Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Auch dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
A) Revision des Erstklägers:
Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß seine Aktivlegitimation hinsichtlich des begehrten Zuspruches von 60.000,-- S deshalb zu bejahen sei, weil die Absicht seiner Eltern (Zweitkläger und Beklagte), ihm den vorgenannten Betrag zur Sicherung seiner Berufsausbildung zu schenken, als unbestritten gelten könne. Eine Übergabe des Sparkassenbuches mit einem so hohen Einlagestand und Bekanntgabe des Losungswortes an ein achtjähriges Kind, das damit ohnehin nichts anfangen könne, sei hingegen nicht zielführend. In der Praxis verbleibe daher in einem solchen Fall das Sparkassenbuch weiterhin in der Verwahrung der Eltern, die auch im Falle seiner Übergabe an das Kind die Verfügungsgewalt über die Spareinlage ausüben könnten. Es liege somit eine gültige Schenkung der auf dem vorgenannten Sparkassenbuch befindlichen Einlage an den Revisionswerber vor.
Der Revisionswerber übersieht jedoch, daß es sich bei der Schenkung um einen schuldrechtlichen Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft) handelt, der übereinstimmende Willensäußerungen des Schenkers und des Beschenkten erfordert. Hiebei muß die Willenseinigung darauf gerichtet sein, daß der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überläßt und dieser sie annimmt. Die Sache muß daher mit Schenkungswillen gegeben werden (Stanzl in Klang² IV/1 S. 584, 1 Ob 188/75). Hier fehlt es aber nicht nur an einem schuldrechtlichen Vertrag (eine Willenseinigung zwischen dem Revisionswerber und seinen Eltern wurde nicht einmal behauptet), sondern auch an dem Schenkungswillen der Eltern des Revisionswerbers (Zweitkläger und Beklagte), weil durch die auf dessen Namen getätigte Spareinlage von 80.000,-- S nur die Zweckwidmung dieses Betrages für die Berufsausbildung ihres Sohnes zum Ausdruck gebracht werden sollte. Hingegen haben die Untergerichte nicht festgestellt, daß die Eröffnung des Sparbuches in der Absicht erfolgte, das Sparguthaben dem Revisionswerber unentgeltlich zu überlassen. Der Umstand, daß das Sparbuch von den Eltern des Revisionswerbers verwahrt wurde und auch nur diesen das Losungswort bekannt war, spricht vielmehr dafür, daß sie sich, ungeachtet der vorgenannten Widmung, die volle Verfügungsgewalt über die Spareinlage vorbehalten wollten. Liegt aber ein Schenkungsvertrag gar nicht vor, so kann es auch dahingestellt bleiben, ob die zu dessen Gültigkeit erforderlichen Formvorschriften nach § 943 ABGB bzw. § 1 Abs 1 lit. d NotZwG (Übergabe der geschenkten Sache oder Aufnahme eines Notariatsaktes) eingehalten wurden.Der Revisionswerber übersieht jedoch, daß es sich bei der Schenkung um einen schuldrechtlichen Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft) handelt, der übereinstimmende Willensäußerungen des Schenkers und des Beschenkten erfordert. Hiebei muß die Willenseinigung darauf gerichtet sein, daß der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überläßt und dieser sie annimmt. Die Sache muß daher mit Schenkungswillen gegeben werden (Stanzl in Klang² IV/1 S. 584, 1 Ob 188/75). Hier fehlt es aber nicht nur an einem schuldrechtlichen Vertrag (eine Willenseinigung zwischen dem Revisionswerber und seinen Eltern wurde nicht einmal behauptet), sondern auch an dem Schenkungswillen der Eltern des Revisionswerbers (Zweitkläger und Beklagte), weil durch die auf dessen Namen getätigte Spareinlage von 80.000,-- S nur die Zweckwidmung dieses Betrages für die Berufsausbildung ihres Sohnes zum Ausdruck gebracht werden sollte. Hingegen haben die Untergerichte nicht festgestellt, daß die Eröffnung des Sparbuches in der Absicht erfolgte, das Sparguthaben dem Revisionswerber unentgeltlich zu überlassen. Der Umstand, daß das Sparbuch von den Eltern des Revisionswerbers verwahrt wurde und auch nur diesen das Losungswort bekannt war, spricht vielmehr dafür, daß sie sich, ungeachtet der vorgenannten Widmung, die volle Verfügungsgewalt über die Spareinlage vorbehalten wollten. Liegt aber ein Schenkungsvertrag gar nicht vor, so kann es auch dahingestellt bleiben, ob die zu dessen Gültigkeit erforderlichen Formvorschriften nach Paragraph 943, ABGB bzw. Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG (Übergabe der geschenkten Sache oder Aufnahme eines Notariatsaktes) eingehalten wurden.
