Begründung:
Der Erstbeklagte war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 25 (Ober- und Untergut am Holzberg 30 zu Buchenort) sowie Miteigentümer zu einem Drittel an der Liegenschaft EZ 405 und zu einem Sechstel an der Liegenschaft EZ 373 je KG Unterach. Mit Übergabsvertrag vom 8., 29. und 30. November 1982 übergab er die obgenannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile je zur Hälfte der Klägerin und ihrem Ehemann Martin S*** gegen einen Übergabspreis von 1,150.000 S, Einräumung eines Wohnrechtes, Erbringung verschiedener Ausgedingsleistungen und Zahlung einer monatlichen Rente von 4.000 S. Das Eigentumsrecht der Übernehmer wurde am 26. Juli 1984 grundbücherlich einverleibt. Martin S*** ist verstorben, die Klägerin ist seine Alleinerbin.
Mit Übergabsvertrag vom 10. Juli 1984 übergab der Erstbeklagte die obgenannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile dem Zweitbeklagten. Am 23. Juli 1984 errichteten die Beklagten einen schriftlichen Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag, dessen Punkt II folgenden Wortlaut hat:Mit Übergabsvertrag vom 10. Juli 1984 übergab der Erstbeklagte die obgenannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile dem Zweitbeklagten. Am 23. Juli 1984 errichteten die Beklagten einen schriftlichen Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag, dessen Punkt römisch zwei folgenden Wortlaut hat:
"...... wird dieser Vertrag von einer Bedingung abhängig gemacht, und zwar davon, daß der bereits früher erfolgte Übergabsvertrag bzw. Kaufvertrag an die Ehegatten S*** als rechtsunwirksam gelöst wird, sei es durch Gerichtsurteil oder durch sonst irgendwelche Gründe."
Im Juni 1985 wurde aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrages das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten im Range vor der Eigentumseinverleibung der Ehegatten S*** eingetragen und das Eigentum der Letztgenannten gelöscht. Die Klägerin begehrt gegenüber dem Erstbeklagten die Feststellung, daß der zwischen ihr und ihrem Ehemann mit dem Erstbeklagten abgeschlossene Übergabsvertrag aufrecht ist, und gegenüber dem Zweitbeklagten die Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes durch Einverleibung ihres Eigentumsrechtes.
Nach dem Standpunkt der Beklagten sei der mit der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossene Übergabsvertrag rechtsunwirksam. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nur als Treuhänder für Cornel B*** aufgetreten, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erschleichen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen kam Cornel B*** mit dem Erstbeklagten im Sommer 1981 in Kontakt, zeigte Interesse für die Liegenschaften und trat so auf, als ob er das Anwesen selbst zu kaufen beabsichtige. Cornel B*** informierte seinen Schwager Martin S*** von der Möglichkeit, die Liegenschaften des Erstbeklagten zu erwerben. Die beiden kamen überein, das Anwesen nach Möglichkeit auf den Namen der Ehegatten S*** zu kaufen, wobei Cornel B*** alle
Verhandlungen führen sollte. Ob damals besprochen wurde, daß der Erwerb der Liegenschaften für die Ehegatten S*** selbst oder nur treuhändig für Cornel B*** erfolgen solle, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin war an den Besprechungen zwischen ihrem Ehemann und Cornel B*** nicht beteiligt. Sie und ihr Ehemann erteilten jedoch schriftlich dem Cornel B*** Vollmacht zum Ankauf der Liegenschaften. Am 8. November 1982 fuhr Cornel B*** mit dem Erstbeklagten zu Dr. S*** nach Wien, der den Übergabsvertrag (Beilage A) errichtet hatte. Der Erstbeklagte wurde zu diesem Zeitpunkt erstmals mit dem Namen S*** konfrontiert. Cornel B*** beruhigte den Erstbeklagten, daß die Ehegatten S*** nur wegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorgeschoben würden, der eigentliche Käufer aber er sei. Der Erstbeklagte unterschrieb den Übergabsvertrag, der dann zur Unterfertigung durch die Ehegatten S*** nach St. Johann i.P. geschickt wurde. Die Ehegatten S*** wollten sich gegenüber Cornel B*** insofern absichern, als die ihnen aus dem Kauf erwachsenen Verpflichtungen einen Betrag von insgesamt 1,800.000 S nicht übersteigen sollten. Cornel B*** und die Ehegatten S*** trafen daher am 29. November 1982 eine schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
