Rechtssatz RS0006070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006070
Entscheidungsdatum
05.10.2000
Rechtssatz
Die relative Formlosigkeit des außerstreitigen Verfahrens hat aber keineswegs das Ziel, den Rechtsschutz der Betroffenen zu verschlechtern, sondern dient im Gegenteil der Erfüllung der vom Gesetz dem Gericht ausdrücklich vorgeschriebenen Verpflichtung alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), also im öffentlichen Interesse über das Parteienvorbringen hinaus die materielle Wahrheit zu erforschen, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und damit den Parteien weitesgehend Chancengleichheit zu gewähren.Die relative Formlosigkeit des außerstreitigen Verfahrens hat aber keineswegs das Ziel, den Rechtsschutz der Betroffenen zu verschlechtern, sondern dient im Gegenteil der Erfüllung der vom Gesetz dem Gericht ausdrücklich vorgeschriebenen Verpflichtung alle wesentlichen Umstände und Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG), also im öffentlichen Interesse über das Parteienvorbringen hinaus die materielle Wahrheit zu erforschen, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und damit den Parteien weitesgehend Chancengleichheit zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 721/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 721/81
SZ 54/124 = EuGRZ 1982,113 = EvBl 1982/120 S 401
- 4 Ob 236/97b
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 236/97b
- 6 Ob 62/00m
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 62/00m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006070
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00721_8100000_003