Begründung:
Aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 31.3.1976 wurde zum Bau der Rheintalautobahn aus der im Miteigentum der Antragsteller stehenden Liegenschaft GP *****, EZ ***** Grundbuch L***** (im Gesamtausmaß von 10.161 m2) eine Fläche von 2980 m2 enteignet. Tatsächlich wurde für die Errichtung der Autobahn jedoch eine geringere Fläche benötigt, sodaß über Antrag der Antragsteller mit Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 20.10.1988, die nicht verwendete Teilfläche von 747 m2 den Antragstellern je zur Hälfte zu einem Quadratmeterpreis von S 325,-- rückübereignet wurde. Dieser Quadratmeterpreis entspricht jenem, den die Antragsteller als Enteignungsentschädigung erhalten haben. Zum Zeitpunkt der Enteignung gab es in L***** noch keinen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan. Bis zur Festlegung der nunmehr bestehenden Autobahntrasse war vorgesehen, die gegenständliche Liegenschaft als "Bauerwartungsland" zu widmen. Nach Fixierung der Autobahntrasse widmete die Gemeinde L***** die gegenständliche Liegenschaft ebenso wie die unmittelbar angrenzenden Liegenschaften in eine "Vorbehaltsfläche Sportplatz" um. Im August 1988 war im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L*****, welcher im Jahr 1983 beschlossen wurde, die gegenständliche Liegenschaft als "Vorbehaltsfläche für Sportplatz und Umspannwerk" ausgewiesen. Mit Beschluß der Gemeindevertretung vom 25.4.1991 wurde die Rückwidmung der Liegenschaft von "Vorbehaltsfläche" in "Freifläche-Freihaltegebiet" vorgenommen. Der Raumordnungsausschluß und die Raumplanungsstelle im Amt der Vorarlberger Landesregierung haben zu dieser Rückwidmung eine positive Stellungnahme abgegeben. Seit April 1991 ist das gegenständliche Grundstück als "Freifläche Landwirtschaft" gewidmet, für welche ein Quadratmeterpreis von S 200,-- erzielt werden kann. Außer Streit steht, daß diese Widmungsentwicklung auch dann eingetreten wäre, wenn nur die tatsächlich für die Autobahn benötigten Grundstücke enteignet worden wären. Außer Streit gestellt wurde auch, daß der Quadratmeterpreis von S 325,-- bei Annahme, daß keine Wertminderung im Sinne des § 20a BStG stattgefunden hat, angemessen ist, hingegen bei Annahme einer solchen Wertminderung nur S 200,--/pro m2 angemessen wären (vgl. AS 83 und 84).Aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 31.3.1976 wurde zum Bau der Rheintalautobahn aus der im Miteigentum der Antragsteller stehenden Liegenschaft Gesetzgebungsperiode *****, EZ ***** Grundbuch L***** (im Gesamtausmaß von 10.161 m2) eine Fläche von 2980 m2 enteignet. Tatsächlich wurde für die Errichtung der Autobahn jedoch eine geringere Fläche benötigt, sodaß über Antrag der Antragsteller mit Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 20.10.1988, die nicht verwendete Teilfläche von 747 m2 den Antragstellern je zur Hälfte zu einem Quadratmeterpreis von S 325,-- rückübereignet wurde. Dieser Quadratmeterpreis entspricht jenem, den die Antragsteller als Enteignungsentschädigung erhalten haben. Zum Zeitpunkt der Enteignung gab es in L***** noch keinen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan. Bis zur Festlegung der nunmehr bestehenden Autobahntrasse war vorgesehen, die gegenständliche Liegenschaft als "Bauerwartungsland" zu widmen. Nach Fixierung der Autobahntrasse widmete die Gemeinde L***** die gegenständliche Liegenschaft ebenso wie die unmittelbar angrenzenden Liegenschaften in eine "Vorbehaltsfläche Sportplatz" um. Im August 1988 war im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L*****, welcher im Jahr 1983 beschlossen wurde, die gegenständliche Liegenschaft als "Vorbehaltsfläche für Sportplatz und Umspannwerk" ausgewiesen. Mit Beschluß der Gemeindevertretung vom 25.4.1991 wurde die Rückwidmung der Liegenschaft von "Vorbehaltsfläche" in "Freifläche-Freihaltegebiet" vorgenommen. Der Raumordnungsausschluß und die Raumplanungsstelle im Amt der Vorarlberger Landesregierung haben zu dieser Rückwidmung eine positive Stellungnahme abgegeben. Seit April 1991 ist das gegenständliche Grundstück als "Freifläche Landwirtschaft" gewidmet, für welche ein Quadratmeterpreis von S 200,-- erzielt werden kann. Außer Streit steht, daß diese Widmungsentwicklung auch dann eingetreten wäre, wenn nur die tatsächlich für die Autobahn benötigten Grundstücke enteignet worden wären. Außer Streit gestellt wurde auch, daß der Quadratmeterpreis von S 325,-- bei Annahme, daß keine Wertminderung im Sinne des Paragraph 20 a, BStG stattgefunden hat, angemessen ist, hingegen bei Annahme einer solchen Wertminderung nur S 200,--/pro m2 angemessen wären vergleiche AS 83 und 84).
