Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs.1 AußStrG zulässig, aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 361 ABGB hat jeder Miteigentümer das vollständige Eigentum des ihm gehörenden Teiles. Gemäß § 829 ABGB ist jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteiles. Insofern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben oder die Nutzungen davon willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern.Gemäß Paragraph 361, ABGB hat jeder Miteigentümer das vollständige Eigentum des ihm gehörenden Teiles. Gemäß Paragraph 829, ABGB ist jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteiles. Insofern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben oder die Nutzungen davon willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern.
Jedem Teilhaber steht somit das Vollrecht an seinem Anteil zu. Er kann nur seinen - nicht realen, sondern - ideellen Teil nicht mit solchen Rechten belasten, dessen Ausübung eine "reale" Sache erfordert, wie etwa die Einräumung eines Bestandrechtes. Vertragliche oder letztwillige Beschränkungen der Verfügungsmacht des einzelnen Teilhabers sind zwar zulässig und äußern unter der Voraussetzung des § 364c ABGB dingliche Wirkung. Ansonsten aber ist ihm die selbständige Verwertung des Miteigentumsanteiles nicht verwehrt (vgl. Gamerith in Rummel2 I Rz 1 zu § 829 ABGB). Auch die Gläubiger des Teilhabers, soweit es sich um Liegenschaften handelt, können unmittelbar durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung auf den Liegenschaftsanteil greifen, worauf die Bestimmungen der §§ 87, 97 und 238 EO ausdrücklich hinweisen.Jedem Teilhaber steht somit das Vollrecht an seinem Anteil zu. Er kann nur seinen - nicht realen, sondern - ideellen Teil nicht mit solchen Rechten belasten, dessen Ausübung eine "reale" Sache erfordert, wie etwa die Einräumung eines Bestandrechtes. Vertragliche oder letztwillige Beschränkungen der Verfügungsmacht des einzelnen Teilhabers sind zwar zulässig und äußern unter der Voraussetzung des Paragraph 364 c, ABGB dingliche Wirkung. Ansonsten aber ist ihm die selbständige Verwertung des Miteigentumsanteiles nicht verwehrt vergleiche Gamerith in Rummel2 römisch eins Rz 1 zu Paragraph 829, ABGB). Auch die Gläubiger des Teilhabers, soweit es sich um Liegenschaften handelt, können unmittelbar durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung auf den Liegenschaftsanteil greifen, worauf die Bestimmungen der Paragraphen 87, 97 und 238 EO ausdrücklich hinweisen.
Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist die freiwillige Feilbietung, die gemäß § 267 AußStrG jedem Eigentümer freisteht, ihrem Wesen nach ein Verkauf; sie wird in § 278 AußStrG auch so bezeichnet. Der Zuschlag ist nur der Titel für den Eigentumserwerb (NZ 1933, 199 ua). Zur Übertragung des bücherlichen Eigentums ist die Einverleibung erforderlich, die aufgrund der gemäß § 278 Abs.2 AußStrG auszustellenden Amtsurkunde "über den erfolgten Verkauf" durchzuführen ist.Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist die freiwillige Feilbietung, die gemäß Paragraph 267, AußStrG jedem Eigentümer freisteht, ihrem Wesen nach ein Verkauf; sie wird in Paragraph 278, AußStrG auch so bezeichnet. Der Zuschlag ist nur der Titel für den Eigentumserwerb (NZ 1933, 199 ua). Zur Übertragung des bücherlichen Eigentums ist die Einverleibung erforderlich, die aufgrund der gemäß Paragraph 278, Absatz 2, AußStrG auszustellenden Amtsurkunde "über den erfolgten Verkauf" durchzuführen ist.
