Rechtssatz RS0005987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005987
Entscheidungsdatum
18.12.1996
Rechtssatz
Die Unterlassung der Anhörung der Mutter und ihrer Vernehmung zu sie treffenden Beschuldigungen durch nicht einmal vom Gericht vernommene Zeugen in einem ihre Rechte so sehr berührenden Verfahren wie dem über die Entziehung der ihr übertragenen elterlichen Rechte und Pflichten nach § 176 Abs 1 ABGB stellt eine so schwere Verletzung von Verfahrensgrundsätzen dar, daß sie als Nullität im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG zu gelten hat.Die Unterlassung der Anhörung der Mutter und ihrer Vernehmung zu sie treffenden Beschuldigungen durch nicht einmal vom Gericht vernommene Zeugen in einem ihre Rechte so sehr berührenden Verfahren wie dem über die Entziehung der ihr übertragenen elterlichen Rechte und Pflichten nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB stellt eine so schwere Verletzung von Verfahrensgrundsätzen dar, daß sie als Nullität im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu gelten hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 721/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 721/81
EuGRZ 1982,113 = SZ 54/124 = EvBl 1982/120 S 401
- 1 Ob 509/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 1 Ob 509/86
Vgl
- 3 Ob 2368/96y
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2368/96y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005987
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00721_8100000_002