Die Revision ist berechtigt.
Da das Schwergewicht der Revision auf der Rechtsrüge liegt, zu der auch die Geltendmachung von Feststellungsmängeln gehört (Fasching IV 40 und 326, SZ 25/175 uva) und die begründet ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die anderen Revisionsgründe.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 auszugehen, weil zwar dessen Vorschriften nach § 29 Abs. 2 auch auf die Wohnungseigentumsrechte und jene Rechtsgeschäfte anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet bzw. zwischen Wohnungseigentümern, oder Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren vorher geschlossen worden sind, aber die im vorliegenden Fall auf ihre Rechtswirksamkeit zu prüfende Kündigung der Verwaltungsvollmacht und die Klagseinbringung noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden. Die Rechtssache kann somit noch nicht nach § 18 WEG 1975 beurteilt werden.Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 auszugehen, weil zwar dessen Vorschriften nach Paragraph 29, Absatz 2, auch auf die Wohnungseigentumsrechte und jene Rechtsgeschäfte anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet bzw. zwischen Wohnungseigentümern, oder Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren vorher geschlossen worden sind, aber die im vorliegenden Fall auf ihre Rechtswirksamkeit zu prüfende Kündigung der Verwaltungsvollmacht und die Klagseinbringung noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden. Die Rechtssache kann somit noch nicht nach Paragraph 18, WEG 1975 beurteilt werden.
In der Sache selbst sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die von den Miteigentümern erteilte Verwaltungsvollmacht von der Mehrheit aus wichtigen Gründen widerrufen werden konnte. Ersteres ergibt sich im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1975, 201 ff aus der Tatsache, daß die Miteigentümer untereinander noch keine Vereinbarung geschlossen haben, indem sie die wenn auch gemeinsame Vollmacht unterzeichneten. In einem solchen Fall ist zweitens der Widerruf der Vollmacht, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, trotz Vereinbarung der Unkündbarkeit auf gewisse Zeit dennoch jederzeit aus wichtigen Gründen zulässig (MietSlg. 19.070 ua). Als ein solcher wichtiger Grund für den Widerruf der Verwaltungsvollmacht ist im besonderen der Vertrauensmißbrauch durch den Machthaber anerkannt. Der Widerruf ist demnach zulässig, wenn der Machthaber sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Machtgebers unwürdig erscheinen läßt, so daß das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Es kommt also darauf an, ob der Machthaber gegen die ihm obliegenden Treueverpflichtungen verstoßen oder ein Verhalten gesetzt hat, welches begründete Zweifel erregen kann, daß er seiner Treuepflicht nachgekommen ist und ihr in Zukunft nachkommen wird (SZ 43/37). Andererseits reicht nicht schon jeder objektive Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Hausverwalters aus, etwa jede unrichtige Verrechnung einer Ausgabe. Das Vertrauensverhältnis wird nur dann zerstört, wenn ein rechtwidriges Verhalten wider besseres Wissen oder wenigstens grob schuldhaft gesetzt wurde, so daß sich der Machthaber nicht aus vertretbaren Gründen hiezu berechtigt halten konnte, wenn es also Treu und Glauben widersprach. Für diese Beurteilung kann den Umständen des Einzelfalles erhebliche Bedeutung zukommen (JBl 1976, 100). Der Revisionswerberin ist weiters dahin zu folgen, daß wie bei jeder Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses die Widerrufsgründe nicht zu lange Zeit zurückliegen dürfen, weil wichtige Gründe nur solche sind, die einen Fortbestand des Dauerschuldverhältnisses billigerweise nicht zumutbar erscheinen lassen (SZ 42/15, SZ 45/20), das Verstreichenlassen einer längeren Frist aber beweist, daß der Betroffene diesen Umständen keine solche Bedeutung beimaß. Solange Dauertatbestände fortbestehen, kommt anderseits ein solcher Fortfall der Wichtigkeit eines Kündigungsgrundes nicht in Betracht (vgl. Adler/Höller in Klang² V 341, Arb 7960). Die in der Berufungsmitteilung angeschnittene Frage, ob die betreffende Replik von der Klägerin nicht erst als unzulässige Neuerung in zweiter Instanz erhoben worden sei, bedarf keiner Erörterung, weil die Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz aus anderen Gründen unvermeidlich ist und im fortgesetzten Verfahren einer Berücksichtigung dieses Einwandes nichts im Wege steht.In der Sache selbst sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die von den Miteigentümern erteilte Verwaltungsvollmacht von der Mehrheit aus wichtigen Gründen widerrufen werden konnte. Ersteres ergibt sich im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1975, 201 ff aus der Tatsache, daß die Miteigentümer untereinander noch keine Vereinbarung geschlossen haben, indem sie die wenn auch gemeinsame Vollmacht unterzeichneten. In einem solchen Fall ist zweitens der Widerruf der Vollmacht, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, trotz Vereinbarung der Unkündbarkeit auf gewisse Zeit dennoch jederzeit aus wichtigen Gründen zulässig (MietSlg. 19.070 ua). Als ein solcher wichtiger Grund für den Widerruf der Verwaltungsvollmacht ist im besonderen der Vertrauensmißbrauch durch den Machthaber anerkannt. Der Widerruf ist demnach zulässig, wenn der Machthaber sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Machtgebers unwürdig erscheinen läßt, so daß das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Es kommt also darauf an, ob der Machthaber gegen die ihm obliegenden Treueverpflichtungen verstoßen oder ein Verhalten gesetzt hat, welches begründete Zweifel erregen kann, daß er seiner Treuepflicht nachgekommen ist und ihr in Zukunft nachkommen wird (SZ 43/37). Andererseits reicht nicht schon jeder objektive Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Hausverwalters aus, etwa jede unrichtige Verrechnung einer Ausgabe. Das Vertrauensverhältnis wird nur dann zerstört, wenn ein rechtwidriges Verhalten wider besseres Wissen oder wenigstens grob schuldhaft gesetzt wurde, so daß sich der Machthaber nicht aus vertretbaren Gründen hiezu berechtigt halten konnte, wenn es also Treu und Glauben widersprach. Für diese Beurteilung kann den Umständen des Einzelfalles erhebliche Bedeutung zukommen (JBl 1976, 100). Der Revisionswerberin ist weiters dahin zu folgen, daß wie bei jeder Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses die Widerrufsgründe nicht zu lange Zeit zurückliegen dürfen, weil wichtige Gründe nur solche sind, die einen Fortbestand des Dauerschuldverhältnisses billigerweise nicht zumutbar erscheinen lassen (SZ 42/15, SZ 45/20), das Verstreichenlassen einer längeren Frist aber beweist, daß der Betroffene diesen Umständen keine solche Bedeutung beimaß. Solange Dauertatbestände fortbestehen, kommt anderseits ein solcher Fortfall der Wichtigkeit eines Kündigungsgrundes nicht in Betracht vergleiche Adler/Höller in Klang² römisch fünf 341, Arb 7960). Die in der Berufungsmitteilung angeschnittene Frage, ob die betreffende Replik von der Klägerin nicht erst als unzulässige Neuerung in zweiter Instanz erhoben worden sei, bedarf keiner Erörterung, weil die Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz aus anderen Gründen unvermeidlich ist und im fortgesetzten Verfahren einer Berücksichtigung dieses Einwandes nichts im Wege steht.