Die Revision ist nicht berechtigt.
Einen Verfahrensmangel erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht ohne neuerliche Beweisaufnahme von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen sei. Dies sei im vorliegenden Fall unzulässig gewesen, weil das Erstgericht seine Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf Grund einer erweiterten Feststellungsgrundlage getroffen habe und gerade die im fortgesetzten Verfahren aufgenommenen Beweise für die überzeugung des Erstgerichtes entscheidend gewesen seien, daß der Kläger bereits seit der Geburt der Beklagten von deren Unehelichkeit Kenntnis gehabt habe. Diesen Umständen kommt jedoch für die Zulässigkeit einer mittelbaren Beweisaufnahme nach § 281 a ZPO keine Bedeutung zu.Einen Verfahrensmangel erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht ohne neuerliche Beweisaufnahme von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen sei. Dies sei im vorliegenden Fall unzulässig gewesen, weil das Erstgericht seine Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf Grund einer erweiterten Feststellungsgrundlage getroffen habe und gerade die im fortgesetzten Verfahren aufgenommenen Beweise für die überzeugung des Erstgerichtes entscheidend gewesen seien, daß der Kläger bereits seit der Geburt der Beklagten von deren Unehelichkeit Kenntnis gehabt habe. Diesen Umständen kommt jedoch für die Zulässigkeit einer mittelbaren Beweisaufnahme nach Paragraph 281, a ZPO keine Bedeutung zu.
Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann gemäß § 281 a ZPO das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann gemäß Paragraph 281, a ZPO das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.
Diese Bestimmung wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu geschaffen und gilt zufolge der Verweisungsbestimmung des § 463 Abs1 ZPO auch im Berufungsverfahren. Mit dieser Regelung soll aus Gründen der Verfahrensökonomie eine mittelbare Beweisaufnahme in größerem Maße als bisher ermöglicht werden (669 Blg.NR 15.GP 53 f). Weder nach dem zitierten Wortlaut des § 281 a noch nach der Zielsetzung des Gesetzgebers kommt es darauf an, ob die erstgerichtlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf Grund einer erweiterten Feststellungsgrundlage getroffen wurden und von welchen Erwägungen sich das Erstgericht bei seinen Feststellungen leiten ließ. Liegen die in § 281 a ZPO umschriebenen Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob eine verläßliche überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien oder auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO möglich ist. Diese Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber bereits ein Akt der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (1 Ob 30/84).Diese Bestimmung wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu geschaffen und gilt zufolge der Verweisungsbestimmung des Paragraph 463, Abs1 ZPO auch im Berufungsverfahren. Mit dieser Regelung soll aus Gründen der Verfahrensökonomie eine mittelbare Beweisaufnahme in größerem Maße als bisher ermöglicht werden (669 Blg.NR 15.Gesetzgebungsperiode 53 f). Weder nach dem zitierten Wortlaut des Paragraph 281, a noch nach der Zielsetzung des Gesetzgebers kommt es darauf an, ob die erstgerichtlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf Grund einer erweiterten Feststellungsgrundlage getroffen wurden und von welchen Erwägungen sich das Erstgericht bei seinen Feststellungen leiten ließ. Liegen die in Paragraph 281, a ZPO umschriebenen Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob eine verläßliche überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien oder auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281, a ZPO möglich ist. Diese Beurteilung des Berufungsgerichtes ist aber bereits ein Akt der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (1 Ob 30/84).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41,50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,,50 ZPO.