Wie sich aus den §§ 361 und 829 ABGB ergibt, kann der eine Miteigentümer den Verkauf des Anteiles des anderen Miteigentümers nicht verhindern, wobei es keinen Unterschied macht, ob Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag - ohne Mitwirkung des Gerichtes - schließen oder ob dem Meistbietenden im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung der Zuschlag erteilt wird. Die Rechtsfolgen sind in beiden Fällen gleich. Ein zwischen den Miteigentümern vereinbartes Veräußerungsverbot bezüglich der jeweiligen Anteile an der Liegenschaft würde den wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages über den Liegenschaftsanteil oder die Zuschlagserteilung im Rahmen der freiwilligen Feilbietung ebensowenig hindern wie das sich aus § 97 ABGB ergebende Verbot, dem Ehepartner (und zugleich allfälligen Miteigentümer) durch den Verkauf des Miteigentumsanteiles die Ehewohnung zu entziehen. Ein vor Verbücherung sowohl des Kaufvertrages als auch der Zuschlagserteilung einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert allerdings in beiden Fällen die bücherliche Eigentumsübertragung, nicht jedoch das wirksame Zustandekommen des Titels.Wie sich aus den Paragraphen 361 und 829 ABGB ergibt, kann der eine Miteigentümer den Verkauf des Anteiles des anderen Miteigentümers nicht verhindern, wobei es keinen Unterschied macht, ob Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag - ohne Mitwirkung des Gerichtes - schließen oder ob dem Meistbietenden im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung der Zuschlag erteilt wird. Die Rechtsfolgen sind in beiden Fällen gleich. Ein zwischen den Miteigentümern vereinbartes Veräußerungsverbot bezüglich der jeweiligen Anteile an der Liegenschaft würde den wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages über den Liegenschaftsanteil oder die Zuschlagserteilung im Rahmen der freiwilligen Feilbietung ebensowenig hindern wie das sich aus Paragraph 97, ABGB ergebende Verbot, dem Ehepartner (und zugleich allfälligen Miteigentümer) durch den Verkauf des Miteigentumsanteiles die Ehewohnung zu entziehen. Ein vor Verbücherung sowohl des Kaufvertrages als auch der Zuschlagserteilung einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert allerdings in beiden Fällen die bücherliche Eigentumsübertragung, nicht jedoch das wirksame Zustandekommen des Titels.
Auch aus den Bestimmungen der EO über das Zwangsversteigerungsverfahren, die gemäß § 272 AußStrG subsidiär auf das Verfahren nach den §§ 267 ff AußStrG anzuwenden sind, ergibt sich keine Verpflichtung, die Miteigentümer nicht zu versteigernder Anteile beizuziehen. Diese sind weder von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens noch vom Versteigerungstermin noch von der Zuschlagserteilung zu verständigen (vgl. Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO II, S.1101, 1311).Auch aus den Bestimmungen der EO über das Zwangsversteigerungsverfahren, die gemäß Paragraph 272, AußStrG subsidiär auf das Verfahren nach den Paragraphen 267, ff AußStrG anzuwenden sind, ergibt sich keine Verpflichtung, die Miteigentümer nicht zu versteigernder Anteile beizuziehen. Diese sind weder von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens noch vom Versteigerungstermin noch von der Zuschlagserteilung zu verständigen vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO römisch zwei, S.1101, 1311).
Einem Miteigentümer kommt daher unabhängig davon, ob es sich hiebei um den Ehepartner handelt und ob sich auf der Liegenschaft, deren Anteil feilgeboten wird, die im § 97 ABGB bezeichnete Wohnung befindet, keine Beteiligtenstellung im Verfahren nach den §§ 267 ff AußStrG, von dem ausschließlich der dem anderen Miteigentümer gehörende Anteil betroffen ist, zu.Einem Miteigentümer kommt daher unabhängig davon, ob es sich hiebei um den Ehepartner handelt und ob sich auf der Liegenschaft, deren Anteil feilgeboten wird, die im Paragraph 97, ABGB bezeichnete Wohnung befindet, keine Beteiligtenstellung im Verfahren nach den Paragraphen 267, ff AußStrG, von dem ausschließlich der dem anderen Miteigentümer gehörende Anteil betroffen ist, zu.
Durch diese Erwägungen wird das Recht des Ehepartners (ob dieser nun Miteigentümer der Liegenschaft ist oder nicht), nicht berührt, sich im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG oder auch im streitigen Rechtsweg, wie etwa durch eine Einrede im Räumungsprozeß, im Teilungsverfahren oder durch Einbringung einer Exszindierungsklage bei Versteigerung der Liegenschaft (vgl. die von Pichler in Rummel2 I in Rz 4 und 6 zu § 97 ABGB angeführten Judikaturbeispiele) und durch Antragstellung nach §§ 381 ff EO zur Wehr zu setzen.Durch diese Erwägungen wird das Recht des Ehepartners (ob dieser nun Miteigentümer der Liegenschaft ist oder nicht), nicht berührt, sich im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG oder auch im streitigen Rechtsweg, wie etwa durch eine Einrede im Räumungsprozeß, im Teilungsverfahren oder durch Einbringung einer Exszindierungsklage bei Versteigerung der Liegenschaft vergleiche die von Pichler in Rummel2 römisch eins in Rz 4 und 6 zu Paragraph 97, ABGB angeführten Judikaturbeispiele) und durch Antragstellung nach Paragraphen 381, ff EO zur Wehr zu setzen.