Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger wendet sich zunächst abermals gegen die Auffassung der Untergerichte, das in § 19 des Kärntner Jagdgesetzes 1961 LGBl. 54 normierte Verbot von Vereinbarungen, durch die ein Gemeindejagdgebiet zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird, beziehe sich nicht nur auf Abmachungen zwischen den Parteien eines Jagdpachtvertrages, sondern es gelte ganz allgemein für sämtliche Verträge dieser Art, auch wenn durch sie - wie hier - nur das Innenverhältnis zwischen dem Jagdpächter und einem Dritten geregelt werde. Nun ist dem Rechtsmittelwerber hier durchaus zuzugeben, daß diese von ihm bekämpfte Rechtsmeinung tatsächlich erheblichen Bedenken begegnet, spricht doch gegen eine solche Auslegung des § 19 des Kärntner Jagdgesetzes - welcher im übrigen nicht nur für öffentliche Versteigerungen einer Gemeindejagd, sondern nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes (§ 25 Abs. 6) auch für den Fall einer Verpachtung aus freier Hand gilt - vor allem seine Aufnahme in den vierten Abschnitt des Gesetzes ("Verwertung der Gemeindejagd"), welcher durchwegs Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und den Pachtinteressenten bzw. Pächtern zum Gegenstand hat, während etwa die Befugnis eines Pächter zur Vergebung seiner Jagd in Afterpacht (§ 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes) im fünften, von der "Jagdpachtung" handelden Abschnitt geregelt ist. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, daß unter den durch § 19 des Kärntner Jagdgesetzes ebenfalls für verboten und ungültig erklärten Vereinbarungen über "Begünstigungen" von Mitbietern, wie sich aus dem Hinweis auf die Versteigerungsbedingungen ergibt, in erster Linie gleichfalls Abmachungen zwischen der Gemeinde und einzelnen Pachtinteressenten zu verstehen sind. Davon abgesehen, würde schließlich auch die Auslegung des § 19 des Kärntner Jagdgesetzes, wie sie den Untergerichten vorschwebt, zu dem - schlechthin unverständlichen - Ergebnis führen, daß es mehreren Mitpächtern einer Gemeindejagd (vgl. § 30 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes) untersagt wäre, das Jagdgebiet im Innenverhältnis zwecks Ausübung des ihnen gemeinsam zustehenden Jagdrechtes der Fläche nach untereinander aufzuteilen. Eine nähere Prüfung dieser Frage kann aber diesmal unterbleiben, weil das Begehren des Klägers schon aus einem anderen Grund von den Untergerichten zu Recht abgewiesen worden ist:Der Kläger wendet sich zunächst abermals gegen die Auffassung der Untergerichte, das in Paragraph 19, des Kärntner Jagdgesetzes 1961 Landesgesetzblatt 54 normierte Verbot von Vereinbarungen, durch die ein Gemeindejagdgebiet zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird, beziehe sich nicht nur auf Abmachungen zwischen den Parteien eines Jagdpachtvertrages, sondern es gelte ganz allgemein für sämtliche Verträge dieser Art, auch wenn durch sie - wie hier - nur das Innenverhältnis zwischen dem Jagdpächter und einem Dritten geregelt werde. Nun ist dem Rechtsmittelwerber hier durchaus zuzugeben, daß diese von ihm bekämpfte Rechtsmeinung tatsächlich erheblichen Bedenken begegnet, spricht doch gegen eine solche Auslegung des Paragraph 19, des Kärntner Jagdgesetzes - welcher im übrigen nicht nur für öffentliche Versteigerungen einer Gemeindejagd, sondern nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes (Paragraph 25, Absatz 6,) auch für den Fall einer Verpachtung aus freier Hand gilt - vor allem seine Aufnahme in den vierten Abschnitt des Gesetzes ("Verwertung der Gemeindejagd"), welcher durchwegs Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und den Pachtinteressenten bzw. Pächtern zum Gegenstand hat, während etwa die Befugnis eines Pächter zur Vergebung seiner Jagd in Afterpacht (Paragraph 30, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes) im fünften, von der "Jagdpachtung" handelden Abschnitt geregelt ist. