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Rechtssatz RS0102067

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102067

Geschäftszahl

7Ob553/95

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Rechtssatz

Eine Befristung stellt den gewollten Rechtserfolg nicht in Frage, sondern schiebt ihn nur hinaus oder schränkt ihn zeitlich ein. Die Bedingung stellt den gewollten Rechtserfolg ins Ungewisse. Welche Worte dabei verwendet werden, zum Beispiel Vorwort oder Bindewort der Zeit, ist wenig entscheidend. Maßgeblich für die Klärung der Frage, ob eine Bedingung oder Befristung vorliegt, ist die Erforschung des Zuwendungszweckes, wobei auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 553/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 553/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0070OB00553_9500000_001