Der Revisionswerber meint schließlich, daß seine Eltern durch die Eröffnung des vorgenannten Sparbuches auf seinen Namen einen Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen hätten, in welchem er der Begünstigte sei. Da diese Maßnahme nur ihm zum Vorteil gereichen sollte, sei er auch berechtigt, vom Versprechenden unmittelbar die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Diese erstmals in der Revisionsschrift enthaltene Tatsachenbehauptung ist jedoch als unzulässige Neuerung zu betrachten und kann daher im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden (§ 504 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren erster Instanz hat nämlich der Revisionswerber niemals behauptet, daß es zwischen seinen Eltern zu einer Einigung im Sinne der vorangehenden Ausführungen gekommen sei.Der Revisionswerber meint schließlich, daß seine Eltern durch die Eröffnung des vorgenannten Sparbuches auf seinen Namen einen Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen hätten, in welchem er der Begünstigte sei. Da diese Maßnahme nur ihm zum Vorteil gereichen sollte, sei er auch berechtigt, vom Versprechenden unmittelbar die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Diese erstmals in der Revisionsschrift enthaltene Tatsachenbehauptung ist jedoch als unzulässige Neuerung zu betrachten und kann daher im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Im Verfahren erster Instanz hat nämlich der Revisionswerber niemals behauptet, daß es zwischen seinen Eltern zu einer Einigung im Sinne der vorangehenden Ausführungen gekommen sei.
Der Revision des Erstklägers konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
b) Rekurs des Erstklägers:
Nach Meinung des Rekurswerbers sei die Rechtssache hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens von 2.500,-- S im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.
Das Berufungsgericht erachtete jedoch zur Klärung der Frage der Aktivlegitimation des Rekurswerbers hinsichtlich des vorgenannten Teilanspruches eine Verfahrensergänzung für erforderlich. Da es hiebei, wie bereits zur Revision des Rekurswerbers ausgeführt, von einer richtigen Rechtsansicht ausging, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Auffassung des Berufungsgerichtes, das die Tatfrage nicht genügend geklärt erachtete, nicht überprüfen (Fasching IV S. 414, SZ 38/29 und 227, EFSlg 10.582, 12.327).Das Berufungsgericht erachtete jedoch zur Klärung der Frage der Aktivlegitimation des Rekurswerbers hinsichtlich des vorgenannten Teilanspruches eine Verfahrensergänzung für erforderlich. Da es hiebei, wie bereits zur Revision des Rekurswerbers ausgeführt, von einer richtigen Rechtsansicht ausging, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, die Auffassung des Berufungsgerichtes, das die Tatfrage nicht genügend geklärt erachtete, nicht überprüfen (Fasching römisch vier S. 414, SZ 38/29 und 227, EFSlg 10.582, 12.327).
Dem Rekurs des Erstklägers war somit ebenfalls nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.
c) Revision der Beklagten:
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellungen: „Schon in den Jahren 1970 bis 1972 hatte die Beklagte .... eigenmächtig einen Betrag von 60.000,-- S abgehoben ....“ und „anläßlich ihres Wegganges .... wobei die Beklagte all dies eigenmächtig tat.“ Diese Feststellungen über die Eigenmächtigkeit der Handlungsweise der Revisionswerberin stünden mit dem Prozeßakt und selbst mit der Auffassung des Erstgerichtes im Widerspruch, das bei einer Reihe anderer Abhebungen angenommen habe, diese seien im Einvernehmen mit dem Zweitkläger erfolgt.
Ob das Berufungsgericht tatsächlich aktenwidrige Feststellungen getroffen oder nur auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes zu rechtlichen Schlußfolgerungen gelangt ist, kann dahingestellt bleiben. Einen Revisionsgrund bietet nämlich eine Aktenwidrigkeit nur dann, wenn sie geeignet war, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichtes zu verändern (Fasching IV S. 317, GlUNF 1827, Arb 8.488 uam). Dies ist jedoch hinsichtlich der von der Revisionswerberin getätigten Abhebung in der Höhe von 60.000,-- S vom P*sparbuch des Erstklägers zu verneinen, weil bezüglich dieses Teilanspruches eine Abweisung des Klagebegehrens erfolgte.Ob das Berufungsgericht tatsächlich aktenwidrige Feststellungen getroffen oder nur auf Grund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes zu rechtlichen Schlußfolgerungen gelangt ist, kann dahingestellt bleiben. Einen Revisionsgrund bietet nämlich eine Aktenwidrigkeit nur dann, wenn sie geeignet war, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichtes zu verändern (Fasching römisch vier S. 317, GlUNF 1827, Arb 8.488 uam). Dies ist jedoch hinsichtlich der von der Revisionswerberin getätigten Abhebung in der Höhe von 60.000,-- S vom P*sparbuch des Erstklägers zu verneinen, weil bezüglich dieses Teilanspruches eine Abweisung des Klagebegehrens erfolgte.