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, daß unter den durch Paragraph 19, des Kärntner Jagdgesetzes ebenfalls für verboten und ungültig erklärten Vereinbarungen über "Begünstigungen" von Mitbietern, wie sich aus dem Hinweis auf die Versteigerungsbedingungen ergibt, in erster Linie gleichfalls Abmachungen zwischen der Gemeinde und einzelnen Pachtinteressenten zu verstehen sind. Davon abgesehen, würde schließlich auch die Auslegung des Paragraph 19, des Kärntner Jagdgesetzes, wie sie den Untergerichten vorschwebt, zu dem - schlechthin unverständlichen - Ergebnis führen, daß es mehreren Mitpächtern einer Gemeindejagd vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes) untersagt wäre, das Jagdgebiet im Innenverhältnis zwecks Ausübung des ihnen gemeinsam zustehenden Jagdrechtes der Fläche nach untereinander aufzuteilen. Eine nähere Prüfung dieser Frage kann aber diesmal unterbleiben, weil das Begehren des Klägers schon aus einem anderen Grund von den Untergerichten zu Recht abgewiesen worden ist:
Nach der die Grundlage des Klagebegehrens bildenden, am 12. Oktober 1970 zwischen den Streitteilen vor dem Jagdverwaltungsbeirat der Gemeindejagd G abgeschlossenen Vereinbarung trat der Beklagte dem Kläger den Gebietsteil D mit allen Rechten und Pflichten eines Jagdpächters, wie diese einem solchen nach dem amtlichen Pachtvertrag auferlegt sind", auf die Pachtdauer (zu ergänzen: der folgenden, mit 1. April 1971 beginnenden Jagdpachtperiode) ab. Der Kläger hatte einen "Pachtschilling" von 13 S pro ha - also den gleichen Betrag, den der Beklagte der Gemeinde entrichten mußte - zu zahlen und Steuern und sonstige Abgaben anteilsmäßig zu tragen; er war berechtigt, einen eigenen Aufsichtsjäger zu halten, hatte aber auch die Wildverwertung zur Gänze durchzuführen und die Wildschäden zu tragen. Was die Vertragspartner mit dieser Abmachung erreichen wollten, geht nicht aus ihrem Wortlaut eindeutig hervor; auch der Kläger selbst hat es nicht nur in der Klage, sondern auch im Verlauf des Prozesses wiederholt unmißverständlich ausgesprochen: Der Kläger sollte auf Grund dieser Vereinbarung in dem ihm überlassenen Revierteil "so jagen können, wie hiezu auch ein Jagdpächter berechtigt ist", wobei ihm der Beklagte "hinsichtlich der Ausübung der Jagd keinerlei Vorschriften zu machen" hatte, sofern sich der Kläger im Rahmen des Gesetzes hielt und die Jagd waidgerecht ausübte; der Vertrag sollte seinem Wesen nach den Kläger berechtigen, gegen Entrichtung der vereinbarten Gegenleistung "sämtliches Wild im Revierteil D im Sinne des Jagdgesetzes zu bejagen". Schließlich zeigt auch das Begehren der vorliegenden Klage deutlich, daß der Kläger aus dem Vertrag vom 12. Oktober 1970 für sich das Recht ableitet, im Revierteil D die Jagd "in jeder dem Kärntner Jagdgesetz entsprechenden Form ohne vorherige Einholung einer Genehmigung durch den Beklagten" auszuüben. Ein solcher Vertrag, mit dem der Pächter einer Gemeindejagd auf einem bestimmten Teil des Jagdgebietes einem anderen gegen Entgelt das Recht der Jagdausübung und der Aneignung des erlegten Wildes überläßt und in dem betreffenden Gebiet weder die Jagdaufsicht zu besorgen noch für Wildschäden zu haften hat ist aber rechtlich nichts anderes als eine (teilweise) Afterpachtung der Jagd im Sinne des § 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes (ebenso auch das Erk. des VwGH Slg. 14.672 A in einem vergleichbaren, nach §§ 16 und 39 des nö. Jagdgesetzes, LGBl. 42/1902, zu beurteilenden Fall).Nach der die Grundlage des Klagebegehrens bildenden, am 12. Oktober 1970 zwischen den Streitteilen vor dem Jagdverwaltungsbeirat der Gemeindejagd G abgeschlossenen Vereinbarung trat der Beklagte dem Kläger den Gebietsteil D mit allen Rechten und Pflichten eines Jagdpächters, wie diese einem solchen nach dem amtlichen Pachtvertrag auferlegt sind", auf die Pachtdauer (zu ergänzen: der folgenden, mit 1. April 1971 beginnenden Jagdpachtperiode) ab. Der Kläger hatte einen "Pachtschilling" von 13 S pro ha - also den gleichen Betrag, den der Beklagte der Gemeinde entrichten mußte - zu zahlen und Steuern und sonstige Abgaben anteilsmäßig zu tragen; er war berechtigt, einen eigenen Aufsichtsjäger zu halten, hatte aber auch die Wildverwertung zur Gänze durchzuführen und die Wildschäden zu tragen. Was die Vertragspartner mit dieser Abmachung erreichen wollten, geht nicht aus ihrem Wortlaut eindeutig hervor; auch der Kläger selbst hat es nicht