Rechtssatz RS0076694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076694
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Im Fall der Innehaltung von Unterhaltsbeträgen ist die Einbehaltung von zu Unrecht ausbezahlten Beträgen nach Möglichkeit unter Heranziehung der innebehaltenen Beträge anzuordnen. § 19 Abs 1, Schlußteil, UVG nimmt auf die Möglichkeit, über innebehaltene Beträge zu verfügen, nicht Bedacht.Im Fall der Innehaltung von Unterhaltsbeträgen ist die Einbehaltung von zu Unrecht ausbezahlten Beträgen nach Möglichkeit unter Heranziehung der innebehaltenen Beträge anzuordnen. Paragraph 19, Absatz eins,, Schlußteil, UVG nimmt auf die Möglichkeit, über innebehaltene Beträge zu verfügen, nicht Bedacht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 547/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 7 Ob 547/94
- 3 Ob 2409/96b
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2409/96b
nur: Im Fall der Innehaltung von Unterhaltsbeträgen ist die Einbehaltung von zu Unrecht ausbezahlten Beträgen nach Möglichkeit unter Heranziehung der innebehaltenen Beträge anzuordnen. (T1)
- 1 Ob 145/06i
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 145/06i
Auch; Beisatz: Aus 7 Ob 547/94 ist jedoch nicht abzulesen, es müsse eine solche Einbehaltung jedenfalls, daher - entgegen §19 Abs1 UVG - ohne eine Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes Platz greifen. (T2)
- 10 Ob 71/18s
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 71/18s
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Infolge Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Kindes keine Einbehaltung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076694
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19940713_OGH0002_0070OB00547_9400000_001