Begründung:
Raimund Ernst B***** übergab mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem Übergabsvertrag vom 16.11.1944 seine Liegenschaft EZ ***** KG H***** seinem am 12.8.1943 geborenen Enkel Ernst Karl B***** (dem Beklagten). Für diese Übergabe wurden vom Übergeber unter anderem folgende Bedingungen formuliert:
"....
2. Der mj. Übernehmer verpflichtet sich ferner, jedem seiner weichenden Geschwister und zwar sowohl der mj. Ingeborg B***** (geb. am 25.3.1940) wie auch der mj. Maria Anna B***** (geb. am 9.8.1942) am Tage der Vollendung des 21. Lebensjahres oder, falls sie sich vorher verehelichen sollten, an ihrem Hochzeitstag jenen Betrage auszuzahlen, der 1/6 des allgemeinen Schätzwertes der Übergabsliegenschaft am Zahlungstag entspricht. ...
3. Obwohl die Höhe der an mj. Ingeborg und mj. Maria Anna B***** seinerzeit auszuzahlenden Beträge heute noch nicht feststeht, leistet doch der Übernehmer schon jetzt die Gewähr dafür, daß wenigstens je 1/6 des heutigen Einheitswertes der Liegenschaft, das sind 5.600,- RM zur Auszahlung gelangen. Zur Sicherung dieser Mindestbeträge von je S 5.600,-- RM verpfändet der Übernehmer die Übergabsliegenschaften in EZl ***** KG H*****.
4. Der Übernehmer und seine weichenden Geschwister haben sich das durch diesen Übergabsvertrag Erhaltene in ihre zu erwartenden Erbteile nach dem übergebenden Großvater einrechnen zu lassen.
..."
Im Grundbuch wurde auf der erwähnten Liegenschaft unter COZ 2a, 504/1945, nur ein Pfandrecht für Maria Anna B***** in Höhe von 5.500,-- RM eingetragen. Ein Pfandrecht für die am 27.7.1945 verstorbene Ingeborg B***** wurde nie intabuliert.Im Grundbuch wurde auf der erwähnten Liegenschaft unter COZ 2a, 504 aus 1945,, nur ein Pfandrecht für Maria Anna B***** in Höhe von 5.500,-- RM eingetragen. Ein Pfandrecht für die am 27.7.1945 verstorbene Ingeborg B***** wurde nie intabuliert.
Die Übergabe der Liegenschaft an den damals minderjährigen Ernst Karl B***** hatte ihren Grund darin, daß der Übergeber die Familientradition fortsetzen wollte und ein männlicher Nachkomme "Hausherr" wird. Es wurde nichts darüber gesprochen, was sein sollte, wenn Ingeborg B***** oder Maria Anna B***** vor Vollendung des 21. Lebensjahres versterben.
Ingeborg B***** verstarb am 27.7.1945 im Alter von 5 Jahren, ohne daß ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet worden ist. Der Übergeber Raimund Ernst B***** erlebte den Tod der Enkelin bei geistiger Gesundheit. Auch anläßlich des Todes von Ingeborg B***** wurde innerhalb der Familie nicht gesprochen, was nunmehr mit jenem Anteil zu geschehen habe, welcher ihr laut Übergabsvertrag mit Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. mit der Verehelichung auszubezahlen gewesen wäre. Bis zum Tod des Übergebers im Jahre 1960 wurde über die gegenständliche Bedingung des Übergabsvertrages nie mehr gesprochen. Maria Anna D***** geb. B***** klagte 1993 ihren Bruder auf das ihr aus dem Übergabsvertrag zustehende Sechstel vom Wert der gegenständichen Liegenschaft, verglich sich aber mit einem Betrag von 1,5 Mill.S.
Über Antrag der Maria Anna D***** geb. B***** vom 30.4.1993 wurde beim Bezirksgericht H***** ein Verlassenschaftsverfahren nach der am 27.7.1945 verstorbenen Ingeborg B***** zu A 257/93g eingeleitet und Dr.Markus Komarek zum Verlassenschaftskurator zwecks Führung des vorliegenden Prozesses bestellt.
Die klagende Verlassenschaft begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 1,5 Mill. Die Zuwendung im Übergabsvertrag stelle eine Befristung dar. Der Klagsbetrag entspreche einem Sechstel des derzeitigen Wertes der Liegenschaft.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß Ingeborg B***** die im Übergabsvertrag für die versprochene Zuwendung gesetzte Bedingung nicht erfüllt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da der Nachlaß bis zur Bestellung des Verlassenschaftskurators unvertreten gewesen sei, sei der gegenständliche Anspruch noch nicht verjährt; er sei aber nicht berechtigt, weil die Zuwendung an Ingeborg B***** von einer von ihr nicht erfüllten Bedingung, nämlich der Erreichung des 21. Lebensjahres, abhängig gewesen wäre. Obwohl sich die Überlegungen des Übergebers bei Festsetzung der Zuwendung nicht mehr rekonstruieren hätten lassen, spreche für eine Bedingung der offensichtliche Versorgungscharakter der Zuwendung. Mit der Verehelichung bzw. mit dem Erreichen der Volljährigkeit sei gemeiniglich bei jeder Person ein erhöhter Finanzbedarf gegeben. Der Übergeber habe Ingeborg B***** auch um viele Jahre überlebt und über das Schicksal der Zuwendung nichts mehr gesprochen. Es sei auch eine pfandrechtliche Sicherstellung dieser Zuwendung im Gegensatz zu jener an ihre Schwester unterblieben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung. Es erklärte die Revision für zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und ergänzte dazu, daß schon die Formulierung "am Tag der Vollendung des 21. Lebensjahres" auf eine aufschiebende Bedingung, nämlich das Erreichen dieses Alters, hinweise. Ein weiterer Hinweis auf eine Bedingung sei, daß sich die beiden Enkelinnen "das Erhaltene" auf den nach ihrem Großvater zu erwartenden Erbanteil einrechnen lassen mußten. Es lägen keine Hinweise vor, daß der Erblasser Maria Anna B***** im Falle des Vorversterbens ihrer Schwester vor Bedingungseintritt, doppelt versorgt wissen wollte. Überhaupt spreche die Bestimmung des § 704 ABGB für eine Auslegung im Sinne einer Bedingung.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung. Es erklärte die Revision für zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und ergänzte dazu, daß schon die Formulierung "am Tag der Vollendung des 21. Lebensjahres" auf eine aufschiebende Bedingung, nämlich das Erreichen dieses Alters, hinweise. Ein weiterer Hinweis auf eine Bedingung sei, daß sich die beiden Enkelinnen "das Erhaltene" auf den nach ihrem Großvater zu erwartenden Erbanteil einrechnen lassen mußten. Es lägen keine Hinweise vor, daß der Erblasser Maria Anna B***** im Falle des Vorversterbens ihrer Schwester vor Bedingungseintritt, doppelt versorgt wissen wollte. Überhaupt spreche die Bestimmung des Paragraph 704, ABGB für eine Auslegung im Sinne einer Bedingung.