Die weiteren Ausführungen ...., „wobei die Beklagte (Revisionswerberin) all dies eigenmächtig tat“ sind in einem Nebensatz enthalten, den das Berufungsgericht folgender erstrichterlichen Feststellung angefügt hat: „Auch nahm sie (Beklagte) die Sparbüchse des Erstklägers mit, in der sich damals etwa 500,-- S befunden haben und behob vom Sparbuch des Kindes bei der R* den Betrag von 2.000,-- S ….“ Die Ausführungen des Berufungsgerichtes beziehen sich daher, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, nur auf deren in der vorgenannten Feststellung des Erstgerichtes näher umschriebenes Verhalten.
Sie sind demnach Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes, der von der Revisionswerberin nicht bekämpft wurde (siehe Anfechtungserklärung und Urteilsantrag der Revisionsschrift ON 30). Auch in dieser Richtung kann sich die Revisionswerberin durch die von ihr behauptete Aktenwidrigkeit nicht beschwert erachten.
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung die vorgenannten zusätzlichen Feststellungen getroffen und hiedurch den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe.
Auch Verfahrensverletzungen des Berufungsgerichtes sind im Revisionsverfahren nur dann wahrzunehmen, wenn sie geeignet waren, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (§ 503 Z 2 ZPO). Es muß ihnen daher die objektive Eignung zukommen, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (Fasching IV S. 305). Dies ist jedoch, wie bereits zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit ausgeführt, hier zu verneinen.Auch Verfahrensverletzungen des Berufungsgerichtes sind im Revisionsverfahren nur dann wahrzunehmen, wenn sie geeignet waren, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO). Es muß ihnen daher die objektive Eignung zukommen, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (Fasching römisch vier S. 305). Dies ist jedoch, wie bereits zur geltend gemachten Aktenwidrigkeit ausgeführt, hier zu verneinen.
Mangelhaft soll das Verfahren auch deshalb sein, weil dem Beweisantrag der Revisionswerberin in der Tagsatzung vom 26. 3. 1975 (ON 23 auf Einvernahme des Zeugen H* nicht entsprochen worden und auch die Vernehmung des die Unterschrift auf dem Darlehensantrag vom 1. 4. 1970 beglaubigenden Legalisators als Zeugen unterblieben sei.
Sofern sich die Revisionswerberin durch die unterbliebene Vernehmung des vorgenannten Legalisators als Zeugen beschwert erachtet, behauptet sie einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der von ihr im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurde und der daher im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden kann (EFSlg 8.959, 12.311).
Die von der Revisionswerberin auch derzeit noch gerügte Ablehnung ihres vorgenannten in der Verhandlungstagsatzung ON 23 gestellten Beweisantrages betrifft ebenfalls einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde. Ein solcher Verfahrensmangel bildet aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keinen Revisionsgrund (EvBl 1968/344, 1969/263, JBl 1972/312 und 569). Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht zur Mängelrüge ihrer Berufungsschrift Stellung genommen (S. 214). Auch mit der Beweisrüge hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und diese nicht für berechtigt befunden.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
In ihrer Rechtsrüge erachtet sich die Revisionswerberin zunächst dadurch beschwert, daß das Erstgericht der Parteiaussage des Klägers vollen Glauben geschenkt, hingegen ihr und den von ihr beantragten Zeugen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Mit diesen Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in Wahrheit die Beweiswürdigung der Unterinstanzen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.
Auch die behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Untergerichte haben nämlich festgestellt, daß die Revisionswerberin von Sparbüchern des Zweitklägers insgesamt 23.000,-- S abhob und die ihr von diesem zur Bezahlung offener Rechnungen übergebenen Geldbeträge von 5.700,-- S und 5.400-- S für ihre eigenen Bedürfnisse verwendete. Durch die Fälschung der Unterschrift des Zweitklägers erschlich sie sich ferner ein Darlehen von 30.000,-- S, das vom Zweitkläger zuzüglich Zinsen und Spesen in der Höhe von 7.530,-- S zurückgezahlt wurde. Die Summe der vorgenannten Beträge ergibt den Klagsbetrag. Es ist daher nicht recht verständlich, wenn die Revisionswerberin einen Aufschluß darüber vermißt, aus welchen Posten sich der Klagsbetrag von 71.630,-- S zusammensetzt.
