Aus der Begründung:
Das aus dem Jahre 1854 stammende Außerstreitgesetz enthält in seinem allgemeinen Teil nur wenige Bestimmungen über die Führung des Verfahrens; daraus ergibt sich der Vorteil einer weitgehenden Lockerung, Vereinfachung und elastischen Gestaltung des außerstreitigen Verfahrens; dem Richter wird auch mehr Freiheit bei Sammlung des Entscheidungsstoffes eingeräumt (Gögl, ÖJZ 1956, 345); an besondere Förmlichkeiten ist das Gericht nicht gebunden, die Grundsätze der Mundlichkeit und der Unmittelbarkeit sind nicht in solcher Weise verankert wie in der Zivilprozeßordnung, das Gesetz kennt keine Beschränkung der zulässigen Beweismittel (SZ 45/22; SZ 23/10 u. a.), sondern läßt es ausdrücklich zu, neben der Vernehmung der Parteien, von Zeugen und von Sachverständigen und der Verwertung von Urkunden auch "auf andere schickliche Art Erkündigungen einzuziehen" (§ 2 Abs. 2 Z. 5 AußStrG) und auf das Ergebnis anderer Verfahren Bedacht zu nehmen (§ 2 Abs. 2 Z. 6 AußStrG). Das Gesetz läßt dem Gericht freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft (Gögl a.a.O., 348). Die relative Formlosigkeit des außerstreitigen Verfahrens hat aber keineswegs das Ziel, den Rechtsschutz der Betroffenen zu verschlechtern, sondern dient im Gegenteil der Erfüllung der vom Gesetz dem Gericht ausdrücklich vorgeschriebenen Verpflichtung, alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen (§ 2 Abs. 2 Z. 5 AußStrG), also im öffentlichen Interesse über das Parteienvorbringen hinaus die materielle Wahrheit zu erforschen, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und damit den Parteien weitestgehend Chancengleichheit zu gewähren (vgl. dazu Jelinek in Verbesserter Zugang zum Recht, Richterwoche 1979, 108). Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient auch die Zulässigkeit von Neuerungen im Rekurs (§ 10 AußStrG; Fasching, ÖJZ 1956, 312; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 246; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 36), die sich allerdings darauf zu beschränken haben, das vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen und für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorzubringen (SZ 47/141; SZ 46/88; EvBl. 1974/226 u. a.; vgl. Hagen, JBl. 1968, 193; Rechberger, JBl. 1973, 459; a. M. Fasching a.a.O., 311, 314). Die Rechtsprechung hat mehrfach die Auffassung vertreten, daß das Rekursgericht in außerstreitigen Sachen das entscheidungswesentliche Tatsachenmaterial selbst sowohl berichtigen als auch ergänzen und zu diesem Zwecke eine Beweiswiederholung durchführen darf (4 Ob 559/77; 5 Ob 70/74; vgl. Hager a.a.O., 192). Es fehlt allerdings an Bestimmungen, in welcher Weise die zweite Instanz vorgebrachte Neuerungen selbst berücksichtigen und Beweiswiederholungen durchführen kann. Kein Zweifel kann aber bestehen, daß auch das Rechtsmittelgericht hiebei die Grundsätze des § 2 Abs. 2 Z. 5 und 6 AußStrG und des § 185 Abs. 1 AußStrG, daß Verhandlungen in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen in der Regel mündlich vor Gericht zu pflegen sind, zu beachten hat. Vernehmungen können nur durch den Referenten erfolgen (§ 38 Abs. 3 GUG; Gögl a.a.O., 348 Rintelen a.a.O., 29; Ott a.a.O., 177). Gewiß ist die Beteiligung der Parteien an den Beweisaufnahmen nicht vorgeschrieben (vgl. SZ 25/223 u. a.), wie auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (SZ 39/101 u. a.; Rintelen a.a.O., 29; Ott a.a.O., 177 f.). Das Rekursgericht kann daher etwa unabhängig von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes aus dem Akt Feststellungen treffen (EvBl. 1956/90 u. a.); es wurde auch gesagt, daß gegen die Einholung einer amtlichen Auskunft und die Einsichtnahme in Akten einer Behörde sowie die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Erkündigung ohne vorherige Erörterung mit den Parteien keine Bedenken bestehen (SZ 47/35 u. a.). Im vorliegenden Fall traf das Rekursgericht aber wesentliche zusätzliche Feststellungen nur auf Grund von Erhebungen durch das zuständige Jugendamt, das auch selbst vier Zeugen vernahm. Obwohl deren Aussagen die Mutter schwer belasteten, wurde sie hiezu überhaupt nicht gehört, was nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch den selbstverständlichen Grundsatz verletzte, daß derjenige, zu dessen Lasten wesentliche Feststellungen getroffen werden sollen, hiezu zu vernehmen ist. Der OGH vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Mangel des rechtlichen Gehörs im außerstreitigen Verfahren dadurch behoben werden kann, daß Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt als Neuerung im Rekurs vorzutragen, obwohl auch hiezu schon gesagt wurde, daß dies nicht zu gelten hat, wenn das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (SZ 46/93; EFSlg. 