nur in der Klage, sondern auch im Verlauf des Prozesses wiederholt unmißverständlich ausgesprochen: Der Kläger sollte auf Grund dieser Vereinbarung in dem ihm überlassenen Revierteil "so jagen können, wie hiezu auch ein Jagdpächter berechtigt ist", wobei ihm der Beklagte "hinsichtlich der Ausübung der Jagd keinerlei Vorschriften zu machen" hatte, sofern sich der Kläger im Rahmen des Gesetzes hielt und die Jagd waidgerecht ausübte; der Vertrag sollte seinem Wesen nach den Kläger berechtigen, gegen Entrichtung der vereinbarten Gegenleistung "sämtliches Wild im Revierteil D im Sinne des Jagdgesetzes zu bejagen". Schließlich zeigt auch das Begehren der vorliegenden Klage deutlich, daß der Kläger aus dem Vertrag vom 12. Oktober 1970 für sich das Recht ableitet, im Revierteil D die Jagd "in jeder dem Kärntner Jagdgesetz entsprechenden Form ohne vorherige Einholung einer Genehmigung durch den Beklagten" auszuüben. Ein solcher Vertrag, mit dem der Pächter einer Gemeindejagd auf einem bestimmten Teil des Jagdgebietes einem anderen gegen Entgelt das Recht der Jagdausübung und der Aneignung des erlegten Wildes überläßt und in dem betreffenden Gebiet weder die Jagdaufsicht zu besorgen noch für Wildschäden zu haften hat ist aber rechtlich nichts anderes als eine (teilweise) Afterpachtung der Jagd im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes (ebenso auch das Erk. des VwGH Slg. 14.672 A in einem vergleichbaren, nach Paragraphen 16 und 39 des nö. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt 42 aus 1902,, zu beurteilenden Fall).
Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien, wie der Kläger immer wieder hervorhebt, einen Afterpachtvertrag im § 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes aus bestimmten, mit dem Erfordernis der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zusammenhängenden Gründen nicht schließen wollten, hängt doch die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht vom Willen der vertragschließenden Teile und von der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern allein vom Inhalt ihrer Vereinbarungen ab. Daß der Kläger nach dem Wortlaut seines Jagderlaubnisscheins beim Abschuß von Schalenwild an den Abschußplan und die Weisungen des Beklagten gebunden war, ist hier gleichfalls ohne Bedeutung, weil ja eine andere Regelung im Hinblick auf die unbestrittene Parteienabsicht, den Kläger nach außen, also vor allem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht in Erscheinung treten zu lassen, gar nicht möglich war (vgl. dazu die Bestimmungen der §§ 39 und 49 des Kärntner Jagdgesetzes). Auch der vom Kläger immer wieder betonte Umstand, daß nach der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 der Behörde gegenüber ausschließlich der Beklagte berechtigt und verpflichtet bleiben sollte, spricht nicht gegen die Beurteilung dieses Vertrages als Afterverpachtung, sondern im Gegenteil sogar für eine solche Qualifikation, weil es ja zum Wesen eines solchen Rechtsverhältnisses gehört, daß der berechtigte Dritte nur zum (Haupt-)Pächter, nicht aber auch zum Verpächter selbst in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt, dem Verpächter gegenüber also nach wie vor nur der Hauptpächter haftet (so wörtlich die Begriffsbestimmung der Unterverpachtung in anderen Landesjagdgesetzen, etwa in § 36 Abs. 1 des nö. Jagdgesetzes LGBl. 13/1947,; vgl. auch dazu das schon erwähnte Erk. des VwGH Slg. 14.672 A).Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien, wie der Kläger immer wieder hervorhebt, einen Afterpachtvertrag im Paragraph 30, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes aus bestimmten, mit dem Erfordernis der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zusammenhängenden Gründen nicht schließen wollten, hängt doch die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht vom Willen der vertragschließenden Teile und von der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern allein vom Inhalt ihrer Vereinbarungen ab. Daß der Kläger nach dem Wortlaut seines Jagderlaubnisscheins beim Abschuß von Schalenwild an den Abschußplan und die Weisungen des Beklagten gebunden war, ist hier gleichfalls ohne Bedeutung, weil