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Entscheidung 7 Ob 547/93×

Entscheidung 7 Ob 547/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob547/93

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing.Josef H*****, wegen freiwilliger Feilbietung einer Liegenschaft infolge Revisionsrekurses der Sonja H*****, vertreten durch Dr.Anton Pokorny, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3.März 1993, GZ 47 R 11/93-24, womit der Rekurs der Sonja H***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.Juli 1992, GZ 3 Nc 147/92-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die freiwillige Feilbietung seines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1016 der KatGem. Untersievering. Bei der am 14.7.1992 vom öffentlichen Notar Dr.Gerhard G***** als Gerichtskommissär durchgeführten freiwilligen Versteigerung wurde diese Liegenschaftshälfte den Bietern Peter B***** und Josef R***** um das Meistbot von S 5,5 Mill. zugeschlagen.

Mit Beschluß vom 24.7.1992 nahm das Erstgericht die Erteilung des Zuschlages zur Kenntnis und kündigte die Ausfertigung einer Amtsurkunde nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Ersteher an.

Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 6.8.1992, GZ 7 C 1083/92-4, wurde dem Ing.Josef H***** (= Antragsteller) auf Antrag der Sonja H*****, seiner Ehefrau und Miteigentümerin der Liegenschaft, verboten, seine Liegenschaftshälfte zu veräußern oder zu belasten und die Anmerkung dieses Verbotes im Grundbuch verfügt.

Mit Beschluß vom 18.11.1992 wies das Gericht zweiter Instanz den von Sonja H***** gegen den Beschluß vom 24.7.1992 erhobenen Rekurs mangels Rekurslegitimation als unzulässig zurück, weil dem Miteigentümer einer Liegenschaft grundsätzlich keine Beteiligtenstellung in einem Verfahren nach Paragraphen 267, ff AußStrG zustehe, in dem der Liegenschaftsanteil eines anderen Miteigentümers feilgeboten werde. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob dies auch für den Ehegatten des Antragstellers gelte, wenn sich auf der im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Liegenschaft die Ehewohnung befinde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, aber nicht berechtigt.

Gemäß Paragraph 361, ABGB hat jeder Miteigentümer das vollständige Eigentum des ihm gehörenden Teiles. Gemäß Paragraph 829, ABGB ist jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteiles. Insofern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben oder die Nutzungen davon willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern.

Jedem Teilhaber steht somit das Vollrecht an seinem Anteil zu. Er kann nur seinen - nicht realen, sondern - ideellen Teil nicht mit solchen Rechten belasten, dessen Ausübung eine "reale" Sache erfordert, wie etwa die Einräumung eines Bestandrechtes. Vertragliche oder letztwillige Beschränkungen der Verfügungsmacht des einzelnen Teilhabers sind zwar zulässig und äußern unter der Voraussetzung des Paragraph 364 c, ABGB dingliche Wirkung. Ansonsten aber ist ihm die selbständige Verwertung des Miteigentumsanteiles nicht verwehrt vergleiche Gamerith in Rummel2 römisch eins Rz 1 zu Paragraph 829, ABGB). Auch die Gläubiger des Teilhabers, soweit es sich um Liegenschaften handelt, können unmittelbar durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung auf den Liegenschaftsanteil greifen, worauf die Bestimmungen der Paragraphen 87, 97 und 238 EO ausdrücklich hinweisen.

Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist die freiwillige Feilbietung, die gemäß Paragraph 267, AußStrG jedem Eigentümer freisteht, ihrem Wesen nach ein Verkauf; sie wird in Paragraph 278, AußStrG auch so bezeichnet. Der Zuschlag ist nur der Titel für den Eigentumserwerb (NZ 1933, 199 ua). Zur Übertragung des bücherlichen Eigentums ist die Einverleibung erforderlich, die aufgrund der gemäß Paragraph 278, Absatz 2, AußStrG auszustellenden Amtsurkunde "über den erfolgten Verkauf" durchzuführen ist.

Wie sich aus den Paragraphen 361 und 829 ABGB ergibt, kann der eine Miteigentümer den Verkauf des Anteiles des anderen Miteigentümers nicht verhindern, wobei es keinen Unterschied macht, ob Verkäufer und Käufer einen Kaufvertrag - ohne Mitwirkung des Gerichtes - schließen oder ob dem Meistbietenden im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung der Zuschlag erteilt wird. Die Rechtsfolgen sind in beiden Fällen gleich. Ein zwischen den Miteigentümern vereinbartes Veräußerungsverbot bezüglich der jeweiligen Anteile an der Liegenschaft würde den wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages über den Liegenschaftsanteil oder die Zuschlagserteilung im Rahmen der freiwilligen Feilbietung ebensowenig hindern wie das sich aus Paragraph 97, ABGB ergebende Verbot, dem Ehepartner (und zugleich allfälligen Miteigentümer) durch den Verkauf des Miteigentumsanteiles die Ehewohnung zu entziehen. Ein vor Verbücherung sowohl des Kaufvertrages als auch der Zuschlagserteilung einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert allerdings in beiden Fällen die bücherliche Eigentumsübertragung, nicht jedoch das wirksame Zustandekommen des Titels.

Auch aus den Bestimmungen der EO über das Zwangsversteigerungsverfahren, die gemäß Paragraph 272, AußStrG subsidiär auf das Verfahren nach den Paragraphen 267, ff AußStrG anzuwenden sind, ergibt sich keine Verpflichtung, die Miteigentümer nicht zu versteigernder Anteile beizuziehen. Diese sind weder von der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens noch vom Versteigerungstermin noch von der Zuschlagserteilung zu verständigen vergleiche Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO römisch zwei, S.1101, 1311).

Einem Miteigentümer kommt daher unabhängig davon, ob es sich hiebei um den Ehepartner handelt und ob sich auf der Liegenschaft, deren Anteil feilgeboten wird, die im Paragraph 97, ABGB bezeichnete Wohnung befindet, keine Beteiligtenstellung im Verfahren nach den Paragraphen 267, ff AußStrG, von dem ausschließlich der dem anderen Miteigentümer gehörende Anteil betroffen ist, zu.

Durch diese Erwägungen wird das Recht des Ehepartners (ob dieser nun Miteigentümer der Liegenschaft ist oder nicht), nicht berührt, sich im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG oder auch im streitigen Rechtsweg, wie etwa durch eine Einrede im Räumungsprozeß, im Teilungsverfahren oder durch Einbringung einer Exszindierungsklage bei Versteigerung der Liegenschaft vergleiche die von Pichler in Rummel2 römisch eins in Rz 4 und 6 zu Paragraph 97, ABGB angeführten Judikaturbeispiele) und durch Antragstellung nach Paragraphen 381, ff EO zur Wehr zu setzen.

Anmerkung

E33204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00547.93.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19930630_OGH0002_0070OB00547_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung