Die gegen dieses Urteil von den Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung bilden Mitmieter im Kündigungsstreit eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO (MietSlg 35.749 uva). Benützt daher einer von mehreren Mitmietern das Bestandobjekt regelmäßig, dann kann das Bestandverhältnis gegenüber den anderen Mitmietern nicht gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG aufgekündigt werden. Auch kann der Tod eines Mitmieters nur dann zur Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG führen, wenn gegenüber den anderen Mitmietern ebenfalls (wenn auch andere) Kündigungsgründe vorliegen (EvBl 1972/320). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG gegenüber dem Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Ausziehens Gerta N*****s aus der gemieteten Wohnung wegen seiner bereits jahrzehntelangen Abwesenheit vom Mietgegenstand gegeben war; seither wurde die aufgekündigte Wohnung auch von sonst niemandem mehr benützt. Gerta N***** hat den geltend gemachten Kündigungsgrund bereits vor ihrem Ableben gesetzt: Sie wohnte bereits ein halbes Jahr nicht mehr in der aufgekündigten Wohnung, hatte die Wohnungsschlüssel dem Kläger zurückgegeben und ließ später auch noch das wesentliche Mobiliar aus der Wohnung entfernen.Nach ständiger Rechtsprechung bilden Mitmieter im Kündigungsstreit eine einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO (MietSlg 35.749 uva). Benützt daher einer von mehreren Mitmietern das Bestandobjekt regelmäßig, dann kann das Bestandverhältnis gegenüber den anderen Mitmietern nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG aufgekündigt werden. Auch kann der Tod eines Mitmieters nur dann zur Kündigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG führen, wenn gegenüber den anderen Mitmietern ebenfalls (wenn auch andere) Kündigungsgründe vorliegen (EvBl 1972/320). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gegenüber dem Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Ausziehens Gerta N*****s aus der gemieteten Wohnung wegen seiner bereits jahrzehntelangen Abwesenheit vom Mietgegenstand gegeben war; seither wurde die aufgekündigte Wohnung auch von sonst niemandem mehr benützt. Gerta N***** hat den geltend gemachten Kündigungsgrund bereits vor ihrem Ableben gesetzt: Sie wohnte bereits ein halbes Jahr nicht mehr in der aufgekündigten Wohnung, hatte die Wohnungsschlüssel dem Kläger zurückgegeben und ließ später auch noch das wesentliche Mobiliar aus der Wohnung entfernen.
Gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG bildet es einen Kündigungsgrund, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) dienen. Der Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt hingegen vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3 MRG) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Zwecken abwesend ist. Diese beiden Kündigungstatbestände stehen nicht in dem Verhältnis, daß im Fall des Todes des Mieters nur § 30 Abs 2 Z 5 MRG als einziger (spezieller) Kündigungsgrund zur Verfügung steht. Der Tod des Mieters schließt die Geltendmachung anderer Kündigungsgründe gegen die Verlassenschaft nicht aus (vgl MietSlg 38.197/19; MietSlg 39.445). Steht fest, daß der verstorbene (Mit-)Mieter den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG bereits vor seinem Tod gesetzt hat, dann kann dieser auch anstelle des § 30 Abs 2 Z 5 MRG gegen die Verlassenschaft geltend gemacht werden; ein schutzwürdiges Interesse eintrittsberechtigter Personen an der Aufrechterhaltung des Bestandvertrages wird dadurch nicht verletzt, ist es doch nach beiden Gesetzesstellen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung führt allerdings die Benützung der Wohnung durch einen nicht eintrittsberechtigten Dritten bereits zur Aufhebung einer auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Kündigung (SZ 23/214 uva). Insoweit ist dieser Kündigungsgrund schwächer. Ein derartiger Sachverhalt wurde hier jedoch nicht behauptet; er liegt auch nicht vor. Auch wurde nicht behauptet, daß eintrittsberechtigte Personen den Mietgegenstand in naher Zukunft benötigten.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bildet es einen Kündigungsgrund, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) dienen. Der Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG liegt hingegen vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (Paragraph 14, Absatz 3, MRG) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Zwecken abwesend ist. Diese beiden Kündigungstatbestände stehen nicht in dem Verhältnis, daß im Fall des Todes des Mieters nur Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG als einziger (spezieller) Kündigungsgrund zur Verfügung steht. Der Tod des Mieters schließt die Geltendmachung anderer Kündigungsgründe gegen die Verlassenschaft nicht aus vergleiche MietSlg 38.197/19; MietSlg 39.445). Steht fest, daß der verstorbene (Mit-)Mieter den Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG bereits vor seinem Tod gesetzt hat, dann kann dieser auch anstelle des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gegen die Verlassenschaft geltend gemacht werden; ein schutzwürdiges Interesse eintrittsberechtigter Personen an der Aufrechterhaltung des Bestandvertrages wird dadurch nicht verletzt, ist es doch nach beiden Gesetzesstellen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung führt allerdings die Benützung der Wohnung durch einen nicht eintrittsberechtigten Dritten bereits zur Aufhebung einer auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gestützten Kündigung (SZ 23/214 uva). Insoweit ist dieser Kündigungsgrund schwächer. Ein derartiger Sachverhalt wurde hier jedoch nicht behauptet; er liegt auch nicht vor. Auch wurde nicht behauptet, daß eintrittsberechtigte Personen den Mietgegenstand in naher Zukunft benötigten.
Im vorliegenden Fall macht es auch keinen Unterschied, daß die Aufkündigung erst nach ihrem Ableben gegen Gerta N***** eingebracht wurde, weil die Parteienbezeichnung zunächst auf die Verlassenschaft und nach der Einantwortung auf den (bisher noch nicht am Verfahren beteiligten) Erben richtiggestellt wurde.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da sich der siegreiche Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat, war lediglich auszusprechen, daß die Beklagten die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen haben.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Da sich der siegreiche Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat, war lediglich auszusprechen, daß die Beklagten die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen haben.