ja eine andere Regelung im Hinblick auf die unbestrittene Parteienabsicht, den Kläger nach außen, also vor allem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht in Erscheinung treten zu lassen, gar nicht möglich war vergleiche dazu die Bestimmungen der Paragraphen 39 und 49 des Kärntner Jagdgesetzes). Auch der vom Kläger immer wieder betonte Umstand, daß nach der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 der Behörde gegenüber ausschließlich der Beklagte berechtigt und verpflichtet bleiben sollte, spricht nicht gegen die Beurteilung dieses Vertrages als Afterverpachtung, sondern im Gegenteil sogar für eine solche Qualifikation, weil es ja zum Wesen eines solchen Rechtsverhältnisses gehört, daß der berechtigte Dritte nur zum (Haupt-)Pächter, nicht aber auch zum Verpächter selbst in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt, dem Verpächter gegenüber also nach wie vor nur der Hauptpächter haftet (so wörtlich die Begriffsbestimmung der Unterverpachtung in anderen Landesjagdgesetzen, etwa in Paragraph 36, Absatz eins, des nö. Jagdgesetzes Landesgesetzblatt 13 aus 1947,,; vergleiche auch dazu das schon erwähnte Erk. des VwGH Slg. 14.672 A).
Welches andere "rein zivilrechtliche" Verhältnis durch die Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 hätte begrundet werden sollen, ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen: Die Annahme eines bloßen Wildabschußvertrages muß schon daran scheitern, daß Gegenstand eines solchen Übereinkommens nur die Übertragung eines Teiles der in der Jagdberechtigung des Pächters gelegenen Befugnisse - nämlich des Rechtes zum Abschuß bestimmter Wildarten in dem gepachteten Jagdgebiet - sein könnte, nicht aber, wie hier, die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflußnahme durch den Jagdpächter (vgl. VwSlg. 13.218 A, 13.430 A, 13.749 A). Von einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum gemeinsamen Betrieb der Gemeindejagd G", wie der Kläger seit der mündlichen Streitverhandlung vom 24. Jänner 1973 das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien immer wieder bezeichnet, kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil ein solches - an sich durchaus mögliches (vgl. SZ 9/107) - Rechtsverhältnis zwischen einem Jagdpächter und dritten Personen nach §§ 1175 ff. ABGB die gemeinsame Verwaltung und Benützung des dem Jagdpächter zustehenden Jagdausübungsrechtes im Sinne einer Teilung der daraus fließenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben müßte; die bloße Überlassung eines Revierteils an einen Dritten zur selbständigen Jagdausübung kann diese gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllen.Welches andere "rein zivilrechtliche" Verhältnis durch die Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 hätte begrundet werden sollen, ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen: Die Annahme eines bloßen Wildabschußvertrages muß schon daran scheitern, daß Gegenstand eines solchen Übereinkommens nur die Übertragung eines Teiles der in der Jagdberechtigung des Pächters gelegenen Befugnisse - nämlich des Rechtes zum Abschuß bestimmter Wildarten in dem gepachteten Jagdgebiet - sein könnte, nicht aber, wie hier, die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflußnahme durch den Jagdpächter vergleiche VwSlg. 13.218 A, 13.430 A, 13.749 A). Von einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum gemeinsamen Betrieb der Gemeindejagd G", wie der Kläger seit der mündlichen Streitverhandlung vom 24. Jänner 1973 das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien immer wieder bezeichnet, kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil ein solches - an sich durchaus mögliches vergleiche SZ 9/107) - Rechtsverhältnis zwischen einem Jagdpächter und dritten Personen nach Paragraphen 1175, ff. ABGB die gemeinsame Verwaltung und Benützung des dem Jagdpächter zustehenden Jagdausübungsrechtes im Sinne einer Teilung der daraus fließenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben müßte; die bloße Überlassung eines Revierteils an einen Dritten zur selbständigen Jagdausübung kann diese gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllen.
