Rechtssatz RS0016841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016841
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Rechtssatz
Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 198).Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 198).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 238/73
Entscheidungstext OGH 19.12.1973 5 Ob 238/73
Veröff: JBl 1974,431 = SZ 46/124
- 2 Ob 610/79
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 610/79
- 8 Ob 513/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 513/86
Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit erstreckt sich auf Umgehungsgeschäfte, mittels welcher, gedeckt durch den Buchstaben des Gesetzes, dessen Zweck vereitelt werden soll. (T1)
- 8 Ob 555/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 555/87
Beis wie T1
- 7 Ob 602/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 602/89
Vgl; Beisatz: Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T2) Veröff: JBl 1989,780 = SZ 62/80
- 4 Ob 535/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 535/95
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/120
- 1 Ob 297/00h
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 297/00h
Auch; Beisatz: Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016841
Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0050OB00238_7300000_002