Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Haftung der Erstbeklagten führt der Kläger - nach dessen Ansicht eine Solidarhaftung beider Beklagter gegeben ist - aus, der Weg neben der Friedhofsmauer stelle zwar keinen Gehsteig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO, aber doch einen Gehweg im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 StVO dar; aber auch dann, wenn die fragliche Wegverbindung als Straße anzusehen sein sollte, wäre doch gemäß § 93 StVO die Reinigungs- und Säuberungspflicht des Anrainers zumindest bis zu einer Breite von 1 m gegeben, so daß auch in diesem Fall die Haftung der Erstbeklagten gegeben sei.Zur Haftung der Erstbeklagten führt der Kläger - nach dessen Ansicht eine Solidarhaftung beider Beklagter gegeben ist - aus, der Weg neben der Friedhofsmauer stelle zwar keinen Gehsteig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO, aber doch einen Gehweg im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, StVO dar; aber auch dann, wenn die fragliche Wegverbindung als Straße anzusehen sein sollte, wäre doch gemäß Paragraph 93, StVO die Reinigungs- und Säuberungspflicht des Anrainers zumindest bis zu einer Breite von 1 m gegeben, so daß auch in diesem Fall die Haftung der Erstbeklagten gegeben sei.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 11 StVO gilt als Gehweg "ein für den Fußgänger bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg"; die Kennzeichnung eines Gehweges erfolgt durch das Gebotszeichen im Sinne des § 52 lit. b Z 17 StVO. Nach den Feststellungen ist der Verkehr auf dem Friedhofsvorplatz, dem Gehsteig südlich davon und dem Weg nordöstlich davon entlang der Friedhofsmauer durch Verkehrszeichen nicht geregelt; daraus ergibt sich, daß auch eine Kennzeichnung des Weges als "Gehweg" nicht vorhanden ist, so daß der Weg nicht als Gehweg angesehen werden kann.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, StVO gilt als Gehweg "ein für den Fußgänger bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg"; die Kennzeichnung eines Gehweges erfolgt durch das Gebotszeichen im Sinne des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17, StVO. Nach den Feststellungen ist der Verkehr auf dem Friedhofsvorplatz, dem Gehsteig südlich davon und dem Weg nordöstlich davon entlang der Friedhofsmauer durch Verkehrszeichen nicht geregelt; daraus ergibt sich, daß auch eine Kennzeichnung des Weges als "Gehweg" nicht vorhanden ist, so daß der Weg nicht als Gehweg angesehen werden kann.
Ein Gehsteig ist nach § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen o. dgl. abgegrenzter Teil der Straße. Das Berufungsgericht hat den Weg neben der Friedhofsmauer nicht als Gehsteig angesehen, weil er von der Straße deutlich abgesetzt und mit dieser in der Längsrichtung nicht organisch verbunden sei. Der OGH vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die 44 m lange, "langgezogen-dreieckige", mit Gras bewachsene und einigen Bäumen bestandene Böschung zwischen dem Weg neben der Friedhofsmauer und der Fahrbahn der Kirchgasse trennt den Weg, auf dem sich der Unfall des Klägers ereignete, im wesentlichen nicht anders von der Fahrbahn als jene teils grasbewachsenen, teils mit Blumen besetzten oder mit Baumreihen bestandenen Flächen, die sich in Ortsgebieten vielfach zwischen dem für den Fahrzeugverkehr (Fahrbahn, § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO) und dem für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße befinden. Daß der gegenständliche Weg für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, wurde festgestellt. Die in die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO aufgenommenen Worte "von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen o. dgl. abgegrenzter Teil der Straße" gestatten es durchaus, den aus südlicher Richtung kommenden, links der Fahrbahn der Kirchgasse gelegenen, für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße (in den Feststellungen als Gehsteig bezeichnet) auch nach dessen platzartiger Erweiterung vor Pfarrhof und Friedhof in seiner Fortführung in nördlicher Richtung ungeachtet der beschriebenen Böschung als Gehsteig zu qualifizieren. Auch Nebenfahrbahnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 StVO werden von der Hauptfahrbahn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 StVO durch Rasenflächen, Baumreihen u. dgl. getrennt (MGA StVO[6], § 2 FN 8), ohne hiedurch ihre Eigenschaft als Teil der Straße, ihre Zugehörigkeit zu dieser, zu verlieren.Ein Gehsteig ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen o. dgl. abgegrenzter Teil der Straße. Das Berufungsgericht hat den Weg neben der Friedhofsmauer nicht als Gehsteig angesehen, weil er von der Straße deutlich abgesetzt und mit dieser in der Längsrichtung nicht organisch verbunden sei. Der OGH vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die 