Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, daß sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen keine Verleitung Karl W*** durch die Klägerin, ihr die Wohnung trotz der bereits erfolgten Veräußerung an den Beklagten zu schenken, ableiten läßt, wiewohl der Beklagte, dem das Erstgericht uneingeschränkt Glauben schenkte, ausgesagt hat, daß die Klägerin auf die Mitteilung hin, daß ihm die Wohnung verkauft worden ist, erwidert hat, das lasse sie sich nicht bieten, sie werde weitere Schritte unternehmen (vgl AS 46 f) und daß sie trotz der Schenkung der Wohnung keinen Einwand gegen die weitere Leibrentenzahlung des Beklagten an Karl W*** erhob. Der dem Berufungsgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit kommt jedoch aus folgenden Gründen keine Relevanz zu (vgl ZPO MGA14 § 503/84). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Oberste Gerichtshof bei der Beurteilung der Doppelveräußerung von Liegenschaften auch dem von Schilcher-Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerungen von Liegenschaften, JBl 1974, 445 ff, 512 ff) in Fortentwicklung der Lehre Koziols von der Verleitung zum Vertragsbruch (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 120 ff) aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten folgt. Darnach steht dem ersten Käufer einer Liegenschaft gegenüber dem zweiten Erwerber dann ein Schadenersatzanspruch nach § 1323 ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft zu, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt es bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (JBl 1981, 535, SZ 56/125, 5 Ob 4/87, zuletzt 7 Ob 602/89 sowie Aicher in Rummel ABGB Rz 13 und 14 zu § 1053). Wer sieht, daß eine unbewegliche Sache, die er kaufen will, von jemandem bewohnt oder benützt wird, muß sich fragen, ob dieses Wohnen oder Benützen einen rechtlichen Hintergrund haben kann: Nur in einem solchen Fall verliert eine allenfalls dahinterstehende Forderung die einer solchen sonst mangelnde Erkennbarkeit - wird "sozial typisch erkennbar" - und kann daher auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den bücherlichen Eigentümer geforderte Schädigungsabsicht oder arglistige Kollusion zu einem ebenfalls über das Schadenersatzrecht zu schützenden Rechtsgut werden (vgl Schilcher-Holzer aaO 454, 513). Sonst gilt der Grundsatz, daß derjenige Eigentümer wird und bleibt, der früher um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes angesucht hat (§ 440 ABGB). Sieht man davon ab, daß die wenigen Tage, die zwischen der Kenntnis der Klägerin vom Erwerb der Wohnung durch den Beklagten bis zur Schenkung verstrichen sind, nach der Lebenserfahrung allein schon dafür sprechen, daß sie versucht hat, möglichst schnell Eigentum zu erwerben, muß sie sich noch entgegenhalten lassen, daß es ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht möglich gewesen wäre, die Behauptung des Beklagten durch eine Aufforderung, eine entsprechende Urkunde vorzuweisen, auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Sie hätte dann den Geschenkgeber vor Abschluß des Schenkungsvertrages zu einer Stellungnahme über diesen Umstand aufzufordern gehabt und hätte erst bei Aufklärung durch diesen in dem Sinne, daß dem behaupteten Eigentumserwerb keine Rechtsbedeutung mehr zukommt, das Geschenk annehmen und darnach ihr Eigentumsrecht einverleiben lassen dürfen. All dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Bei der vorliegenden Situation muß daher gar nicht von einer wissentlichen Verleitung Karl W*** durch die Klägerin ausgegangen werden, weil ihr Fahrlässigkeit bei der Geschenkannahme zur Last zu legen ist, die den Beklagten zur Erhebung eines Schadenersatzanspruches nach § 1323 ABGB mit dem Begehren auf Naturalrestitution berechtigte. Zu Recht wurde daher dem Räumungsbegehren vom Beklagten inhaltlich eine der exceptio doli gleichzuhaltende Einwendung entgegengesetzt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, daß sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen keine Verleitung Karl W*** durch die Klägerin, ihr die Wohnung trotz der bereits erfolgten Veräußerung an den Beklagten zu schenken, ableiten läßt, wiewohl der Beklagte, dem das Erstgericht uneingeschränkt Glauben schenkte, ausgesagt hat, daß die Klägerin auf die Mitteilung hin, daß ihm die Wohnung verkauft worden ist, erwidert hat, das lasse sie sich nicht bieten, sie werde weitere Schritte unternehmen vergleiche AS 46 f) und daß sie trotz der Schenkung der Wohnung keinen Einwand gegen die weitere Leibrentenzahlung des Beklagten an Karl W*** erhob. Der dem Berufungsgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit kommt jedoch aus folgenden Gründen keine Relevanz zu vergleiche ZPO MGA14 Paragraph 503 /, 84,). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Oberste Gerichtshof bei der Beurteilung der Doppelveräußerung von Liegenschaften auch dem von Schilcher-Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerungen von Liegenschaften, JBl 1974, 445 ff, 512 ff) in Fortentwicklung der Lehre Koziols von der Verleitung zum Vertragsbruch (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 120 ff) aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten folgt. Darnach steht dem ersten Käufer einer Liegenschaft gegenüber dem zweiten Erwerber dann ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1323, ABGB mit dem Ziel auf Übergabe der gekauften Liegenschaft zu, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. In diesem Falle genügt es bereits, daß sein Gegner seine obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (JBl 1981, 535, SZ 56/125, 5 Ob 4/87, zuletzt 7 Ob 602/89 sowie Aicher in Rummel ABGB Rz 13 und 14 zu Paragraph 1053,). Wer sieht, daß eine unbewegliche Sache, die er kaufen will, von jemandem bewohnt oder benützt wird, muß sich fragen, ob dieses Wohnen oder Benützen einen rechtlichen Hintergrund haben kann: Nur in einem solchen Fall verliert eine allenfalls dahinterstehende Forderung die einer solchen sonst mangelnde Erkennbarkeit - wird "sozial typisch erkennbar" - und kann daher auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den bücherlichen Eigentümer geforderte Schädigungsabsicht oder arglistige Kollusion zu einem ebenfalls über das Schadenersatzrecht zu schützenden Rechtsgut werden vergleiche Schilcher-Holzer aaO 454, 513). Sonst gilt der Grundsatz, daß derjenige Eigentümer wird und bleibt, der früher um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes angesucht hat (Paragraph 440, ABGB). Sieht man davon ab, daß die wenigen Tage, die zwischen der Kenntnis der Klägerin vom Erwerb der Wohnung durch den Beklagten bis zur Schenkung verstrichen sind, nach der Lebenserfahrung allein schon dafür sprechen, daß sie versucht hat, möglichst schnell Eigentum zu erwerben, muß sie sich noch entgegenhalten lassen, daß es ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht möglich gewesen wäre, die Behauptung des Beklagten durch eine Aufforderung, eine entsprechende Urkunde vorzuweisen, auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Sie hätte dann den Geschenkgeber vor Abschluß des Schenkungsvertrages zu einer Stellungnahme über diesen Umstand aufzufordern gehabt und hätte erst bei Aufklärung durch diesen in dem Sinne, daß dem behaupteten Eigentumserwerb keine Rechtsbedeutung mehr zukommt, das Geschenk annehmen und darnach ihr Eigentumsrecht einverleiben lassen dürfen. All dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Bei der vorliegenden Situation muß daher gar nicht von einer wissentlichen Verleitung Karl W*** durch die Klägerin ausgegangen werden, weil ihr Fahrlässigkeit bei der Geschenkannahme zur Last zu legen ist, die den Beklagten zur Erhebung eines Schadenersatzanspruches nach Paragraph 1323, ABGB mit dem Begehren auf Naturalrestitution berechtigte. Zu Recht wurde daher dem Räumungsbegehren vom Beklagten inhaltlich eine der exceptio doli gleichzuhaltende Einwendung entgegengesetzt. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.