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Rechtssatz RS0006696

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006696

Geschäftszahl

5Ob52/70; 7Ob546/88

Entscheidungsdatum

24.03.1988

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht hat sich um die Unterhaltsansprüche der eigenberechtigten Witwe nicht zu sorgen. Sie bilden nicht den Gegenstand der Abhandlung, sondern sind im Falle der Bestreitung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Witwe des Erblassers, die sich am Verfahren nicht beteiligt, und damit weder die Stellung eines Erben noch die eines Verlassenschaftsgläubigers erlangt hat, fehlt demgemäß die Rekurslegitimation.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/70
    Entscheidungstext OGH 04.03.1970 5 Ob 52/70
  • 7 Ob 546/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 546/88
    Auch; Beisatz: Im Verlassenschaftsverfahren ist nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten Unterhaltsanspruches gegen den Nachlaß oder die Erben zu entscheiden. Ein solcher Anspruch ist im Rechtsweg durchzusetzen. (T1) = RZ 1988/38,166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006696

Dokumentnummer

JJR_19700304_OGH0002_0050OB00052_7000000_002