44 m lange, "langgezogen-dreieckige", mit Gras bewachsene und einigen Bäumen bestandene Böschung zwischen dem Weg neben der Friedhofsmauer und der Fahrbahn der Kirchgasse trennt den Weg, auf dem sich der Unfall des Klägers ereignete, im wesentlichen nicht anders von der Fahrbahn als jene teils grasbewachsenen, teils mit Blumen besetzten oder mit Baumreihen bestandenen Flächen, die sich in Ortsgebieten vielfach zwischen dem für den Fahrzeugverkehr (Fahrbahn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO) und dem für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße befinden. Daß der gegenständliche Weg für den Fußgängerverkehr bestimmt ist, wurde festgestellt. Die in die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO aufgenommenen Worte "von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen o. dgl. abgegrenzter Teil der Straße" gestatten es durchaus, den aus südlicher Richtung kommenden, links der Fahrbahn der Kirchgasse gelegenen, für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße (in den Feststellungen als Gehsteig bezeichnet) auch nach dessen platzartiger Erweiterung vor Pfarrhof und Friedhof in seiner Fortführung in nördlicher Richtung ungeachtet der beschriebenen Böschung als Gehsteig zu qualifizieren. Auch Nebenfahrbahnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO werden von der Hauptfahrbahn im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StVO durch Rasenflächen, Baumreihen u. dgl. getrennt (MGA StVO[6], Paragraph 2, FN 8), ohne hiedurch ihre Eigenschaft als Teil der Straße, ihre Zugehörigkeit zu dieser, zu verlieren.
Da es sich sohin bei dem Weg neben der Friedhofsmauer, den der Kläger benützte, um einen Gehsteig der Kirchgasse handelt, ist die Erstbeklagte als Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft (als Liegenschaft sind sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke anzusehen; MGA StVO[6], § 93 FN 2) gemäß § 93 Abs. 1 StVO verpflichtet, dafür zu sorgen, daß dieser Gehsteig in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut ist. Sie ist dieser Verpflichtung seit vielen Jahren und insbesondere auch am 22. Jänner 1978 nicht nachgekommen und hat sie auch nicht etwa gemäß § 93 Abs. 5 StVO durch ein Rechtsgeschäft übertragen. Die Erstbeklagte haftet daher dem Kläger für den diesem durch die Vernachlässigung ihrer Sorgepflicht im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO entstandenen Schaden. Die Haftung der Erstbeklagten für die Übertretung dieser Schutznorm ist dabei nach den §§ 1295, 1311 ABGB zu beurteilen und nicht etwa, wie das Erstgericht meint, nach § 1319 a ABGB. Es trifft zwar zu, daß auch die Säuberung und Bestreuung eines Weges zur Betreuung im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB gehört (EvBl. 1979/157 u. a.). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1319a ABGB ist aber, daß der auf Schadenersatz in Anspruch Genommene für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist. Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (EvBl. 1980/83). Zu einer ausdehnenden Auslegung der Haftungseinschränkung des § 1319a ABGB zugunsten aller nur irgendwie an der Betreuung eines Weges beteiligten Personen besteht kein Anlaß. Ein Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs. 5 StVO an die Stelle des Eigentümers tretende Person sind daher nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319a Abs. 1 ABGB anzusehen (Dittrich - Veit - Schuchlenz[3], Ausgabe September 1980, Anm. 2 a zu § 93 StVO; 3 Ob 512/80). Die Haftung der Erstbeklagten ist daher nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Bei Übertretung einer Schutznorm hat der Schädiger zu beweisen, daß das Schutzgesetz unverschuldet übertreten worden ist (vgl. ZVR 1975, 111; ZVR 1980, 33). Es hätte daher die Erstbeklagte beweisen müssen, daß sie die Schutznorm des § 93 StVO (6 Ob 75/65; 6 Ob 550/80) ohne ihr Verschulden übertreten hat. Einen derartigen Beweis hat sie nicht erbracht.Da es sich sohin bei dem Weg neben der Friedhofsmauer, den der Kläger benützte, um einen Gehsteig der Kirchgasse handelt, ist die Erstbeklagte als Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft (als Liegenschaft sind sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke anzusehen; MGA StVO[6], Paragraph 93, FN 2) gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO verpflichtet, dafür zu sorgen, daß dieser Gehsteig in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut ist. Sie ist dieser Verpflichtung seit vielen Jahren und insbesondere auch am 22. Jänner 1978 nicht nachgekommen und hat sie auch nicht etwa gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO durch ein Rechtsgeschäft übertragen. Die Erstbeklagte haftet daher dem Kläger für den diesem durch die Vernachlässigung ihrer Sorgepflicht im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO entstandenen Schaden. Die Haftung der Erstbeklagten für die Übertretung dieser Schutznorm ist dabei nach den Paragraphen 1295, 1311, ABGB zu beurteilen und nicht etwa, wie das Erstgericht meint, nach Paragraph 1319, a ABGB. Es trifft zwar zu, daß auch die Säuberung und Bestreuung eines Weges zur Betreuung im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB gehört (EvBl. 1979/157 u. a.). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 1319 a, ABGB ist aber, daß der auf Schadenersatz in Anspruch Genommene für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist. Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (EvBl. 1980/83). Zu einer ausdehnenden Auslegung der Haftungseinschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB zugunsten aller nur irgendwie an der Betreuung eines Weges beteiligten Personen besteht kein Anlaß. Ein Liegenschaftseigentümer im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO oder eine gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO an die Stelle des Eigentümers tretende Person sind daher nicht als Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB anzusehen (Dittrich - Veit - Schuchlenz[3], Ausgabe September 1980, Anmerkung 2 a zu Paragraph 93, StVO; 3 Ob 512/80). Die Haftung der Erstbeklagten ist daher nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Bei Übertretung einer Schutznorm hat der Schädiger zu beweisen, daß das Schutzgesetz unverschuldet übertreten worden ist vergleiche ZVR 1975, 111; ZVR 1980, 33). Es hätte daher die Erstbeklagte beweisen müssen, daß sie die Schutznorm des Paragraph 93, StVO (6 Ob 75/65; 6 Ob 550/80) ohne ihr Verschulden übertreten hat. Einen derartigen Beweis hat sie nicht erbracht.
Wie der Kläger nicht verkennt, fällt auch ihm selbst ein Verschulden zur Last, auf das gemäß § 1304 ABGB Bedacht zu nehmen ist.Wie der Kläger nicht verkennt, fällt auch ihm selbst ein Verschulden zur Last, auf das gemäß Paragraph 1304, ABGB Bedacht zu nehmen ist.
Auf dieses Verschulden, das darin besteht, daß der Kläger, der den Weg fast täglich, zuletzt zwei Tage vor dem Unfall, benützt hatte und dem daher bekannt war, daß dieser Weg, wie auch sonst, nicht geräumt und auch nicht bestreut war, den Weg ungeachtet seines Gefälles und seiner Beschaffenheit benützte, obwohl er die Benützung (durch Wählen eines geringfügigen Umweges) leicht hätte vermeiden können, hat jedoch der Kläger - der nach den Feststellungen vorsichtig ging und knöchelhohe Gummischuhe mit Profilsohle trug - durch die Einschränkung seines Begehrens in ausreichender Weise Bedacht genommen.
Eine Haftung der Zweitbeklagten ist nicht gegeben, selbst wenn die Voraussetzungen ihrer Haltereigenschaft hinsichtlich des Weges zu bejahen wären. Durch § 93 StVO sind die Pflichten des Grundstückseigentümers in dem dort beschriebenen Umfang den Anrainern übertragen. Die Gemeinde hätte sich deshalb grundsätzlich darauf verlassen können, daß die Anrainer ihrer Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege nachkommen. Zwar könnte unter Umständen zusätzlich zur Haftung des Anrainers eine Haftung des Wegehalters im Sinne des § 1319a ABGB dann eintreten, wenn diesem im konkreten Fall wegen des mangelhaften Zustandes des Gehsteiges (Gehweges) der Vorwurf des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden müßte. Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich geltend gemacht, es sei der Zweitbeklagten bekannt gewesen, daß der Weg neben der Friedhofsmauer schon einige Tage ungestreut gewesen sei; eine derartige Behauptung reicht zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit des Wegehalters mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 93 StVO nicht hin.Eine Haftung der Zweitbeklagten ist nicht gegeben, selbst wenn die Voraussetzungen ihrer Haltereigenschaft hinsichtlich des Weges zu bejahen wären. Durch Paragraph 93, StVO sind die Pflichten des Grundstückseigentümers in dem dort beschriebenen Umfang den Anrainern übertragen. Die Gemeinde hätte sich deshalb grundsätzlich darauf verlassen können, daß die Anrainer ihrer Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege nachkommen. Zwar könnte unter Umständen zusätzlich zur Haftung des Anrainers eine Haftung des Wegehalters im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB dann eintreten, wenn diesem im konkreten Fall wegen des mangelhaften Zustandes des Gehsteiges (Gehweges) der Vorwurf des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden müßte. Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich geltend gemacht, es sei der Zweitbeklagten bekannt gewesen, daß der Weg neben der Friedhofsmauer schon einige Tage ungestreut gewesen sei; eine derartige Behauptung reicht zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit des Wegehalters mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO nicht hin.