Die vom Nebenintervenienten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Z 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die vom Nebenintervenienten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bekämpft der Nebenintervenient in Wahrheit nur die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Eine Aktenwidrigkeit wird nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft der Nebenintervenient in Wahrheit nur die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Eine Aktenwidrigkeit wird nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß ein Vorvertrag, der bereits alle wesentliche Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muß, grundsätzlich nicht anzunehmen ist, wenn die Vertragspartner, obwohl sie sich bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluß des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies einen bloßen Umweg darstellen würde (JBl. 1975, 161, 1967, 84 u.a.). Ein, wenn auch befristeter oder bedingter, in allen Hauptpunkten bestimmter Vertrag ist daher Hauptvertrag und nicht Vorvertrag (JBl. 1973, 470 u. a.). Haben sich also die Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis mündlich geeinigt und nur die schriftliche Ausfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, so liegt bereits ein perfekter Kaufvertrag und nicht erst ein Vorvertrag vor (JBl. 1962, 501, NZ 1980, 5, SZ 53/19 u.a.). Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Vertragspartner bei der Vereinbarung vom 9. Juni 1970 über alle wesentlichen Punkte geeinigt.
Lediglich die Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde fehlte. Die Vertragspartner hatten auch nicht die Absicht, die endgültige Regelung ihrer Beziehungen einem späteren Vertrag vorzubehalten. Demnach weist diese Vereinbarung alle oben aufgezeigten Kriterien eines Hauptvertrages auf. Die auf den Urkundeninhalt gestützte Argumentation der Revision übersieht, daß die Urkundenauslegung nur dann rechtliche Beurteilung ist, wenn über die Absicht der Parteien durchgeführte Beweise nicht herangezogen werden. Andernfalls handelt es sich hiebei um eine Tatsachenfeststellung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (EvBl. 1968/231, EvBl. 1967/152 u.a.). Bei der Ausführung der Rechtsrüge unternimmt sohin der Nebenintervenient den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil nur vom Nebenintervenienten Revision erhoben wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag war nicht zuzusprechen, weil nur vom Nebenintervenienten Revision erhoben wurde.