Die Antragssteller haben gegen den ihnen am 21.10.1988 zugestellten Rückübereignungsbescheid am 13.1.1989 den Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Rückübereignungspreises gestellt. Da sich die Verhältnisse seit der Enteignung wesentlich geändert hätten und nunmehr nur eine landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft in Betracht komme, sei für die Rückübereignung ein niedrigerer Quadratmeterpreis als der der Enteignungsentschädigung zugrunde lag festzusetzen. Bei der Preisausmittlung sei von jener Erwartung auszugehen, die ein vernünftiger Käufer zum Stichtag haben würde.
Die Antragsgegnerin ist dieser Auffassung entgegengetreten. Für die Rückübereignung sei die seinerzeitige Enteignungsentschädigung maßgeblich.
Das Erstgericht gab dem Begehren der Antragsteller statt und setzte die Rückübereignungsentschädigung mit S 200,-- pro m2, sohin mit insgesamt S 149.400,-- fest. Die zwischen Enteignung und Rückübereignung vorgenommenen Widmungsänderungen seien als wertmindernd bei der Rückübereignungsentschädigung zu berücksichtigen gewesen.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und bestimmte die Rückübereignungsentschädigung mit S 325,-- pro m2, sohin mit insgesamt S 242.725,--, und verpflichtete die Antragsgegnerin zu einem nur anteiligen Kostenersatz. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den Revisionsrekurs hinsichtlich des Ausspruches über die Rückübereignungsentschädigung für zulässig. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß eine nach § 20a Abs.2 BStG 1971 zu berücksichtigende Wertminderung nur eine "unmittelbare" Folge der Enteignung sein dürfe und sohin der Enteignete nur für die durch die zuviel erfolgte Enteignung entstandenen Nachteile, also für Nachteile, die nicht eingetreten wären, wenn von vornherein nur die letztlich benötigte Fläche enteignet worden wäre, "schadlos" zu halten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Rückübereignungsentschädigung sei der Zeitpunkt der Rückübereignung, sohin der 20.10.1988. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aber außer Streit gestellt, daß die Widmung im Rückübereignungszeitpunkt "bis de facto Freifläche Grünland abgesunken ist". Eine nachteilige Widmungsentwicklung stelle keine Veränderung des Enteignungsgegenstandes, wie es der Wortlaut des § 20a Abs.2 BStG vorsehe, dar. Soweit das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung eine Wertminderung darin erblickt habe, daß lediglich ein schmaler Grundstreifen rückübereignet worden sei, so gehe es - abgesehen davon, daß es dazu keine Feststellungen getroffen habe - an dem ausdrücklich von beiden Parteien erklärten Willen, daß die Frage, ob die Rückenteignungsentschädigung S 200,-- pro m2 oder S 325,-- pro m2 betrage, ausschließlich daran gemessen werden soll, ob die nachteilige Widmungsentwicklung rechtlich relevant ist oder nicht, vorbei.Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und bestimmte die Rückübereignungsentschädigung mit S 325,-- pro m2, sohin mit insgesamt S 242.725,--, und verpflichtete die Antragsgegnerin zu einem nur anteiligen Kostenersatz. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den Revisionsrekurs hinsichtlich des Ausspruches über die Rückübereignungsentschädigung für zulässig. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß eine nach Paragraph 20 a, Absatz 2, BStG 1971 zu berücksichtigende Wertminderung nur eine "unmittelbare" Folge der Enteignung sein dürfe und sohin der Enteignete nur für die durch die zuviel erfolgte Enteignung entstandenen Nachteile, also für Nachteile, die nicht eingetreten wären, wenn von vornherein nur die letztlich benötigte Fläche enteignet worden wäre, "schadlos" zu halten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Rückübereignungsentschädigung sei der Zeitpunkt der Rückübereignung, sohin der 20.10.1988. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aber außer Streit gestellt, daß die Widmung im Rückübereignungszeitpunkt "bis de facto Freifläche Grünland abgesunken ist". Eine nachteilige Widmungsentwicklung stelle keine Veränderung des Enteignungsgegenstandes, wie es der Wortlaut des Paragraph 20 a, Absatz 2, BStG vorsehe, dar. Soweit das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung eine Wertminderung darin erblickt habe, daß lediglich ein schmaler Grundstreifen rückübereignet worden sei, so gehe es - abgesehen davon, daß es dazu keine Feststellungen getroffen habe - an dem ausdrücklich von beiden Parteien erklärten Willen, daß die Frage, ob die Rückenteignungsentschädigung S 200,-- pro m2 oder S 325,-- pro m2 betrage, ausschließlich daran gemessen werden soll, ob die nachteilige Widmungsentwicklung rechtlich relevant ist oder nicht, vorbei.