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden den angeführten Rechtssätzen nicht gerecht, vielmehr erweisen sich die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen als ungenügend. Hinsichtlich der am weitesten zurückreichenden Beanstandungen in Bezug auf die Fassade des Hauses ist bisher ein gewichtiges Fehlverhalten der Klägerin in keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte sicher zu erkennen. Wohl sind schon während des Baues und in den Jahren nachher an sie Beanstandungen und der Wunsch nach einem scharfen Vorgehen gegen den Generalunternehmer herangetragen worden. Um einen Vertrauensmißbrauch der Klägerin nachzuweisen, müßte aber feststehen, welche Schäden nach Art und Ausmaß tatsächlich entweder schon im Zeitpunkte der Abnahme des Baues vorlagen, die bei richtigem Vorgehen, dieser Abnahme durch die Klägerin (trotz der anscheinend zur gleichen Zeit anstandslos erfolgten Begutachtung durch den Prüfingenieur des Wohnhauswiederaufbaufonds) im Wege gestanden wären, und (oder) welche Schäden innerhalb der festgestellten zweijährigen Gewährleistungsfrist auftraten, der Klägerin bekannt wurden und sie zu einem schärferen Vorgehen gegen den Generalunternehmer hätten veranlassen müssen. Was die Abnahme betrifft, steht nicht einmal fest, ob die zuletzt „für den Geschäftsführer der Klägerin zu sehenden“ Mängel gerade an der Fassade bestanden, und noch weniger, ob sie gewichtig waren und warum ein allfälliges Fehlverhalten der Klägerin als grobes Verschulden angerechnet werden könnte, wenn sie sich doch festgestelltermaßen eines eigenen Fachmanns zur Baukontrolle bediente. Die dann innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommenen Mängel müßten gleichfalls näher beschrieben und jenen Tätigkeiten gegenüber gestellt werden, zu denen sich schließlich der Generalunternehmer doch bereit erklärte bzw. drängen ließ. Bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist könnte allerdings die fehlende Übereinstimmung aller Miteigentümer über die zu treffenden Maßnahmen die Klägerin unter Umständen nicht hinreichend entschuldigen, wenn nämlich schwere Baumängel ohne weiteres feststellbar gewesen wären und ein Gewährleistungsprozess volle Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Träfe dies hingegen nicht zu, dann fiele eine Untätigkeit der Klägerin ebenso wie bei später hervorgekommenen Mängeln nicht hinreichend ins Gewicht, um den Vollmachtswiderruf zu rechtfertigen. Entgegen der Meinung der Beklagten war nämlich die Klägerin nicht verpflichtet, ohne Absicherung der Deckung zu erwartender Kosten eine nur von einem Teil der Miteigentümer begehrte Verfolgung des Generalunternehmers zu bewerkstelligen. Die Revisionswerberin verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, daß sie zwar auf Grund der erteilten Vollmachten das Recht auch zu solchen weiteren Schritten gehabt hätte, sich aber nicht ohne klare Weisung aller Auftraggeber auf Schritte einzulassen brauchte, deren Zweckmäßigkeit von einem anderen Teil der Miteigentümer bestritten wurde. Mangels einer – hier nicht festgestellten – besonderen Vereinbarung konnten nur alle Auftraggeber gemeinsam der Klägerin Weisung erteilen und diese mußte bei der Ausführung des Geschäftes die Interessen aller Auftragsgeber wahrnehmen, die einander hier anscheinend widersprachen (vgl. Stanzl in Klang² IV/1, 836). Die Berechtigung des Vollmachtswiderrufes läßt sich daher im Punkte Fassadenschäden nicht ohne klare Feststellungen über die Art und das Ausmaß sowie die Erkennbarkeit der einzelnen Schäden in Gegenüberstellung mit den tatsächlich von der Klägerin gegen den Generalunternehmer ergriffenen Maßnahmen einerseits und weitergehenden rechtlichen Handhaben anderseits abschließend dahin beurteilen, ob der Revisionswerberin in dieser Richtung eine grobe Vernachlässigung der Pflichten eines redlichen Hausverwalters zur Last fällt.Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden den angeführten Rechtssätzen nicht gerecht, vielmehr erweisen sich die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen als ungenügend. Hinsichtlich der am weitesten zurückreichenden Beanstandungen in Bezug auf die Fassade des Hauses ist bisher ein gewichtiges Fehlverhalten der Klägerin in keinem der in Betracht kommenden Zeitpunkte sicher zu erkennen. Wohl sind schon während des Baues und in den Jahren nachher an sie Beanstandungen und der Wunsch nach einem scharfen Vorgehen gegen den Generalunternehmer herangetragen worden. Um einen Vertrauensmißbrauch der Klägerin nachzuweisen, müßte aber feststehen, welche Schäden nach Art und Ausmaß tatsächlich entweder schon im Zeitpunkte der Abnahme des Baues vorlagen, die bei richtigem Vorgehen, dieser Abnahme durch die Klägerin (trotz der anscheinend zur gleichen Zeit anstandslos erfolgten Begutachtung durch den Prüfingenieur des Wohnhauswiederaufbaufonds) im Wege gestanden wären, und (oder) welche Schäden innerhalb der festgestellten zweijährigen Gewährleistungsfrist auftraten, der Klägerin bekannt wurden und sie zu einem schärferen Vorgehen gegen den Generalunternehmer hätten veranlassen müssen. Was die Abnahme betrifft, steht nicht einmal fest, ob die zuletzt „für den Geschäftsführer der Klägerin zu sehenden“ Mängel gerade an der Fassade bestanden, und noch weniger, ob sie gewichtig waren und warum ein allfälliges Fehlverhalten der Klägerin als grobes Verschulden angerechnet werden könnte, wenn sie sich doch festgestelltermaßen eines eigenen Fachmanns zur Baukontrolle bediente. Die dann innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommenen Mängel müßten gleichfalls näher beschrieben und jenen Tätigkeiten gegenüber gestellt werden, zu denen sich schließlich der Generalunternehmer doch bereit erklärte bzw. drängen ließ. Bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist könnte allerdings die fehlende Übereinstimmung aller Miteigentümer über die zu treffenden Maßnahmen die Klägerin unter Umständen nicht hinreichend entschuldigen, wenn nämlich schwere Baumängel ohne weiteres feststellbar gewesen wären und ein Gewährleistungsprozess volle Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Träfe dies hingegen nicht zu, dann fiele eine Untätigkeit der Klägerin ebenso wie bei später hervorgekommenen Mängeln nicht hinreichend ins Gewicht, um den Vollmachtswiderruf zu rechtfertigen. Entgegen der Meinung der Beklagten war nämlich die Klägerin nicht verpflichtet, ohne Absicherung der Deckung zu erwartender Kosten eine nur von einem Teil der Miteigentümer begehrte Verfolgung des Generalunternehmers zu bewerkstelligen. Die Revisionswerberin verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, daß sie zwar auf Grund der erteilten Vollmachten das Recht auch zu solchen weiteren Schritten gehabt hätte, sich aber nicht ohne klare Weisung aller Auftraggeber auf Schritte einzulassen brauchte, deren Zweckmäßigkeit von einem anderen Teil der Miteigentümer bestritten wurde. Mangels einer – hier nicht festgestellten – besonderen Vereinbarung konnten nur alle Auftraggeber gemeinsam der Klägerin Weisung erteilen und diese mußte bei der Ausführung des Geschäftes die Interessen aller Auftragsgeber wahrnehmen, die einander hier anscheinend widersprachen vergleiche Stanzl in Klang² IV/1, 836). Die Berechtigung des Vollmachtswiderrufes läßt sich daher im Punkte Fassadenschäden nicht ohne klare Feststellungen über die Art und das Ausmaß sowie die Erkennbarkeit der einzelnen Schäden in Gegenüberstellung mit den tatsächlich von der Klägerin gegen den Generalunternehmer ergriffenen Maßnahmen einerseits und weitergehenden rechtlichen Handhaben anderseits abschließend dahin beurteilen, ob der Revisionswerberin in dieser Richtung eine grobe Vernachlässigung der Pflichten eines redlichen Hausverwalters zur Last fällt.
