Die von den Klägern gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Nach § 500 Abs 3 ZPO ist bei dem nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle zu treffenden Ausspruch unter anderem § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Danach ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache - sofern die Liegenschaft selbst streitverfangen ist - jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbestimmung in Betracht kommt (SZ 55/186; EvBl 1991/156; JUS-extra 1991/916; RZ 1990/38; uva zuletzt 3 Ob 506/93). Der erkennende Senat hat bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß diese Gesetzesstelle auch verfassungsrechtlichen Bedenken im Lichte des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK nicht begegnet, weil das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen gewährt (vgl SZ 64/1). Von dieser Entscheidung abzugehen besteht auch im Hinblick auf die von Pfersmann (ÖJZ 1994, 80 f) geäußerten Bedenken kein Anlaß, weil jedenfalls auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzte und daher den Obersten Gerichtshof bindet (WoBl 1991, 208; ÖBl 1987, 63; SZ 59/198; vgl auch Hofmeister NZ 1992, 83).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ist bei dem nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle zu treffenden Ausspruch unter anderem Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Danach ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache - sofern die Liegenschaft selbst streitverfangen ist - jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbestimmung in Betracht kommt (SZ 55/186; EvBl 1991/156; JUS-extra 1991/916; RZ 1990/38; uva zuletzt 3 Ob 506/93). Der erkennende Senat hat bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß diese Gesetzesstelle auch verfassungsrechtlichen Bedenken im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK nicht begegnet, weil das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen gewährt vergleiche SZ 64/1). Von dieser Entscheidung abzugehen besteht auch im Hinblick auf die von Pfersmann (ÖJZ 1994, 80 f) geäußerten Bedenken kein Anlaß, weil jedenfalls auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzte und daher den Obersten Gerichtshof bindet (WoBl 1991, 208; ÖBl 1987, 63; SZ 59/198; vergleiche auch Hofmeister NZ 1992, 83).
Da die Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft innerhalb bestimmter Grenzen gerichtet ist und das Berufungsgericht daher zutreffend den Einheitswert der Liegenschaft als maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstandes angesehen hat, ist die Revision der Kläger gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Auf den Verkehrswert der Liegenschaft kommt es im Gegensatz zu der in der Revision vertretenen Auffassung jedenfalls bei der geltenden Gesetzeslage nicht an.Da die Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft innerhalb bestimmter Grenzen gerichtet ist und das Berufungsgericht daher zutreffend den Einheitswert der Liegenschaft als maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstandes angesehen hat, ist die Revision der Kläger gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Auf den Verkehrswert der Liegenschaft kommt es im Gegensatz zu der in der Revision vertretenen Auffassung jedenfalls bei der geltenden Gesetzeslage nicht an.
In diesem Fall kommt es aber auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, weshalb auf die weiteren Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.In diesem Fall kommt es aber auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, weshalb auf die weiteren Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.