Nach dem vom Kläger selbst behaupteten Parteiwillen, wie er auch im Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 seinen Niederschlag gefunden hat, sollte also durch diesen Vertrag dem Kläger die Stellung eines Afterpächters, welche er schon in der vorangegangenen Jagdperiode vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1971 innegehabt hatte, zumindest in einem Teil des Jagdgebietes im Innenverhältnis auch für die anschließende Jagdpachtperiode gewahrt bleiben. Nach außen, also gegenüber der Jagdbehörde, sollte dieses Rechtsverhältnis hingegen - aus welchen Gründen immer - nicht in Erscheinung treten, der Kläger vielmehr nach seinem eigenen Vorbringen nur Inhaber einer einfachen Jagderlaubnis im Sinne des § 39 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes ("Jagderlaubnisschein") sein; eine den Vorschriften des Gesetzes (§ 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes) entsprechende - und im übrigen auch im Pachtvertrag des Beklagten gar nicht vorgesehene - Bestellung des Klägers zum Afterpächter wurde von den Parteien für rechtlich nicht möglich gehalten und deshalb von Anfang an gar nicht beabsichtigt. Daraus geht aber klar hervor, daß der Vertrag vom 12. Oktober 1970 in Wahrheit nur den Zweck hatte, die vom Gesetz (§ 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes) vorgeschriebene Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu umgehen und dem Kläger die Stellung eines (Teil-)Afterpächters, als welcher er gegenüber der Behörde aus irgendwelchen, hier nicht weiter interessierenden Gründen nicht aufscheinen konnte oder wollte, im internen Verhältnis zum Beklagten trotzdem zu sichern. Ein solcher Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß aber die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 198). Wollte man anders entscheiden und dem Kläger die Möglichkeit geben, die Zuhaltung der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 durch den Beklagten zu verlangen, dann hätte er damit unter Ausschaltung der Bezirksverwaltungsbehörde genau den wirtschaftlichen Erfolg erreicht, den er nach seinen eigenen Worten auf dem legalen Weg des § 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes nicht hätte erreichen können.Nach dem vom Kläger selbst behaupteten Parteiwillen, wie er auch im Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 seinen Niederschlag gefunden hat, sollte also durch diesen Vertrag dem Kläger die Stellung eines Afterpächters, welche er schon in der vorangegangenen Jagdperiode vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1971 innegehabt hatte, zumindest in einem Teil des Jagdgebietes im Innenverhältnis auch für die anschließende Jagdpachtperiode gewahrt bleiben. Nach außen, also gegenüber der Jagdbehörde, sollte dieses Rechtsverhältnis hingegen - aus welchen Gründen immer - nicht in Erscheinung treten, der Kläger vielmehr nach seinem eigenen Vorbringen nur Inhaber einer einfachen Jagderlaubnis im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes ("Jagderlaubnisschein") sein; eine den Vorschriften des Gesetzes (Paragraph 30, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes) entsprechende - und im übrigen auch im Pachtvertrag des Beklagten gar nicht vorgesehene - Bestellung des Klägers zum Afterpächter wurde von den Parteien für rechtlich nicht möglich gehalten und deshalb von Anfang an gar nicht beabsichtigt. Daraus geht aber klar hervor, daß der Vertrag vom 12. Oktober 1970 in Wahrheit nur den Zweck hatte, die vom Gesetz (Paragraph 30, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes) vorgeschriebene Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu umgehen und dem Kläger die Stellung eines (Teil-)Afterpächters, als welcher er gegenüber der Behörde aus irgendwelchen, hier nicht weiter interessierenden Gründen nicht aufscheinen konnte oder wollte, im internen Verhältnis zum Beklagten trotzdem zu sichern. Ein solcher Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß aber die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 198). Wollte man anders entscheiden und dem Kläger die Möglichkeit geben, die Zuhaltung der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 durch den Beklagten zu verlangen, dann hätte er damit unter Ausschaltung der Bezirksverwaltungsbehörde genau den wirtschaftlichen Erfolg erreicht, den er nach seinen eigenen Worten auf dem legalen Weg des Paragraph 30, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes nicht hätte erreichen können.
Zu dem gleichen Ergebnis käme man im übrigen auch dann, wenn die Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 nicht als teilweise Afterverpachtung, sondern etwa als teilweise Abtretung des Pachtrechtes - durch welche der Kläger die Stellung eines Mitpächters erlangt hätte - ausgelegt würde. Die unbestrittene Absicht der Parteien, die vom Gesetz auch für diesen Fall vorgeschriebene Genehmigung der Jagdbehörde zu umgehen, müßte auch hier zur Annahme der Unwirksamkeit des Vertrages führen.