Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 7 Abs.1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist (Z 1) oder in den Fällen des § 4 Z 2 und 3 UVG das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (Z 2). Richtig ist, daß der Wortlaut des § 19 Abs.1 UVG nur eine Einbehaltung von zu Unrecht (in der Vergangenheit) ausbezahlten Beträgen, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen vorsieht. Nach Abs.3 leg. cit. gilt § 16 UVG für die Innehaltung sinngemäß. Eine ähnliche Anordnung sieht § 20 Abs.2 letzter Satz UVG vor.Nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist (Ziffer eins,) oder in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 UVG das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (Ziffer 2,). Richtig ist, daß der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, UVG nur eine Einbehaltung von zu Unrecht (in der Vergangenheit) ausbezahlten Beträgen, soweit notwendig in Teilbeträgen, von künftig fällig werdenden Vorschüssen vorsieht. Nach Absatz 3, leg. cit. gilt Paragraph 16, UVG für die Innehaltung sinngemäß. Eine ähnliche Anordnung sieht Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz UVG vor.
Zweck der Innehaltung ist offensichtlich einerseits, das nicht mehr bzw. nur mehr teilweise unterhaltsberechtigte und meistens teilweise selbsterhaltungsfähige Kind unter möglichster Schonung seiner wirtschaftlichen Existenz vor hohen Rückzahlungsverpflichtungen zu bewahren, andererseits die Republik vor einem allenfalls nicht mehr einbringlich zu machenden Überbezug zu schützen. Die Begriffe der "Einbehaltung" und der "Innehaltung" sind nicht deckungsgleich und haben verschiedene gesetzliche Voraussetzungen und Auswirkungen. Während die Einbehaltung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes zu erfolgen hat (vgl. die von Knoll, UVG in ÖA 12.Lieferung Dezember 1989 zu Rz 8 und 9 des § 19 zitierte Rechtsprechung der zweiten Instanzen), ist die Verfügung der Innehaltung nicht von diesen Voraussetzungen abhängig. Zu teilen ist die Lehrmeinung Knolls (aaO Rz 11), daß, um der Gesetzesbestimmung des § 19 Abs.3 UVG einen wirksamen Sinngehalt zu geben, es zulässig ist, die Innehaltung auch ohne Rekurs aufgrund eines beachtlichen Unterhaltsherabsetzungsantrages und auch bei amtswegigem Auftreten begründeter Bedenken gegen eine weitere Auszahlung des Unterhaltsvorschusses in bisheriger Höhe anzuordnen. Richtig ist, daß mit einer Anordnung nach § 19 Abs.3 UVG anders als sonst bei § 16 UVG rechtskräftig zuerkannte Rechtsschutzansprüche auf unanfechtbare Weise mit all den für den Vorschußansprecher sich ergebenden Konsequenzen suspendiert werden. Das Gebot des Gesetzgebers im § 19 Abs 1 UVG, Überbezüge von den in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsvorschüssen in Abzug zu bringen, bezieht sich auf zu Unrecht ausgezahlte Beträge. Innebehaltene Beträge sind dem Kind noch nicht zugekommen, sie wurden ihm noch nicht "ausgezahlt". Nach dem Sinn der vom Rekursgericht zutreffend aufgezeigten Wertungen des Gesetzgebers bezieht sich die Anordnung des § 19 Abs 1 Schlußteil UVG, Übergenüsse von künftig fällig werdenden Vorschüssen einbringlich zu machen, daher nicht auf durch Innehaltung angesammelte Übergenüsse; § 19 Abs 1 UVG nimmt auf die Möglichkeit, über innebehaltene Beträge zu verfügen, nicht Bedacht. Die Worte "künftig fällig werdenden..." sind daher im Fall der Innehaltung so zu verstehen, daß sie sich nur auf den in Zukunft liegenden Auszahlungszeitpunkt beziehen, daß also die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge (hier: für August und September 1993 je S 1.500,--) von künftig auszuzahlenden Vorschüssen (hier: vom innebehaltenen Betrag für Oktober und November 1993 von zusammen S 5.600,--) zu erfolgen hat. Es kann wohl nicht im Sinn des Gesetzes liegen, Vorschußbeträge, auf die das Kind keinen Anspruch mehr hat, nach Innehaltung doch auszubezahlen, nur um sie in der Folge wieder zurück zu fordern.Zweck der Innehaltung ist offensichtlich einerseits, das nicht mehr bzw. nur mehr teilweise unterhaltsberechtigte und meistens teilweise selbsterhaltungsfähige Kind unter möglichster Schonung seiner wirtschaftlichen Existenz vor hohen Rückzahlungsverpflichtungen zu bewahren, andererseits die Republik vor einem allenfalls nicht mehr einbringlich zu machenden Überbezug zu schützen. Die Begriffe der "Einbehaltung" und der "Innehaltung" sind nicht deckungsgleich und haben verschiedene gesetzliche Voraussetzungen und Auswirkungen. Während die Einbehaltung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes zu erfolgen hat vergleiche die von Knoll, UVG in ÖA 12.Lieferung Dezember 1989 zu Rz 8 und 9 des Paragraph 19, zitierte Rechtsprechung der zweiten Instanzen), ist die Verfügung der Innehaltung nicht von diesen Voraussetzungen abhängig. Zu teilen ist die Lehrmeinung Knolls (aaO Rz 11), daß, um der Gesetzesbestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UVG einen wirksamen Sinngehalt zu geben, es zulässig ist, die Innehaltung auch ohne Rekurs aufgrund eines beachtlichen Unterhaltsherabsetzungsantrages und auch bei amtswegigem Auftreten begründeter Bedenken gegen eine weitere Auszahlung des Unterhaltsvorschusses in bisheriger Höhe anzuordnen. Richtig ist, daß mit einer Anordnung nach Paragraph 19, Absatz 3, UVG anders als sonst bei Paragraph 16, UVG rechtskräftig zuerkannte Rechtsschutzansprüche auf unanfechtbare Weise mit all den für den Vorschußansprecher sich ergebenden Konsequenzen suspendiert werden. Das Gebot des Gesetzgebers im Paragraph 19, Absatz eins, UVG, Überbezüge von den in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsvorschüssen in Abzug zu bringen, bezieht sich auf zu Unrecht ausgezahlte Beträge. Innebehaltene Beträge sind dem Kind noch nicht zugekommen, sie wurden ihm noch nicht "ausgezahlt". Nach dem Sinn der vom Rekursgericht zutreffend aufgezeigten Wertungen des Gesetzgebers bezieht sich die Anordnung des Paragraph 19, Absatz eins, Schlußteil UVG, Übergenüsse von künftig fällig werdenden Vorschüssen einbringlich zu machen, daher nicht auf durch Innehaltung angesammelte Übergenüsse; Paragraph 19, Absatz eins, UVG nimmt auf die Möglichkeit, über innebehaltene Beträge zu verfügen, nicht Bedacht. Die Worte "künftig fällig werdenden..." sind daher im Fall der Innehaltung so zu verstehen, daß sie sich nur auf den in Zukunft liegenden Auszahlungszeitpunkt beziehen, daß also die Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge (hier: für August und September 1993 je S 1.500,--) von künftig auszuzahlenden Vorschüssen (hier: vom innebehaltenen Betrag für Oktober und November 1993 von zusammen S 5.600,--) zu erfolgen hat. Es kann wohl nicht im Sinn des Gesetzes liegen, Vorschußbeträge, auf die das Kind keinen Anspruch mehr hat, nach Innehaltung doch auszubezahlen, nur um sie in der Folge wieder zurück zu fordern.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.