Begründung:
Der Kläger begehrte die Zahlung eines Betrages von
S 100.000,-- s.A. Er habe anläßlich der Anmietung der Wohnung Nr. 9 im Hause Wien 15, Märzstraße 54, an den Beklagten als den Hauseigentümer am 19. September 1984 S 120.000,-- bezahlt, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erlangen. Aus "prozessualen Gründen" klage er zunächst nur einen Teilbetrag von
S 100.000,-- ein.
In der Tagsatzung vom 17. Juli 1987 (ON 12) brachte der Kläger ergänzend vor, dem Beklagten seien zumindest S 50.000,-- zugeflossen. (Der vom Beklagten mit der Verwaltung des Hauses beauftragte) Dr. Peter D*** sei bevollmächtigt gewesen, Geldleistungen entgegenzunehmen. Die (vom Vormieter an den Beklagten geleistete) Zahlung von S 50.000,-- sei mit der Ablösezahlung des Klägers (an den Vormieter) in unmittelbarem Zusammenhang gestanden (AS 61).
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage; er habe keine Zahlung erhalten. Nicht bestritten werde, daß Dr. Peter D*** als vom Beklagten bevollmächtigter Gebäudeverwalter auch zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt sei (AS 61). Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende Feststellungen:
Hauptmieter der Wohnung Nr. 9 im Haus Wien 15, Märzstraße 54, das im Eigentum des Beklagten steht, war zunächst Johann F***. Als diesem von der Gemeinde Stockerau eine Wohnung zugewiesen wurde, sprach er in der Gebäudeverwaltung Dr. Peter D*** vor und fragte, ob er die Wohnung im Hinblick auf die von ihm getätigten Investitionen an einen Nachmieter weitergeben dürfe. Gegen eine Zahlung von S 50.000,--, die er am 21. Februar 1984 leistete, wurde Johann F*** ein Weitergaberecht eingeräumt.
Johann F*** erteilte einem Immobilienmakler den Auftrag, die Wohnung gegen einen Ablösebetrag von S 140.000,-- (für zurückgelassenes Mobiliar und die Erneuerung von Elektroleitungen) zu vermitteln, war dann aber mit dem vom Kläger gebotenen Betrag von S 120.000,--, den er am 25. September 1984 erhielt, einverstanden. An eben diesem Tag unterschrieb der Kläger in der Gebäudeverwaltung Dr. Peter D*** den Mietvertrag über die Wohnung und eine Erklärung, wonach er dem Vormieter Johann F*** für seine Investitionen eine finanzielle Entschädigung geleistet habe und weder an die Gebäudeverwaltung noch an den Hauseigentümer irgendwelche Zahlungen geleistet habe. Gleichfalls am 25. September 1984 unterfertigte Gertrud F*** im Namen ihres Mannes eine Erklärung, wonach sie die Wohnung mit Zustimmung der Gebäudeverwaltung an den Kläger weitergegeben und anläßlich dieser Weitergabe weder an die Gebäudeverwaltung noch an den Hauseigentümer irgendwelche Beträge bezahlt habe.
Johann F*** hat von dem ihm im September 1984 ausbezahlten Betrag von S 120.000,-- nichts an den Beklagten bzw. den Gebäudeverwalter Dr. D*** weitergegeben.
Die vom Kläger gemietete Wohnung hat eine Nutzfläche von 34 m2 und besteht aus Zimmer, Kabinett und Küche. Das Klosett liegt außerhalb der Wohnung auf dem Gang, die Wohnung hat auch kein Badezimmer. Sie wurde vom Kläger voll möbliert übernommen. Im Zimmer standen ein Wandverbau und eine Sitzecke, im Kabinett ein Bett und zwei Nachtkästchen. Die Küche war voll eingerichtet und mit Kühlschrank, Waschmaschine, Herd und Warmwasserboiler ausgestattet. Die Möblierung war nicht mehr neuwertig.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, bei den Zahlungen von S 50.000,-- durch Johann F*** an die Gebäudeverwaltung und von S 120.000,-- durch den Kläger an Johann F*** handle es sich um zwei verschiedene Geldflüsse, die zueinander allenfalls in einem wirtschaftlichen, nicht aber in einem rechtlichen Zusammenhang stünden. Die vom Kläger geleistete Zahlung sei dem Beklagten nicht zugekommen.