21 362, 19 053 u. a.). Die Möglichkeit, seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren klarzulegen, entfällt aber, wenn die Anhörung der Partei im Rekursverfahren unterlassen wurde und das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz bestätigte, weil sodann nur mehr der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 16 Abs. 1 AußStrG zulässig ist, der das Vorbringen von Neuerungen ausschließt. Unter diesen Umständen stellt die Unterlassung der Anhörung der Mutter und die Unterlassung ihrer Vernehmung zu sie treffenden Beschuldigungen durch nicht einmal vom Gericht vernommene Zeugen in einem ihre Rechte so sehr berührenden Verfahren wie dem über die Entziehung der ihr übertragenen elterlichen Rechte und Pflichten nach § 176 Abs. 1 ABGB, die nur bei Gefährdung des Kindeswohles zulässig ist, eine so schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen dar, daß sie als Nullität im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG zu gelten hat. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß sich der Begriff der Nullität zwar an den im § 477 ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgrunden orientiert, in besonders gelagerten Fällen aber auch anderen als den durch sinngemäße Anwendung des § 477 ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität beizumessen ist, was insbesondere dann zu gelten hat, wenn ein Verfahrensverstoß geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (EFSlg. 32 612; EvBl. 1976/85; EvBl. 1975/111 u. a.). Das Gewicht einer Nullität kommt auch Verfahrensverstößen zu, die für die Sachentscheidung wesentliche Bedeutung haben (EvBl. 1980/78; EFSlg. 35 059, 32 612, 30 544 u. a.).Das aus dem Jahre 1854 stammende Außerstreitgesetz enthält in seinem allgemeinen Teil nur wenige Bestimmungen über die Führung des Verfahrens; daraus ergibt sich der Vorteil einer weitgehenden Lockerung, Vereinfachung und elastischen Gestaltung des außerstreitigen Verfahrens; dem Richter wird auch mehr Freiheit bei Sammlung des Entscheidungsstoffes eingeräumt (Gögl, ÖJZ 1956, 345); an besondere Förmlichkeiten ist das Gericht nicht gebunden, die Grundsätze der Mundlichkeit und der Unmittelbarkeit sind nicht in solcher Weise verankert wie in der Zivilprozeßordnung, das Gesetz kennt keine Beschränkung der zulässigen Beweismittel (SZ 45/22; SZ 23/10 u. a.), sondern läßt es ausdrücklich zu, neben der Vernehmung der Parteien, von Zeugen und von Sachverständigen und der Verwertung von Urkunden auch "auf andere schickliche Art Erkündigungen einzuziehen" (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) und auf das Ergebnis anderer Verfahren Bedacht zu nehmen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, AußStrG). Das Gesetz läßt dem Gericht freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft (Gögl a.a.O., 348). Die relative Formlosigkeit des außerstreitigen Verfahrens hat aber keineswegs das Ziel, den Rechtsschutz der Betroffenen zu verschlechtern, sondern dient im Gegenteil der Erfüllung der vom Gesetz dem Gericht ausdrücklich vorgeschriebenen Verpflichtung, alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG), also im öffentlichen Interesse über das Parteienvorbringen hinaus die materielle Wahrheit zu erforschen, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und damit den Parteien weitestgehend Chancengleichheit zu gewähren vergleiche dazu Jelinek in Verbesserter Zugang zum Recht, Richterwoche 1979, 108). Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient auch die Zulässigkeit von Neuerungen im Rekurs (Paragraph 10, AußStrG; Fasching, ÖJZ 1956, 312; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 246; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 36), die sich allerdings darauf zu beschränken haben, das vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen und für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorzubringen (SZ 47/141; SZ 46/88; EvBl. 1974/226 u. a.; vergleiche Hagen, JBl. 1968, 193; Rechberger, JBl. 1973, 459; a. M. Fasching a.a.O., 311, 314). Die Rechtsprechung hat mehrfach die Auffassung vertreten, daß das Rekursgericht in außerstreitigen Sachen das entscheidungswesentliche Tatsachenmaterial selbst sowohl berichtigen als auch ergänzen und zu diesem Zwecke eine Beweiswiederholung durchführen darf (4 Ob 559/77; 5 Ob 70/74; vergleiche Hager a.a.O., 192). Es fehlt allerdings an Bestimmungen, in welcher Weise die zweite Instanz vorgebrachte Neuerungen selbst berücksichtigen und Beweiswiederholungen durchführen kann. Kein Zweifel kann aber bestehen, daß auch das Rechtsmittelgericht hiebei die Grundsätze des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG und des Paragraph 185, Absatz eins, AußStrG, daß Verhandlungen in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen in der Regel mündlich vor Gericht zu pflegen sind, zu beachten hat. Vernehmungen können nur durch den Referenten erfolgen (Paragraph 38, Absatz 3, GUG; Gögl a.a.O., 348 Rintelen a.a.O., 29; Ott a.a.O., 177). Gewiß ist die Beteiligung der Parteien an den Beweisaufnahmen nicht vorgeschrieben vergleiche SZ 25/223 u. a.), wie auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (SZ 39/101 u. a.; Rintelen a.a.O., 29; Ott a.a.O., 177 f.). Das Rekursgericht kann daher etwa unabhängig von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes aus dem Akt Feststellungen treffen (EvBl. 1956/90 u. a.); es wurde auch gesagt, daß gegen die Einholung einer amtlichen Auskunft und die Einsichtnahme in Akten einer Behörde sowie die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Erkündigung ohne vorherige Erörterung mit den Parteien keine Bedenken bestehen (SZ 47/35 u. a.). Im vorliegenden Fall traf das Rekursgericht aber wesentliche zusätzliche Feststellungen nur auf Grund von Erhebungen durch das zuständige Jugendamt, das auch selbst vier Zeugen vernahm. Obwohl deren Aussagen die Mutter schwer belasteten, wurde sie hiezu überhaupt nicht gehört, was nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch den selbstverständlichen Grundsatz verletzte, daß derjenige, zu dessen Lasten wesentliche Feststellungen getroffen werden sollen, hiezu zu vernehmen ist. Der OGH vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Mangel des rechtlichen Gehörs im außerstreitigen Verfahren dadurch behoben werden kann, daß Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt als Neuerung im Rekurs vorzutragen, obwohl auch hiezu schon gesagt wurde, daß dies nicht zu gelten hat, wenn das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (SZ 46/93; EFSlg. 21 362, 19 053 u. a.). Die Möglichkeit, seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren klarzulegen, entfällt aber, wenn die Anhörung der Partei im Rekursverfahren unterlassen wurde und das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz bestätigte, weil sodann nur mehr der außerordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, der das Vorbringen von Neuerungen ausschließt. Unter diesen Umständen stellt die Unterlassung der Anhörung der Mutter und die Unterlassung ihrer Vernehmung zu sie treffenden Beschuldigungen durch nicht einmal vom Gericht vernommene Zeugen in einem ihre Rechte so sehr berührenden Verfahren wie dem über die Entziehung der ihr übertragenen elterlichen Rechte und Pflichten nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB, die nur bei Gefährdung des Kindeswohles zulässig ist, eine so schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen dar, daß sie als Nullität im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu gelten hat. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß sich der Begriff der Nullität zwar an den im Paragraph 477, ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgrunden orientiert, in besonders gelagerten Fällen aber auch anderen als den durch sinngemäße Anwendung des Paragraph 477, ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität beizumessen ist, was insbesondere dann zu gelten hat, wenn ein Verfahrensverstoß geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (EFSlg. 32 612; EvBl. 1976/85; EvBl. 1975/111 u. a.). Das Gewicht einer Nullität kommt auch Verfahrensverstößen zu, die für die Sachentscheidung wesentliche Bedeutung haben (EvBl. 1980/78; EFSlg. 35 059, 32 612, 30 544 u. a.).
