Rechtssatz RS0006696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006696
Geschäftszahl
5Ob52/70; 7Ob546/88
Entscheidungsdatum
24.03.1988
Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht hat sich um die Unterhaltsansprüche der eigenberechtigten Witwe nicht zu sorgen. Sie bilden nicht den Gegenstand der Abhandlung, sondern sind im Falle der Bestreitung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Witwe des Erblassers, die sich am Verfahren nicht beteiligt, und damit weder die Stellung eines Erben noch die eines Verlassenschaftsgläubigers erlangt hat, fehlt demgemäß die Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 52/70
Entscheidungstext OGH 04.03.1970 5 Ob 52/70
- 7 Ob 546/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 546/88
Auch; Beisatz: Im Verlassenschaftsverfahren ist nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten Unterhaltsanspruches gegen den Nachlaß oder die Erben zu entscheiden. Ein solcher Anspruch ist im Rechtsweg durchzusetzen. (T1) = RZ 1988/38,166
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006696
Dokumentnummer
JJR_19700304_OGH0002_0050OB00052_7000000_002