Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Salzburg, Alpenstraße 24, in dem die Beklagte eine links vom Stiegenaufgang gelegen, aus Küche, drei Zimmern, Bad, WC und Kellerabteil bestehende Wohnung ohne Entrichtung eines Entgeltes bewohnt.
Der Kläger begehrt die Räumung dieser Wohnung mit der Begründung, er habe sie der Beklagten prekaristisch gegen jederzeitigen Widerruf überlassen.
Während das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen hat, gab ihm das Berufungsgericht statt. Es hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Die Vorinstanzen sind von folgendem wesentlichen Feststellungen ausgegangen:
Die Streitteile nahmen im Sommer/Herbst 1979 intime Beziehungen zueinander auf. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Klägerin in einer Wohnung in Salzburg, Elisabethstraße 6, die ihr von ihrem damaligen Arbeitgeber, der sie vom Wohnungseigentümer gemietet hatte, zur Verfügung gestellt worden war. Hiefür bezahlte sie eine monatliche Miete von 4.500 S, die an den Wohnungseigentümer abgeführt wurde. Auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses verblieb die Beklagte weiter in der Wohnung und zahlte auch den genannten Betrag dem Wohnungseigentümer.
Da es dem Kläger nicht angenehm war, bei seinen Besuchen bei der Beklagten in der Elisabethstraße gesehen zu werden, verlangte er von der Beklagten, sie solle dort ausziehen, und eine Wohnung in seinem Haus in der Alpenstraße 24 beziehen. Bezüglich ihrer bisherigen Wohnung war es zu Gesprächen gekommen, in die sich auch der Kläger eingeschaltet hatte. Schließlich zog die Beklagte aus dieser Wohnung aus. Der Kläger bot der Beklagten, noch als sie in ihrer früheren Wohnung wohnte, die nunmehr streitgegenständliche Wohnung an, die jedoch damals vermietet war. Um diese Wohnung freizubekommen, kündigte er das bestehende Mietverhältnis auf, wobei er Eigenbedarf für seinen Neffen als Kündigungsgrund angab und bei dieser Begründung auch blieb, als bereits feststand, daß der Neffe diese Wohnung nicht beziehen werde. Schließlich zog die Beklagte nach dem Freiwerden der vorgenannten Wohnung in diese ein. Bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Wohnung sagte der Kläger auf Frage der Beklagten, was denn sein würde, wenn ihm etwas passieren sollte, er habe für diesen Fall schon vorgesorgt diese Wohnung sei für sie und niemand werde sie aus dieser Wohnung herausbringen können. In diesem Sinne äußerte sich auch der Kläger bei einem Gespräch, als die Beklagte die Bemerkung machte, jetzt wäre ja alles zwischen ihnen, den nunmehrigen Streitteilen, gut, es könnte ihr aber im Falle, daß sie sich zerstreiten sollten so ergehen, wie den Ehefrauen des Klägers. Der Kläger meinte dazu, dies sei etwas ganz anderes, die Wohnung gehöre ihr, er werde sie bürgerlich einrichten und die Beklagte könne darin bleiben.
Zwischen den Streitteilen war von vornherein beabsichtigt, ihr intimes Verhältnis nicht auf Dauer einzurichten.
Auch gegenüber dem Vater und der Schwester der Beklagten machte der Kläger noch zu einer Zeit, als die Beklagte in der Elisabethstraße wohnte, Äußerungen, denenzufolge die streitgegenständliche Wohnung für die Beklagte sei. Er erklärte hiebei, daß die Beklagte kostenlos dort wohnen könne. Eine ausdrückliche Erklärung des Klägers dahin, daß die Beklagte in der Wohnung so lange bleiben könne, wie sie wolle, wurde nicht festgestellt. Ebensowenig wurde festgestellt, daß der Kläger gegenüber der Beklagten oder ihren Angehörigen eine Äußerung dahin gemacht hätte, die Beklagte könne die Wohnung nur so lange kostenlos benützen, als ihre Beziehungen andauern bzw. daß der Kläger sich vorbehalte, danach die eingeräumte Benützung zu widerrufen. Nachdem die Beklagte im Jahre 1980 in die Wohnung eingezogen war, endeten die intimen Beziehungen zwischen den Streitteilen im Sommer 1981. Trotzdem blieben die Streitteile nach wie vor in freundschaftlichem Kontakt. Der Kläger verlangte die Räumung auch nicht, als die Beklagte einmal längere Zeit zu einem Mann nach Norddeutschland zog oder als sie auch mit anderen Männern in der Wohnung Kontakt hatte. Als die Beklagte im Frühjahr 1982 nach Norddeutschland zog, bat sie der Kläger, während ihrer Abwesenheit jemand anderen in der Wohnung unterbringen zu dürfen. Darauf bat die Beklagte über ausdrückliches Ersuchen des Klägers schriftlich ihrer Nachbarin den Schlüssen zur Wohnung, den sie dieser zur Verwahrung gegeben hatte, dem Kläger auszufolgen, falls dieser den Schlüssel brauche, um einen Besuch in der Wohnung unterzubringen. Als die Beklagte von Deutschland zurückkam, zog sie in die streitgegenständliche Wohnung wieder ein, ohne daß sie hiefür die Zustimmung des Klägers eingeholt hätte.
Erst als die Beklagte eine Bekanntschaft mit dem vorbestraften Helmut S*** hatte und dieser überwiegend bei der Beklagten wohnte, verlangte der Kläger von der Beklagten, daß sie aus der Wohnung ausziehe. Im Jahre 1983 wollte der Kläger, daß die Beklagte einen Zettel unterschreibe, auf dem ein Anerkenntnis bezüglich der Benützung der Wohnung gegen jederzeitigen Widerruf enthalten war. Die Beklagte weigerte sich, diesen Text zu unterschreiben, wobei sie sich äußerte, er widerspreche den getroffenen Vereinbarungen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von der Beklagten für die Benützung der Wohnung niemals etwas gefordert. Er hatte bereits vor dem Einzug zugesichert, daß die Wohnung kostenlos für die Beklagte sei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, der Kläger habe die Überlassung der Wohnung gegen jederzeitigen Widerruf nicht beweisen können, sodaß sein Räumungsbegehren abzuweisen sei. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß ein Prekarium zwischen den Streitteilen nicht vorliege. Vielmehr müsse vom Bestehen eines Leihvertrages ausgegangen werden, der zumindest bis zur Beendigung der intimen Beziehungen zwischen den Streitteilen unwiderruflich gewesen wäre. Auch nach diesem Zeitpunkt hätte der Kläger die Räumung erst nach einer angemessenen Frist verlangen können. Da jedoch inzwischen eine angemessene Frist verstrichen sei und der Kläger die Unwiderruflichkeit der Überlassung der Wohnung nicht ausdrücklich zugesichert habe, im Fall einer unentgeltlichen Überlassung aber derjenige, der die Sache weiterbenützen wolle, einen entsprechenden Rechtstitel nachweisen müsse, sei die Beklagte nunmehr auf Verlangen des Klägers zur Räumung verpflichtet.