Der Nullitätsbegriff des § 16 Abs. 1 AußStrG muß auch an der Bestimmung des Art. 6 Abs 1 MRK gemessen werden, der Verfassungsrang zukommt (BGBl. 59/1964). Nach dieser Konventionsbestimmung hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhendem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Zu den Garantien, die Art. 6 Abs. 1 MRK gewährleistet, zählt demnach auch das rechtliche Gehör. Es ist allgemein anerkannt, daß das rechtliche Gehör im Sinne dieser Bestimmung in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt wird, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde; eine solche Verletzung wird vielmehr auch dann angenommen, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt wurden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 192 f.; Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 101). Daß die Bestimmung des Art. 6 MRK über die im § 477 Abs. 1 Z. 4 ZPO genannten Fälle hinaus das rechtliche Gehör der Parteien schützen will, wurde schon von Fasching IV, 124 erkannt. Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], 133, führte aus, daß vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung beiden Parteien Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern; die Entscheidung dürfe sich nur auf solche Tatsachen stützen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Nicht anders wird von Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland das in Art. 103 GG statuierte Recht auf Anspruch des rechtlichen Gehörs verstanden. Dieses Grundrecht umfaßt das Recht der Parteien, zum gesamten Sachverhalt, wie er sich unmittelbar vor Erlaß der Entscheidung bietet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen; einer Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; dabei muß den Verfahrensbeteiligten auch die Gelegenheit gegeben werden, angriffsweise ihnen vorteilhafte Tatsachen und Beweismittel zusätzlich vorzubringen (Dürig in Maunz - Dürig Kommentar zum Grundgesetz Art. 103 Abs. 1, RZ 29, und die in FN 1 angegebene Rechtsprechung, RZ 39 FN 3). Diese Grundsätze müssen bei aller Bedachtnahme auf die Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens auch für dieses jedenfalls insoweit gelten, als erhebliche zusätzliche für eine Partei nachteilige Beweisergebnisse vorliegen und zu ihnen nicht einmal mehr in einem Rekurs Stellung genommen werden kann. Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das für die Mutter nachteilige wesentliche neue Tatsachen auf Grund eines Berichtes des Jugendamtes feststellte, zu dem die Mutter weder vor dem Jugendamt noch vom Gericht gehört wurde, verletzte daher auch das ihr verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gehör. Diesem Verfahrensverstoß kommt das Gewicht einer Nullität im Sinne des § 16 AußStrG zu.Der Nullitätsbegriff des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG muß auch an der Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, MRK gemessen werden, der Verfassungsrang zukommt Bundesgesetzblatt 59 aus 1964,). Nach dieser Konventionsbestimmung hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhendem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Zu den Garantien, die Artikel 6, Absatz eins, MRK gewährleistet, zählt demnach auch das rechtliche Gehör. Es ist allgemein anerkannt, daß das rechtliche Gehör im Sinne dieser Bestimmung in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt wird, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde; eine solche Verletzung wird vielmehr auch dann angenommen, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt wurden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen vergleiche Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 192 f.; Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 101). Daß die Bestimmung des Artikel 6, MRK über die im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO genannten Fälle hinaus das rechtliche Gehör der Parteien schützen will, wurde schon von Fasching römisch vier, 124 erkannt. Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], 133, führte aus, daß vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung beiden Parteien Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern; die Entscheidung dürfe sich nur auf solche Tatsachen stützen, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Nicht anders wird von Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland das in Artikel 103, GG statuierte Recht auf Anspruch des rechtlichen Gehörs verstanden. Dieses Grundrecht umfaßt das Recht der Parteien, zum gesamten Sachverhalt, wie er sich unmittelbar vor Erlaß der Entscheidung bietet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen; einer Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; dabei muß den Verfahrensbeteiligten auch die Gelegenheit gegeben werden, angriffsweise ihnen vorteilhafte Tatsachen und Beweismittel zusätzlich vorzubringen (Dürig in Maunz - Dürig Kommentar zum Grundgesetz Artikel 103, Absatz eins,, RZ 29, und die in FN 1 angegebene Rechtsprechung, RZ 39 FN 3). Diese Grundsätze müssen bei aller Bedachtnahme auf die Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens auch für dieses jedenfalls insoweit gelten, als erhebliche zusätzliche für eine Partei nachteilige Beweisergebnisse vorliegen und zu ihnen nicht einmal mehr in einem Rekurs Stellung genommen werden kann. Die Vorgangsweise des Rekursgerichtes, das für die Mutter nachteilige wesentliche neue Tatsachen auf Grund eines Berichtes des Jugendamtes feststellte, zu dem die Mutter weder vor dem Jugendamt noch vom Gericht gehört wurde, verletzte daher auch das ihr verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gehör. Diesem Verfahrensverstoß kommt das Gewicht einer Nullität im Sinne des Paragraph 16, AußStrG zu.
Dem Rekursgericht ist die neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf das rechtliche Gehör der Mutter aufzutragen. Trotz der Möglichkeit, die Mithilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen (§ 35 JWG), wird es angebracht sein, die Mutter durch das Gericht zu vernehmen (vgl. Gögl a.a.O., 348).Dem Rekursgericht ist die neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf das rechtliche Gehör der Mutter aufzutragen. Trotz der Möglichkeit, die Mithilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen (Paragraph 35, JWG), wird es angebracht sein, die Mutter durch das Gericht zu vernehmen vergleiche Gögl a.a.O., 348).