeit anstelle des Inventars der Abhandlungspflege zugrundezulegen vergleiche Koziol-Welser9 römisch zwei, 399, SZ 42/55 = NZ 1969, 121). Dem Vermögensbekenntnis kommen auch keinerlei Wirkungen über das Abhandlungsverfahren hinaus zu vergleiche EvBl. 1974/226 = NZ 1974, 155, EFSlg. 47.339). Die Absicht der Revisionsrekurswerberin, ihren Bruder zu zwingen, eine für die Abschichtung einer Kommanditistin den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Bilanz zu erstellen, kann daher nur im streitigen Verfahren verwirklicht werden vergleiche EFSlg. 50.062):
Es ist selbstverständlich, daß die Revisionsrekurswerberin nicht gezwungen werden kann, ihrer Ansicht nach unrichtige Angaben eines anderen Miterben mit ihrer Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen. Dies wird von ihr aber gar nicht verlangt. Vielmehr wird ihr wegen ihrer ursprünglichen Zustimmung zu dem mit Hilfe des Gerichtskommissärs erstellten Vermögensbekenntnisses die Alternative eingeräumt, ein eigenes eidesstättiges Vermögensbekenntnis nach ihrem Wissen zu erstellen, weil jeder Miterbe berechtigt ist, seinerseits ein gesondertes eidesstättiges Vermögensbekenntnis vorzulegen (vgl. 7 Ob 689/84). Er kann darin das Verlassenschaftsvermögen mit dem Hinweis beschreiben, daß weiteres Vermögen nach seiner Überzeugung zwar vorhanden, daß ihm aber Näheres nicht bekannt ist. Er kann auch das bereits vorliegende eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem derartigen Hinweis unterfertigen (vgl. EFSlg. 50.057).Es ist selbstverständlich, daß die Revisionsrekurswerberin nicht gezwungen werden kann, ihrer Ansicht nach unrichtige Angaben eines anderen Miterben mit ihrer Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen. Dies wird von ihr aber gar nicht verlangt. Vielmehr wird ihr wegen ihrer ursprünglichen Zustimmung zu dem mit Hilfe des Gerichtskommissärs erstellten Vermögensbekenntnisses die Alternative eingeräumt, ein eigenes eidesstättiges Vermögensbekenntnis nach ihrem Wissen zu erstellen, weil jeder Miterbe berechtigt ist, seinerseits ein gesondertes eidesstättiges Vermögensbekenntnis vorzulegen vergleiche 7 Ob 689/84). Er kann darin das Verlassenschaftsvermögen mit dem Hinweis beschreiben, daß weiteres Vermögen nach seiner Überzeugung zwar vorhanden, daß ihm aber Näheres nicht bekannt ist. Er kann auch das bereits vorliegende eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem derartigen Hinweis unterfertigen vergleiche EFSlg. 50.057).
Im vorliegenden Fall gesteht die Rechtsmittelwerberin zu, daß über den Vermögensstand der Erblasserin zum Todestag keinerlei Meinungsverschiedenheiten mit den anderen Miterben bestehen und daß sohin die von ihrem Bruder im Vermögensbekenntnis vom 27.2.1991 angegebene Firmenbeteiligung der Erblasserin ihrem Umfang nach unbestritten ist. Strittig sei nur, zu welchem Stichtag dieses Vermögen zu erfassen (gemeint ist wohl zu bewerten) ist (vgl. AS 156 in ON 37). Aus diesem Grund ist es unerheblich, daß Roderich C***** und Helga K***** ihrem eidesstättigen Vermögensbekenntnis eine Bilanz zum 30.12.1989 zugrundegelegt haben, weil unzweifelhaft feststeht, daß das damit ausgewiesene Vermögen gleich jenem am Todestag der Erblasserin angegeben wird. Der Revisionsrekurswerberin kann auch nicht beigepflichtet werden, daß sie bei Meinungsdifferenzen mit den anderen Miterben nicht verpflichtet sei, ein eigenes eidesstättiges Vermögensbekenntnis zu erstellen, weil die Bestimmung des § 114 AußStrG alle Miterben trifft. Dies steht auch nicht einem Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens entgegen. Werden in Teilvermögensbekenntnissen von den Miterben widersprechende Angaben gemacht, so kann das Verlassenschaftsgericht auch nur die Aktiven und Passiven aus einem der Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrundelegen. Dies stellt keinen Eingriff in die Rechtssphäre der anderen Miterben dar, deren Angaben nicht übernommen werden (vgl. EFSlg. 30.426 sowie 2 Ob 137/56). Mit einer auf einem solchen Vermögensbekenntnis basierenden Einanwortung wird nicht, wie die Rechtsmittelwerberin irrig meint, über Vermögenswerte verfügt, sondern nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers wie Besitz, Eigentum, Forderungen oder Verbindlichkeiten u.ä. ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen (vgl. Welser in Rummel ABGB2 §§ 797, 798 Rz 5, Ehrenzweig-Kralik3, 324).Im vorliegenden Fall gesteht die Rechtsmittelwerberin zu, daß über den Vermögensstand der Erblasserin zum Todestag keinerlei Meinungsverschiedenheiten mit den anderen Miterben bestehen und daß sohin die von ihrem Bruder im Vermögensbekenntnis vom 27.2.1991 angegebene Firmenbeteiligung der Erblasserin ihrem Umfang nach unbestritten ist. Strittig sei nur, zu welchem Stichtag dieses Vermögen zu erfassen (gemeint ist wohl zu bewerten) ist vergleiche AS 156 in ON 37). Aus diesem Grund ist es unerheblich, daß Roderich C***** und Helga K***** ihrem eidesstättigen Vermögensbekenntnis eine Bilanz zum 30.12.1989 zugrundegelegt haben, weil unzweifelhaft feststeht, daß das damit ausgewiesene Vermögen gleich jenem am Todestag der Erblasserin angegeben wird. Der Revisionsrekurswerberin kann auch nicht beigepflichtet werden, daß sie bei Meinungsdifferenzen mit den anderen Miterben nicht verpflichtet sei, ein eigenes eidesstättiges Vermögensbekenntnis zu erstellen, weil die Bestimmung des Paragraph 114, AußStrG alle Miterben trifft. Dies steht auch nicht einem Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens entgegen. Werden in Teilvermögensbekenntnissen von den Miterben widersprechende Angaben gemacht, so kann das Verlassenschaftsgericht auch nur die Aktiven und Passiven aus einem der Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrundelegen. Dies stellt keinen Eingriff in die Rechtssphäre der anderen Miterben dar, deren Angaben nicht übernommen werden vergleiche EFSlg. 30.426 sowie 2 Ob 137/56). Mit einer auf einem solchen Vermögensbekenntnis basierenden Einanwortung wird nicht, wie die Rechtsmittelwerberin irrig meint, über Vermögenswerte verfügt, sondern nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers wie Besitz, Eigentum, Forderungen oder Verbindlichkeiten u.ä. ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen vergleiche Welser in Rummel ABGB2 Paragraphen 797, 798, Rz 5, Ehrenzweig-Kralik3, 324).
Dem Revisionsrekurs der Edith L***** war daher nicht Folge zu geben.