Der von den oben genannten Erben gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekures ist nicht gerechtfertigt. Die grundsätzliche Legitimation der Helga R*** zur Erhebung eines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß war gegeben. Zwar handelt es sich bei ihr um eine Verlassenschaftsgläubigerin, die im Verlassenschaftsverfahren nur die Rechte nach den §§ 811 bis 815 ABGB hat und die nur insoweit Beteiligte ist und Verfügungen des Gerichtes, die ihre Rechte beschneiden, bekämpfen kann. Ein Rekursrecht steht ihr nur gegen Verfügungen zu, mit denen in ihr Recht eingegriffen wurde (Welser in Rummel Rz 1 zu § 811 und Rz 24 zu § 812 ABGB). Ihr ist daher nicht grundsätzlich gegen jede den Nachlaß betreffende Verfügung des Abhandlungsgerichtes ein Rechtsmittelrecht zuzubilligen. Durch eine Entscheidung, mit der ihr grundsätzlich jede Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren abgesprochen wurde, wird jedoch über allfällige Rechte, die sie betreffen, abgesprochen. Demnach stand Helga R*** das Recht zum Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zu, weshalb das Rekursgericht richtig sachlich über diesen Rekurs entschieden hat.Der von den oben genannten Erben gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekures ist nicht gerechtfertigt. Die grundsätzliche Legitimation der Helga R*** zur Erhebung eines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß war gegeben. Zwar handelt es sich bei ihr um eine Verlassenschaftsgläubigerin, die im Verlassenschaftsverfahren nur die Rechte nach den Paragraphen 811 bis 815 ABGB hat und die nur insoweit Beteiligte ist und Verfügungen des Gerichtes, die ihre Rechte beschneiden, bekämpfen kann. Ein Rekursrecht steht ihr nur gegen Verfügungen zu, mit denen in ihr Recht eingegriffen wurde (Welser in Rummel Rz 1 zu Paragraph 811 und Rz 24 zu Paragraph 812, ABGB). Ihr ist daher nicht grundsätzlich gegen jede den Nachlaß betreffende Verfügung des Abhandlungsgerichtes ein Rechtsmittelrecht zuzubilligen. Durch eine Entscheidung, mit der ihr grundsätzlich jede Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren abgesprochen wurde, wird jedoch über allfällige Rechte, die sie betreffen, abgesprochen. Demnach stand Helga R*** das Recht zum Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zu, weshalb das Rekursgericht richtig sachlich über diesen Rekurs entschieden hat.
Den nunmehrigen Rekurswerbern ist darin beizupflichten, daß es sich bei dem Unterhaltsanspruch der Helga R*** gegen den Erblasser nach dem Vorbringen in ihrer nunmehrigen Klage gegen die Erben zumindest formell allenfalls nur um einen Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG gehandelt hat und ein solcher nach § 78 Abs.3 EheG mit dem Tod des Verpflichteten erlischt. Wie allerdings ein vergleichsweise festgesetzter Unterhalt erbrechtlich zu behandeln ist, muß hier nicht erörtert werden, weil im Verlassenschaftsverfahren nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten Unterhaltsanspruches gegen den Nachlaß oder die Erben zu entscheiden ist. Ein solcher Anspruch ist nämlich im Rechtsweg durchzusetzen (Welser in Rummel Rz 15 zu § 796 ABGB, Pichler in Rummel, Rz 9 zu § 142 ABGB betreffend Unterhaltsansprüche des Kindes, SZ 22/43 u.a.). Bedacht zu nehmen auf diese Rechtslage hätte das Abhandlungsgericht nur im Falle eines Antrages der Helga R*** auf Nachlaßabsonderung, weil im Falle eines derartigen, sich aus § 812 ABGB ergebenden Anspruches die behauptete Forderung bescheinigt werden muß (Welser in Rummel Rz 13 zu § 812, NZ 1969, 38 u. a.). Könnte daher der behauptete Unterhaltsanspruch schon aus rechtlichen Gründen keinesfalls gegeben sein, so wäre ein Antrag auf Nachlaßabsonderung abzuweisen.Den nunmehrigen Rekurswerbern ist darin beizupflichten, daß es sich bei dem Unterhaltsanspruch der Helga R*** gegen den Erblasser nach dem Vorbringen in ihrer nunmehrigen Klage gegen die Erben zumindest formell allenfalls nur um einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG gehandelt hat und ein solcher nach Paragraph 78, Absatz 3, EheG mit dem Tod des Verpflichteten erlischt. Wie allerdings ein vergleichsweise festgesetzter Unterhalt erbrechtlich zu behandeln ist, muß hier nicht erörtert werden, weil im Verlassenschaftsverfahren nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten Unterhaltsanspruches gegen den Nachlaß oder die Erben zu entscheiden ist. Ein solcher Anspruch ist nämlich im Rechtsweg durchzusetzen (Welser in Rummel Rz 15 zu Paragraph 796, ABGB, Pichler in Rummel, Rz 9 zu Paragraph 142, ABGB betreffend Unterhaltsansprüche des Kindes, SZ 22/43 u.a.). Bedacht zu nehmen auf diese Rechtslage hätte das Abhandlungsgericht nur im Falle eines Antrages der Helga R*** auf Nachlaßabsonderung, weil im Falle eines derartigen, sich aus Paragraph 812, ABGB ergebenden Anspruches die behauptete Forderung bescheinigt werden muß (Welser in Rummel Rz 13 zu Paragraph 812,, NZ 1969, 38 u. a.). Könnte daher der behauptete Unterhaltsanspruch schon aus rechtlichen Gründen keinesfalls gegeben sein, so wäre ein Antrag auf Nachlaßabsonderung abzuweisen.
Auf die oben dargelegten Fragen muß jedoch nicht weiter eingegangen werden. Das Außerstreitgesetz sieht nämlich Negativentscheidungen nicht vor, mit denen generell das Recht einer konkreten Person auf jegliche Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren verneint wird. Demnach entbehrt die erstgerichtliche Entscheidung einer gesetzlichen Grundlage. Sie greift auch insoferne in Rechte der Helga R*** ein, als diese, wie jede andere Person, allenfalls irgendwelche Ansprüche behaupten könnte, aus denen sich das Recht auf Beiziehung, zumindest zu einzelnen Vorgängen des Abhandlungsverfahrens ergeben könnte. Inwieweit ein solches Recht auf Beiziehung konkret besteht, kann immer nur bezüglich der jeweiligen Maßnahmen des Abhandlungsverfahrens beurteilt werden. Grundsätzlich ist von vornherein niemand von einem Abhandlungsverfahren ausgeschlossen, weshalb Entscheidungen wie die erstgerichtliche im Gesetz nicht vorgesehen sind. Dies ändert nichts daran, daß eine bestimmte Person bezüglich keiner der sich im Laufe des Abhandlungsverfahrens ergebenden Verfahrensschritte einen Anspruch auf Beteiligung haben kann. Es ist daher mit dem Gesetz nicht vereinbar, jemandem von vorneherein jegliches Recht auf Beteiligung auch für noch gar nicht absehbare Vorgänge des Verlassenschaftsverfahrens abzusprechen. Mit Recht hat demnach das Rekursgericht den auf grundsätzlichen Ausschluß der Helga R*** von sämtlichen Vorgängen des Abhandlungsverfahrens gerichteten Antrag der Erben abgewiesen.