Aus den Entscheidungsgründen:
Wohl enthält § 915 ABGB keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde; erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist nach dem ersten Satz der Gesetzesbestimmung die geringere Last zu vermuten (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 416). Auch spricht hier für die Unentgeltlichkeit des Geschäftes, daß der Leistung des Vaters keine Leistung des Sohnes gegenüberstand (Gschnitzer a. a. O., 416, 429, 434); das ließe nach § 915 erster Satz ABGB die Vermutung zu, daß die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei (Gschnitzer a. a. O., 416), so daß der Beklagte die Schenkungsabsicht beweisen müßte, wenn er seine Einwendungen darauf stützt (vgl. Stanzl in Klang a. a. O., 589). Andererseits ist jedoch für ein Darlehen das Versprechen der Rückzahlung essentiell (§ 983 ABGB; 5 Ob 101/75 u. a.), das nicht schlüssig schon aus der Hingabe folgen und bei deren Fehlen ein anderes Rechtsgeschäft vorliegen muß (Stanzl a. a. O., 699). Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob Unentgeltlichkeit schon dann ausgeschlossen ist und eine Schenkung nicht vorliegt, wenn auch nur eine sittliche oder Anstandspflicht erfüllt werden soll (Stanzl a. a. O., 588; SZ 38/227 u. a.; dagegen Bydlinski, JBl. 1971, 198). Auch eine "Schenkung" in Erfüllung einer solchen Pflicht (§ 785 Abs. 2 ABGB) schließt jedenfalls die Annahme eines Darlehens mit Rückzahlungspflicht aus. Zur Widerlegung der Vermutung des § 915 erster Satz ABGB muß es deshalb in Fällen wie dem vorliegenden genügen, daß der Empfänger Umstände des Einzelfalles nachweist, die für den Verzicht auf eine Gegenleistung wegen Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht sprechen. Dabei ist innerhalb der Familie nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Erfordernis der Bestimmtheit von Willenserklärungen einzuschränken (MietSlg. 18 138 u. a,), sondern es kann bereits das Fehlen einer ausdrücklichen Rückzahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit sonstigen nachgewiesenen Umständen gegen eine schlüssige Vereinbarung dieser Art sprechen. Im letzteren Sinn zitiert Stanzl (a. a. O., 699) die schweizerische BGE 83 II, 209 in einem gleich dem vorliegenden gelagerten Fall, in dem die Mutter dem Sohn Geld gegeben hatte und dessen Rückgabe zum ersten Mal nach seinem Tod von der Schwiegertochter forderte.Wohl enthält Paragraph 915, ABGB keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde; erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist nach dem ersten Satz der Gesetzesbestimmung die geringere Last zu vermuten (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 416). Auch spricht hier für die Unentgeltlichkeit des Geschäftes, daß der Leistung des Vaters keine Leistung des Sohnes gegenüberstand (Gschnitzer a. a. O., 416, 429, 434); das ließe nach Paragraph 915, erster Satz ABGB die Vermutung zu, daß die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei (Gschnitzer a. a. O., 416), so daß der Beklagte die Schenkungsabsicht beweisen müßte, wenn er seine Einwendungen darauf stützt vergleiche Stanzl in Klang a. a. O., 589). Andererseits ist jedoch für ein Darlehen das Versprechen der Rückzahlung essentiell (Paragraph 983, ABGB; 5 Ob 101/75 u. a.), das nicht schlüssig schon aus der Hingabe folgen und bei deren Fehlen ein anderes Rechtsgeschäft vorliegen muß (Stanzl a. a. O., 699). Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob Unentgeltlichkeit schon dann ausgeschlossen ist und eine Schenkung nicht vorliegt, wenn auch nur eine sittliche oder Anstandspflicht erfüllt werden soll (Stanzl a. a. O., 588; SZ 38/227 u. a.; dagegen Bydlinski, JBl. 1971, 198). Auch eine "Schenkung" in Erfüllung einer solchen Pflicht (Paragraph 785, Absatz 2, ABGB) schließt jedenfalls die Annahme eines Darlehens mit Rückzahlungspflicht aus. Zur Widerlegung der Vermutung des Paragraph 915, erster Satz ABGB muß es deshalb in Fällen wie dem vorliegenden genügen, daß der Empfänger Umstände des Einzelfalles nachweist, die für den Verzicht auf eine Gegenleistung wegen Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht sprechen. Dabei ist innerhalb der Familie nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Erfordernis der Bestimmtheit von Willenserklärungen einzuschränken (MietSlg. 18 138 u. a,), sondern es kann bereits das Fehlen einer ausdrücklichen Rückzahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit sonstigen nachgewiesenen Umständen gegen eine schlüssige Vereinbarung dieser Art sprechen. Im letzteren Sinn zitiert Stanzl (a. a. O., 699) die schweizerische BGE 83 römisch zwei, 209 in einem gleich dem vorliegenden gelagerten Fall, in dem die Mutter dem Sohn Geld gegeben hatte und dessen Rückgabe zum ersten Mal nach seinem Tod von der Schwiegertochter forderte.
In der Sache selbst sprechen nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen alle Umstände des Falles gegen die Annahme, daß auch nur einer der Vertragspartner seinerzeit an eine Verpflichtung des Sohnes zur Rückzahlung gedacht hätte. Der Vater hat in der von ihm noch selbst eingebrachten Klage eine Rückzahlungsverpflichtung erst für den Zeitpunkt seiner eigenen Pensionierung behauptet, wovon jedoch mindestens ursprünglich keine Rede war (beide Vorinstanzen bezeichnen die einzige Aussage der Klägerin in dieser Richtung für unglaubwürdig). Erst nach dem Herzinfarkt des Vaters im Jahre 1974 erklärte sich der Sohn bereit, den Vater nach seiner Pensionierung "zu unterstützen". Aus dieser unbestimmten Äußerung läßt sich kein Rückschluß auf eine ursprüngliche Rückzahlungsverpflichtung ziehen. Ins Gewicht fallen vielmehr das nahe Familienverhältnis des Zuwendenden zum Empfänger, die Tatsache einer gleichartigen und ebenfalls nicht zurückbezahlten Zuwendung an den zweiten Sohn und die lange Zeit von mehr als zehn Jahren, die ohne Rückforderung verging, bis der Vater den Anspruch erst nach dem Tod des Sohnes gegen dessen Erben erhob. Diese Umstände des Einzelfalles machen es hinreichend wahrscheinlich, daß der Vater mit der strittigen Leistung eine Schenkung oder wenigstens die Erfüllung einer Anstandspflicht beabsichtigte, und befreien die Beklagten dann auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes vom Beweis einer konkreten Vereinbarung der Unentgeltlichkeit oder des ausdrücklichen Verzichts auf Rückforderung.