Rechtssatz RS0070728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070728
Entscheidungsdatum
13.06.1991
Rechtssatz
Diese beiden Kündigungstatbestände stehen nicht in dem Verhältnis, daß im Fall des Todes des Mieters nur § 30 Abs 2 Z 5 MRG als einziger (spezieller) Kündigungsgrund zur Verfügung steht. Der Tod des Mieters schließt die Geltendmachung anderer Kündigungsgründe gegen die Verlassenschaft nicht aus.Diese beiden Kündigungstatbestände stehen nicht in dem Verhältnis, daß im Fall des Todes des Mieters nur Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG als einziger (spezieller) Kündigungsgrund zur Verfügung steht. Der Tod des Mieters schließt die Geltendmachung anderer Kündigungsgründe gegen die Verlassenschaft nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070728
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19910613_OGH0002_0070OB00552_9100000_002