Ähnliches gilt für die angebliche Säumnis der Klägerin gegenüber dem Miteigentümer L*. Zunächst spielen die von seiner Seite bis März 1970 aufgelaufenen Rückstände keine entscheidende Rolle, weil die vorher in Umlauf gesetzte Liste zur Sammlung von Unterschriften für seinen Ausschluß bei der Hauswartin liegen blieb und zum genannten Zeitpunkt alle Rückstände bezahlt waren. In Betracht kommt also nur die Untätigkeit der Klägerin nach dem neuen Auflaufen von Rückständen bis zur tatsächlichen Überreichung der Ausschlußklage im Dezember 1971. Eine Verzögerung dieser Klagsführung könnte allerdings nach der soweit zutreffenden Meinung der Vorinstanzen einen Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben beinhaltet haben, wenn sie selbst nicht mehr bereit war, Leistungen für den säumigen Miteigentümer vorzuschießen und die übrigen Miteigentümer damit in Gefahr brachte, die infolge deren Solidarhaftung auf sie entfallenden Mehrbeträge vom zahlungsunfähigen Miteigentümer nicht mehr hereinzubringen. Andererseits ist derzeit nicht zu erkennen, ab welchem Zeitpunkt für die Klägerin ein strenges Durchgreifen gegen L* (doch auch im eigenen Interesse) als notwendig erkennbar werden mußte, wie auch nicht einmal feststeht, welches Schicksal vorherige Mietzinsklagen hatten und wann das Ausgleichsverfahren über L* eröffnet wurde. Den Vorinstanzen kann schließlich nicht darin gefolgt werden, daß der Klägerin die unrichtige Rechtsauskunft ihres Vertreters über eine angebliche Notwendigkeit, die Ausschlußklage namens aller Miteigentümer zu erheben, zur Last falle. Die Revisionswerberin müßte sich ungeachtet ihrer geschäftlichen Tätigkeit die Unrichtigkeit einer solchen Belehrung durch einen Rechtsanwalt erst ab jenem Zeitpunkt zurechnen lassen, zu dem sie diese Unrichtigkeit erkannte oder infolge zwingender Gegenargumente etwa von Seite der übrigen Miteigentümer erkennen mußte. Ab diesem Zeitpunkt kann allerdings der Revisionswerberin der Widerstand einer Minderheit der Wohnungseigentümer gegen die Klage auf Ausschluß L* nicht zugute kommen, weil § 10 WEG 1948 ausdrücklich schon die Mehrheit der Miteigentümer zu dieser Klage legitimierte. Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, daß die Mehrheit eine unmittelbare Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Noverka erteilt habe, wenn ihr bei der Weiterleitung ein grobes Verschulden unterlaufen wäre.Ähnliches gilt für die angebliche Säumnis der Klägerin gegenüber dem Miteigentümer L*. Zunächst spielen die von seiner Seite bis März 1970 aufgelaufenen Rückstände keine entscheidende Rolle, weil die vorher in Umlauf gesetzte Liste zur Sammlung von Unterschriften für seinen Ausschluß bei der Hauswartin liegen blieb und zum genannten Zeitpunkt alle Rückstände bezahlt waren. In Betracht kommt also nur die Untätigkeit der Klägerin nach dem neuen Auflaufen von Rückständen bis zur tatsächlichen Überreichung der Ausschlußklage im Dezember 1971. Eine Verzögerung dieser Klagsführung könnte allerdings nach der soweit zutreffenden Meinung der Vorinstanzen einen Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben beinhaltet haben, wenn sie selbst nicht mehr bereit war, Leistungen für den säumigen Miteigentümer vorzuschießen und die übrigen Miteigentümer damit in Gefahr brachte, die infolge deren Solidarhaftung auf sie entfallenden Mehrbeträge vom zahlungsunfähigen Miteigentümer nicht mehr hereinzubringen. Andererseits