Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Dem Umstand, daß der Anspruch nach der zur Zeit der Eheschließung geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (EFSlg. 43.485, 38.520; Petrasch in Rummel ABGB Rdz 1 zu § 1220) kommt hier keine Bedeutung zu, weil die seither eingetretenen Änderungen (vgl. Petrasch a.a.O.) auf die hier zu lösenden Fragen keinen Einfluß haben. Auch nach der alten Rechtslage war die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend, seine Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aber dann, wenn sie geringer war als im Zeitpunkt der Eheschließung (Weiß in Klang 2 V 733; EFSlg. 43.495, 36.138, 36.121, 22.539). Desgleichen gilt unverändert, daß vom Dotationspflichtigen eine Gefährdung des eigenen anständigen Unterhaltes und des anständigen Unterhaltes derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht verlangt werden kann (EFSlg. 43.501, 43.493, 36.140, 22.538; vgl. auch Petrasch, a.a.O. Rdz 1 zu § 1221). Bei Vermögenslosigkeit des Dotationspflichtigen kommt daher ein Ausstattungsanspruch nur dann in Betracht, wenn der Dotationspflichtige über ein solches Einkommen verfügt, das nicht nur zur Bestreitung des eigenen anständigen Unterhaltes und des Unterhaltes seiner Familie ausreicht, sondern ihm auch ermöglicht, in naher Zeit angemessene Ersparnisse zu machen (EFSlg. 43.501; Klang a.a.O. 731; vgl. auch Petrasch a.a.O.). Daß nach den oben dargelegten Grundsätzen im vorliegenden Fall die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners zur Zeit der Antragstellung zugrundezulegen sind, wurde vom Rekursgericht eingehend dargelegt und wird vom Rekurswerber nicht in Zweifel gezogen. Es kann daher insoweit auf die Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß die Pension des Antragsgegners nach Abzug der Unterhaltsleistung für seine geschiedene Ehefrau gerade ausreicht, den anständigen Unterhalt des Antragsgegners und seiner zweiten Ehefrau zu decken.Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Dem Umstand, daß der Anspruch nach der zur Zeit der Eheschließung geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (EFSlg. 43.485, 38.520; Petrasch in Rummel ABGB Rdz 1 zu Paragraph 1220,) kommt hier keine Bedeutung zu, weil die seither eingetretenen Änderungen vergleiche Petrasch a.a.O.) auf die hier zu lösenden Fragen keinen Einfluß haben. Auch nach der alten Rechtslage war die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend, seine Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aber dann, wenn sie geringer war als im Zeitpunkt der Eheschließung (Weiß in Klang 2 römisch fünf 733; EFSlg. 43.495, 36.138, 36.121, 22.539). Desgleichen gilt unverändert, daß vom Dotationspflichtigen eine Gefährdung des eigenen anständigen Unterhaltes und des anständigen Unterhaltes derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht verlangt werden kann (EFSlg. 43.501, 43.493, 36.140, 22.538; vergleiche auch Petrasch, a.a.O. Rdz 1 zu Paragraph 1221,). Bei Vermögenslosigkeit des Dotationspflichtigen kommt daher ein Ausstattungsanspruch nur dann in Betracht, wenn der Dotationspflichtige über ein solches Einkommen verfügt, das nicht nur zur Bestreitung des eigenen anständigen Unterhaltes und des Unterhaltes seiner Familie ausreicht, sondern ihm auch ermöglicht, in naher Zeit angemessene Ersparnisse zu machen (EFSlg. 43.501; Klang a.a.O. 731; vergleiche auch Petrasch a.a.O.). Daß nach den oben dargelegten Grundsätzen im vorliegenden Fall die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners zur Zeit der Antragstellung zugrundezulegen sind, wurde vom Rekursgericht eingehend dargelegt und wird vom Rekurswerber nicht in Zweifel gezogen. Es kann daher insoweit auf die Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß die Pension des Antragsgegners nach Abzug der Unterhaltsleistung für seine geschiedene Ehefrau gerade ausreicht, den anständigen Unterhalt des Antragsgegners und seiner zweiten Ehefrau zu decken.
Nennenswerte Ersparnisse sind bei dieser Pensionshöhe in naher Zeit nicht zu erwarten. Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Dotationspflicht abgelehnt. Nach der dargestellten Sach- und Rechtslage ist es unerheblich, ob die Erwägungen des Rekursgerichtes über das Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie darüber, ob der Antragsteller noch eine Ausstattung erwarten konnte, zutreffen. Mangels einer Dotationspflicht ist auch der Hinweis auf die in der Praxis vielfach angewendeten Prozentsätze bei der Bestimmung der Ausstattung nicht zielführend. Eine Aktenwidrigkeit vermag der Rekurswerber nicht aufzuzeigen.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.