Rechtssatz RS0019114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019114
Geschäftszahl
2Ob171/57; 7Ob335/64; 7Ob721/79; 4Ob522/80; 7Ob556/85; 3Ob2094/96d; 3Ob315/97p
Entscheidungsdatum
23.02.1998
Rechtssatz
Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. Bei formloser Vereinbarung und ins Auge gefaßtem späteren formellen Abschluß ist praktisch nur zu wählen, ob die formlose Vereinbarung bereits der bindende Hauptvertrag ist und die Beurkundung aus anderen Gründen erfolgen soll, oder ob die Beurkundung vorbehalten und die Vereinbarung daher noch nicht bindend ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 171/57
Entscheidungstext OGH 26.06.1957 2 Ob 171/57
- 7 Ob 335/64
Entscheidungstext OGH 20.01.1965 7 Ob 335/64
nur: Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. (T1) Beisatz: Verpfändungsvertrag (T2)
- 7 Ob 721/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 721/79
nur T1; Veröff: SZ 53/19
- 4 Ob 522/80
Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 522/80
nur T1; Beisatz: Bedarf der Abschluß des (Hauptvertrages) Vertrages nach dem Gesetz einer bestimmten Form, dann ist eine formlose Vorverabredung meist unwirksam, eine in der vorgeschriebenen Form getroffene Abrede wird aber auch hier im Zweifel als - möglicherweise bedingter oder befristeter - Hauptvertrag anzusehen sein. (T3)
- 7 Ob 556/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 556/85
nur T1
- 3 Ob 2094/96d
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2094/96d
nur T1
- 3 Ob 315/97p
Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 315/97p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0019114
Dokumentnummer
JJR_19570626_OGH0002_0020OB00171_5700000_002