ist derzeit nicht zu erkennen, ab welchem Zeitpunkt für die Klägerin ein strenges Durchgreifen gegen L* (doch auch im eigenen Interesse) als notwendig erkennbar werden mußte, wie auch nicht einmal feststeht, welches Schicksal vorherige Mietzinsklagen hatten und wann das Ausgleichsverfahren über L* eröffnet wurde. Den Vorinstanzen kann schließlich nicht darin gefolgt werden, daß der Klägerin die unrichtige Rechtsauskunft ihres Vertreters über eine angebliche Notwendigkeit, die Ausschlußklage namens aller Miteigentümer zu erheben, zur Last falle. Die Revisionswerberin müßte sich ungeachtet ihrer geschäftlichen Tätigkeit die Unrichtigkeit einer solchen Belehrung durch einen Rechtsanwalt erst ab jenem Zeitpunkt zurechnen lassen, zu dem sie diese Unrichtigkeit erkannte oder infolge zwingender Gegenargumente etwa von Seite der übrigen Miteigentümer erkennen mußte. Ab diesem Zeitpunkt kann allerdings der Revisionswerberin der Widerstand einer Minderheit der Wohnungseigentümer gegen die Klage auf Ausschluß L* nicht zugute kommen, weil Paragraph 10, WEG 1948 ausdrücklich schon die Mehrheit der Miteigentümer zu dieser Klage legitimierte. Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, daß die Mehrheit eine unmittelbare Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Noverka erteilt habe, wenn ihr bei der Weiterleitung ein grobes Verschulden unterlaufen wäre.
Aber auch ein sonstiges treuwidriges Verhalten der Revisionswerberin, das die vorzeitige Kündigung der Verwaltungsvollmacht rechtfertigen würde, ist bisher nicht nachgewiesen. Die allgemeinen Bemerkungen des Erstrichters, daß die Klägerin nicht genügend für den Abbau des Mißtrauens der Miteigentümer gesorgt habe, sind nichtssagend. Daß der Geschäftsführer der Klägerin nicht zu den von den übrigen Miteigentümern einberufenen Hausversammlungen kam, fällt der Klägerin schon deshalb nicht zur Last, weil sie dazu durch nichts verpflichtet war. Auch die Unterlassung eingehender Belehrungen über Abrechnungen und Belege läßt ohne Feststellung näherer Einzelheiten ein Verhalten wider Treu und Glauben nicht erkennen. Dasselbe gilt für die Versagung einer Einsicht in eigene Bankkonten des Bevollmächtigten. Daß der Betrag für eine Professionistenrechnung vorzeitig abgehoben wurde, ist ebenfalls nicht als treuwidriges Verhalten erkennbar, zumal der Zinsenverlust der Miteigentümer offensichtlich minimal war. Die Bestreitung der Rechtswirksamkeit der letztlich erklärten Aufkündigung der Verwaltungsvollmacht durch die Miteigentümer und der Rechtsstandpunkt, den die Klägerin aus diesem Anlaß eingenommen hat, sind schon deshalb ohne Belang, weil sich zu dieser Zeit die Parteien in diesem Punkt bereits als Streitteile gegenüberstanden.
Es bedarf somit zusammenfassend der Vornahme ergänzender Feststellungen wenigstens zu den Punkten Hausfassade und L* in dem oben näher dargestellten Umfang, um abschließend beurteilen zu können, ob der Widerruf der Vollmacht, den die Mehrheit der Miteigentümer im April 1972 erklärte, aus wichtigen Gründen gerechtfertigt war. Sollte dies zu verneinen sein, dann ist das Klagebegehren zur Gänze berechtigt, weil die Beklagten dann die weitere Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu Unrecht verhindert hätten und sie deshalb die Klägerin nicht erst auf eine weitere Leistungs- oder Unterlassungsklage verweisen könnten.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.