Schließlich bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das die Aufrechnung mit den vor ihr eingewendeten Gegenforderungen wegen Vorliegens des Aufrechnungsverbotes nach § 1440 zweiter Satz ABGB für unzulässig erachtete. Sie rechne nämlich nicht mit der vom Zweitkläger erhobenen Klagsforderung, sondern mit dem ihr aus der Veräußerung des Hauses in * zustehenden Anteil am Verkaufserlös und der ihr abgetretenen Darlehensrückzahlungsforderung ihrer Mutter auf. Diese Gegenforderungen könnten aber nicht Gegenstand des vorgenannten Aufrechnungsverbotes sein.Schließlich bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das die Aufrechnung mit den vor ihr eingewendeten Gegenforderungen wegen Vorliegens des Aufrechnungsverbotes nach Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB für unzulässig erachtete. Sie rechne nämlich nicht mit der vom Zweitkläger erhobenen Klagsforderung, sondern mit dem ihr aus der Veräußerung des Hauses in * zustehenden Anteil am Verkaufserlös und der ihr abgetretenen Darlehensrückzahlungsforderung ihrer Mutter auf. Diese Gegenforderungen könnten aber nicht Gegenstand des vorgenannten Aufrechnungsverbotes sein.
Die vorangehenden Ausführungen lassen erkennen, daß der Revisionswerberin das Wesen des Kompensationsverbotes nach § 1440 zweiter Satz ABGB (hinsichtlich eigenmächtig oder listig entzogener, in Verwahrung oder in Bestand genommener Sachen) nicht geläufig ist, welches dem Schutze der Gläubiger und der Hintanhaltung unerlaubter Selbsthilfe dient (Gschnitzer in Klang² VI S. 509 f). Richtig ist allerdings, daß dieses Verbot nur einseitig (gegen den Dieb, den Verwahrer und dergleichen) gilt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes³ I S. 205) und daher eine Aufrechnung des Bestohlenen bzw. Hinterlegers gegen eine dem Dieb bzw. dem Verwahrer zustehende Gegenforderung nicht ausschließt. Hingegen kann der zur Herausgabe aus den im § 1440 zweiter Satz ABGB angeführten Rechtsgründen Verpflichtete selbst mit einer aus dem gleichen Rechtsgrund stammenden Gegenforderung nicht aufrechnen und sich daher auch zur Abwehr des gegen ihn gerichtlich erhobenen Anspruches nicht auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung berufen (Gschnitzer in Klang² VI S. 509). Gegen einen solchen Anspruch (im Sinne des § 1440 zweiter Satz ABGB) richtet sich aber die von der Revisionswerberin erhobene Aufrechnungseinrede. Die von ihr getätigten Abhebungen in der Höhe von 23.000,-- S erfolgten nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ohne Wissen und Willen des Zweitklägers und waren demnach eigenmächtig. Die übrigen Geldbeträge wurden von der Revisionswerberin teils veruntreut, teils listig entzogen. Dies wird von ihr auch nicht mehr ernstlich bestritten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen. Die von der Revisionswerberin einredeweise geltend gemachte Aufrechnung ist somit unzulässig. Ihre Aufrechnungseinrede wurde daher mit Recht abgewiesen.Die vorangehenden Ausführungen lassen erkennen, daß der Revisionswerberin das Wesen des Kompensationsverbotes nach Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB (hinsichtlich eigenmächtig oder listig entzogener, in Verwahrung oder in Bestand genommener Sachen) nicht geläufig ist, welches dem Schutze der Gläubiger und der Hintanhaltung unerlaubter Selbsthilfe dient (Gschnitzer in Klang² römisch sechs S. 509 f). Richtig ist allerdings, daß dieses Verbot nur einseitig (gegen den Dieb, den Verwahrer und dergleichen) gilt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes³ römisch eins S. 205) und daher eine Aufrechnung des Bestohlenen bzw. Hinterlegers gegen eine dem Dieb bzw. dem Verwahrer zustehende Gegenforderung nicht ausschließt. Hingegen kann der zur Herausgabe aus den im Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB angeführten Rechtsgründen Verpflichtete selbst mit einer aus dem gleichen Rechtsgrund stammenden Gegenforderung nicht aufrechnen und sich daher auch zur Abwehr des gegen ihn gerichtlich erhobenen Anspruches nicht auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung berufen (Gschnitzer in Klang² römisch sechs S. 509). Gegen einen solchen Anspruch (im Sinne des Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB) richtet sich aber die von der Revisionswerberin erhobene Aufrechnungseinrede. Die von ihr getätigten Abhebungen in der Höhe von 23.000,-- S erfolgten nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ohne Wissen und Willen des Zweitklägers und waren demnach eigenmächtig. Die übrigen Geldbeträge wurden von der Revisionswerberin teils veruntreut, teils listig entzogen. Dies wird von ihr auch nicht mehr ernstlich bestritten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen. Die von der Revisionswerberin einredeweise geltend gemachte Aufrechnung ist somit unzulässig. Ihre Aufrechnungseinrede wurde daher mit Recht abgewiesen.
Auch der Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 41, 50, ZPO.