"Für die erworbene Liegenschaft Holzberg, Buchenort 30, die von Herrn B*** für die oben Genannten gekauft wurde (mittels Vollmacht), werden in der Folge von den Ehepartnern S*** folgende Zahlungen übernommen: Kaufpreis S 1,150.000, Spesen für K. B*** S 500.000 (davon müssen die Zahlungen für den vorhandenen Wechsel erfolgen), Rechtsanwalts- und Notarkosten S 100.000, Heuernte 1982 und 1981 S 50.000. Zinsen für die Grunderwerbssteuer übernehmen die Ehegatten S***. Bei einem eventuellen Wiederverkauf erhält C. B*** 25 % vom Reingewinn (abzugfrei)". Cornel B*** bestätigte auf der Rückseite dieser Vereinbarung den Erhalt von 110.000 S als Anzahlung für seine Spesen. Für den Ankauf des Anwesens des Erstbeklagten beantragten die Klägerin und ihr Ehemann bei der R*** ST. J*** i.P. einen Kredit von 500.000 S, der ihnen auch gewährt wurde. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1984 wurde der Übergabsvertrag zwischen den Ehegatten S*** und dem Erstbeklagten grundverkehrsbehördlich genehmigt. In der Folge kam es zwischen der Klägerin und Cornel B*** zu Differenzen. Cornel B*** behauptete, mit dem verstorbenen Martin S*** ausgemacht zu haben, daß der Liegenschaftserwerb treuhändig für ihn erfolgen soll. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, daß es keine Treuhandvereinbarung gebe und Cornel B*** nur als Stellvertreter für sie und ihren Ehemann gehandelt habe. Eine von Cornel B*** vorbereitete Aufhebung des Übergabsvertrages wurde von der Klägerin nicht unterschrieben.
Der Erstbeklagte hatte im Jahre 1981 mit Alois und Edith K*** einen Kaufvertrag über seine Liegenschaften abgeschlossen, der einvernehmlich aufgelöst wurde. Alois und Edith K*** klagten den Erstbeklagten jedoch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Mit gerichtlichem Vergleich vom 26. April 1984 verpflichtete sich der Erstbeklagte, den Ehegatten K*** 78.500 S zu bezahlen. Der Erstbeklagte erhielt diesen Betrag von der Klägerin, um den Vergleich einhalten zu können. Weiters bezahlte die Klägerin dem Erstbeklagten am 1. Juni 1984 500.000 S als Teilzahlung auf den Übergabspreis. Für den Rest von 650.000 S vereinbarte sie mit dem Erstbeklagten, daß dieser den Betrag bei Bedarf verlange. Verwandte und Bekannte der Klägerin hatten im März 1984 mit der Bewirtschaftung begonnen, hielten sich aber zumeist nur tageweise in Unterach auf. Der Erstbeklagte war mit dieser Form der Bewirtschaftung des Anwesens nicht zufrieden und beklagte sich darüber und auch über die mangelhafte Erbringung der Ausgedingsleistungen bei Aurelia H***, der Schwester des Zweitbeklagten, die damals eine Landwirtschaft für ihren Bruder suchte. In Kenntnis des Übergabsvertrages wandte sich Aurelia H*** zunächst an die Klägerin, um das Anwesen für ihren Bruder zu kaufen. Es kam jedoch zu keiner Einigung. Am 15. Juni 1984 fuhren Aurelia H***, der Zweitbeklagte und dessen Bruder Johann H*** zum Erstbeklagten und fragten ihn, wie es mit seiner Liegenschaft ausschaue. Der Erstbeklagte, der mit der Bewirtschaftung durch die Familie S*** nicht einverstanden war, erklärte dem Zweitbeklagten, ihm das Anwesen zu verkaufen. Am gleichen Tag wurde zwischen den Beklagten auch ein schriftlicher Kaufvertrag errichtet (Beilage 3). Eine verbücherungsfähige Urkunde sollte Karl H***, ein weiterer Bruder des Zweitbeklagten, verfassen. Nach mehreren Entwürfen fuhren die beiden Beklagten am 25. Juni 1984 mit der endgültigen Fassung des Übergabsvertrages zum Notar Dr. Helfried S*** zwecks Unterschriftenbeglaubigung. Der Notar wußte von dem Übergabsvertrag an die Klägerin und ihren Ehemann und machte darauf aufmerksam, daß der Erstbeklagte die Liegenschaft nicht zweimal veräußern könne. Karl H*** als Wortführer erklärte, daß der Vertrag von den S*** nicht erfüllt worden sei. In den mitgebrachten Vertrag wurde ein Passus eingefügt, wonach er unter der aufschiebenden Bedingung gelte, daß der Vertrag des Erstbeklagten mit der Klägerin aufgelöst werde. Am 10. Juli 1984 kam es dann zur Unterfertigung des endgültigen, von Notar Dr. Bruno N*** verfaßten Übergabsvertrages Beilage 6 zwischen den Beklagten. Am 14. Juli 1984 brachte der Zweitbeklagte bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden den Antrag auf Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens ein. In diesem Verfahren wurde der Übergabsvertrag vom 10. Juli 1984 von der Berufungsinstanz genehmigt, sodaß es dem Zweitbeklagten möglich wurde, unabhängig von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - die Grundverkehrsbehörde hatte das Genehmigungsverfahren in Ansehung des Übergabsvertrages vom 14. Juli 1984 ausgesetzt - sein Eigentumsrecht im Grundbuch einverleiben zu lassen.