Die zweite Instanz hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Eine zwischen dem Vermieter und dem zurücktretenden Mieter geschlossene Vereinbarung, wonach der Vormieter für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel eine Zahlung zu leisten habe, sei nach § 27 Abs 1 Z 5 MRG ungültig und verboten. Werde die vom Vormieter dem Vermieter geleistete Zahlung auf den Nachmieter überwälzt, sei dieser rückforderungsberechtigt, weil er durch die Ablösezahlung wirtschaftlich belastet sei. Im Vermögen des Vormieters bilde ein solcher Betrag nur eine Durchgangspost. Mit seinem Vorbringen in der Tagsatzung vom 17. Juli 1987 habe der Kläger eine ausreichende Grundlage geschaffen, den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der wirtschaftlichen Belastung mit einer Zahlung für eine Zustimmung zum Mieterwechsel auch hier anzuwenden. Der Umstand, daß die Zustimmung zum Mieterwechsel im vorhinein erteilt worden sei, mache diese wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht unzulässig. Der abtretende Mieter werde durch eine von ihm für die Zustimmung zum Mieterwechsel an den Hauseigentümer geleistete Zahlung nur dann wirtschaftlich belastet, wenn der Wert jener Investitionen, die vom neuen Mieter übernommen und abgelöst werden, im Zeitpunkt der Übernahme des Bestandobjektes den Betrag der vom neuen Mieter an den abtretenden Mieter geleisteten Ablöse erreiche oder überschreite: Denn in diesem Fall müsse der abtretende Mieter einen Teil des an den Hauseigentümer zu leistenden Betrages aus eigenem Vermögen leisten. Andernfalls aber werde der neue Mieter mit der unzulässigen Ablösezahlung an den Hauseigentümer wirtschaftlich belastet. Der Umstand, daß der abtretende Mieter die Höhe der Ablöse mit dem Hauseigentümer vereinbare und sie diesem übergebe, sei demgegenüber bedeutungslos. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht einen rechtlichen Zusammenhang zwischen den beiden Geldflüssen und damit die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen über den Wert der vom Kläger übernommenen Investitionen und der ihm übergebenen Einrichtungsgegenstände zu treffen haben. Übersteige dieser Wert nicht S 70.000,--, sei davon auszugehen, daß der abtretende Mieter den von ihm selbst dem Beklagten bezahlten Betrag von S 50.000,-- auf den Kläger überwälzt habe. Der Rechtskraftvorbehalt sei auszusprechen gewesen, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die wirtschaftliche Belastung des Klägers auch dann noch zu bejahen sei, wenn - wie hier - die Leistungen des Altmieters und des Klägers zeitlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr stehen.Die zweite Instanz hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Eine zwischen dem Vermieter und dem zurücktretenden Mieter geschlossene Vereinbarung, wonach der Vormieter für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel eine Zahlung zu leisten habe, sei nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ungültig und verboten. Werde die vom Vormieter dem Vermieter geleistete Zahlung auf den Nachmieter überwälzt, sei dieser rückforderungsberechtigt, weil er durch die Ablösezahlung wirtschaftlich belastet sei. Im Vermögen des Vormieters bilde ein solcher Betrag nur eine Durchgangspost. Mit seinem Vorbringen in der Tagsatzung vom 17. Juli 1987 habe der Kläger eine ausreichende Grundlage geschaffen, den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der wirtschaftlichen Belastung mit einer Zahlung für eine Zustimmung zum Mieterwechsel auch hier anzuwenden. Der Umstand, daß die Zustimmung zum Mieterwechsel im vorhinein erteilt worden sei, mache diese wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht unzulässig. Der abtretende Mieter werde durch eine von ihm für die Zustimmung zum Mieterwechsel an den Hauseigentümer geleistete Zahlung nur dann wirtschaftlich belastet, wenn der Wert jener Investitionen, die vom neuen Mieter übernommen und abgelöst werden, im Zeitpunkt der Übernahme des Bestandobjektes den Betrag der vom neuen Mieter an den abtretenden Mieter geleisteten Ablöse erreiche oder überschreite: Denn in diesem Fall müsse der abtretende Mieter einen Teil des an den Hauseigentümer zu leistenden Betrages aus eigenem Vermögen leisten. Andernfalls aber werde der neue Mieter mit der unzulässigen Ablösezahlung an den Hauseigentümer wirtschaftlich belastet. Der Umstand, daß der abtretende Mieter die Höhe der Ablöse mit dem Hauseigentümer vereinbare und sie diesem übergebe, sei demgegenüber bedeutungslos. Das Erstgericht habe daher zu Unrecht einen rechtlichen Zusammenhang zwischen den beiden Geldflüssen und damit die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen über den Wert der vom Kläger übernommenen Investitionen und der ihm übergebenen Einrichtungsgegenstände zu treffen haben. Übersteige dieser Wert nicht S 70.000,--, sei davon auszugehen, daß der abtretende Mieter den von ihm selbst dem Beklagten bezahlten Betrag von S 50.000,-- auf den Kläger überwälzt habe. Der Rechtskraftvorbehalt sei auszusprechen gewesen, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die wirtschaftliche Belastung des Klägers auch dann noch zu bejahen sei, wenn - wie hier - die Leistungen des Altmieters und des Klägers zeitlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr stehen.