Rechtssatz RS0069951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069951
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Die Vereinbarung der Leistung eines Entgelts für die Zustimmung zum Mieterwechsel, gleichgültig, ob diese im vorhinein oder im konkreten Fall erteilt wurde, wird nach ständiger Rechtsprechung als den Bestimmungen des § 27 Abs 1 Z 1 und 5 MRG widersprechend angesehen (so schon SZ 8/332).Die Vereinbarung der Leistung eines Entgelts für die Zustimmung zum Mieterwechsel, gleichgültig, ob diese im vorhinein oder im konkreten Fall erteilt wurde, wird nach ständiger Rechtsprechung als den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 5 MRG widersprechend angesehen (so schon SZ 8/332).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 547/89
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 547/89
- 5 Ob 136/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 136/95
Vgl aber; Beisatz: Eine schematische Gleichsetzung jedes vom weichenden Mieter dem Vermieter für die Zustimmung zum Mieterwechsel bezahlten Entgelts mit den durch § 27 Abs 1 Z 5 MRG unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit verbotenen Ablösen wird dem Regelungszweck der genannten Norm nicht gerecht. Es ist vielmehr jeweils zu hinterfragen, welche zusätzlichen Argumente den Ausschlag für die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 27 Abs 1 Z 5 MRG gegeben haben. (T1)
- 5 Ob 44/19k
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 44/19k
Vgl aber; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069951
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19890406_OGH0002_0070OB00547_8900000_001