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei es hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin bedeutungslos, ob sie und ihr verstorbener Ehemann die Liegenschaften für sich oder bloß als Treuhänder für Cornel B*** erworben hätten. Ein Treuhänder übe eigene Rechte aus, sei nach außen hin unbeschränkter Eigentümer und könne das Treugut auch im eigenen Namen einklagen. Es könne auch die Frage dahingestellt bleiben, ob ein Umgehungsgeschäft zur Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorliege. Eine allenfalls daraus resultierende Nichtigkeit würde sich nur auf die Treuhandvereinbarung beziehen, nicht aber auch auf den gesetzeskonformen grundverkehrsbehördlich genehmigten Übergabsvertrag mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Da die übrigen Einwendungen nicht berechtigt seien, sei davon auszugehen, daß der Übergabsvertrag zwischen dem Erstbeklagten und der Klägerin und ihrem Ehemann aufrecht sei. Der Übergabsvertrag mit dem Zweitbeklagten sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, daß der erste Übergabsvertrag als rechtsunwirksam aufgelöst werde. Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, beruhe die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitbeklagten auf einem materiell unwirksamen Rechtstitel. Der Klägerin, die durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitbeklagten in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden sei, stehe ein Anspruch auf Löschung der materiell unrichtigen Eintragung des Zweitbeklagten und Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes zu.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig. Das Berufungsgericht verneinte aus rechtlichen Gründen das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels der Nichtvernehmung eines Zeugen zur Behauptung des Abschlusses eines Treuhandvertrages zwecks Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte es, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, im wesentlichen aus, daß nicht jedes Umgehungsgeschäft nichtig sei. Das Umgehungsgeschäft unterliege vielmehr derjenigen Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei. Nach § 1 des oö. Grundverkehrsgesetzes sei die Übertragung des Eigentums an der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstücken genehmigungspflichtig. Solange die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht erteilt worden sei, seien die Parteien an den Vertrag gebunden. Sollte demnach tatsächlich das behauptete Umgehungsgeschäft beabsichtigt gewesen sein, könnten sich die Beklagten bis zur Versagung der Genehmigung des von den Parteien in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäftes nicht auf dessen Nichtigkeit berufen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig. Das Berufungsgericht verneinte aus rechtlichen Gründen das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels der Nichtvernehmung eines Zeugen zur Behauptung des Abschlusses eines Treuhandvertrages zwecks Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte es, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, im wesentlichen aus, daß nicht jedes Umgehungsgeschäft nichtig sei. Das Umgehungsgeschäft unterliege vielmehr derjenigen Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei. Nach Paragraph eins, des oö. Grundverkehrsgesetzes sei die Übertragung des Eigentums an der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstücken genehmigungspflichtig. Solange die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht erteilt worden sei, seien die Parteien an den Vertrag gebunden. Sollte demnach tatsächlich das behauptete Umgehungsgeschäft beabsichtigt gewesen sein, könnten sich die Beklagten bis zur Versagung der Genehmigung des von den Parteien in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäftes nicht auf dessen Nichtigkeit berufen.