Rechtssatz RS0102067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102067
Entscheidungsdatum
21.02.1996
Rechtssatz
Eine Befristung stellt den gewollten Rechtserfolg nicht in Frage, sondern schiebt ihn nur hinaus oder schränkt ihn zeitlich ein. Die Bedingung stellt den gewollten Rechtserfolg ins Ungewisse. Welche Worte dabei verwendet werden, zum Beispiel Vorwort oder Bindewort der Zeit, ist wenig entscheidend. Maßgeblich für die Klärung der Frage, ob eine Bedingung oder Befristung vorliegt, ist die Erforschung des Zuwendungszweckes, wobei auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102067
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0070OB00553_9500000_001