2. Zur Revision der Kläger:
Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren (JBl 2000, 519; MietSlg 50.873/11; SZ 68/120; JBl 1992, 594; SZ 57/129). Das bedeutet aber nicht, dass auch der Kreditvertrag und der Verpfändungsvertrag zwischen den Klägern (bzw der Edelweißhof Gesellschaft mbH) und der erstbeklagten Partei als Umgehungsgeschäft und damit als nichtig zu beurteilen seien, denn es bestand keine "rechtlich unlösbare Verknüpfung", der Umgehungserfolg setzte diese beiden Verträge nicht "geradezu voraus" (vgl 6 Ob 325/99h; SZ 70/262). Die Kredit- und Verpfändungsvereinbarung wurde nicht davon abhängig gemacht, dass der Kauf- und der Leasingvertrag rechtswirksam zustandekämen (vgl SZ 54/4), vielmehr mussten die Kläger nach dem Hinweis auf bestehende Probleme bei der Verbücherung des Kaufvertrags gerade damit rechnen, dass ihnen die eigentümerähnliche Stellung abhanden kommen könnte (S 24 des Berufungsurteils). Dann hatten sie aber das Risiko ihrer Vermögensdisposition allein zu tragen (vgl WoBl 1988, 23; SZ 59/17; SZ 54/4; SZ 43/63). Soweit die Kläger ausführen, der Kredit sei nur für Investitionen ins Leasingobjekt verwendet worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies zwar ihren Behauptungen entspricht, aber - zu ihren Lasten - nicht feststellbar war (S 25 der Berufungsentscheidung), weshalb sie insoweit unzulässigerweise nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen.Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren (JBl 2000, 519; MietSlg 50.873/11; SZ 68/120; JBl 1992, 594; SZ 57/129). Das bedeutet aber nicht, dass auch der Kreditvertrag und der Verpfändungsvertrag zwischen den Klägern (bzw der Edelweißhof Gesellschaft mbH) und der erstbeklagten Partei als Umgehungsgeschäft und damit als nichtig zu beurteilen seien, denn es bestand keine "rechtlich unlösbare Verknüpfung", der Umgehungserfolg setzte diese beiden Verträge nicht "geradezu voraus" vergleiche 6 Ob 325/99h; SZ 70/262). Die Kredit- und Verpfändungsvereinbarung wurde nicht davon abhängig gemacht, dass der Kauf- und der Leasingvertrag rechtswirksam zustandekämen vergleiche SZ 54/4), vielmehr mussten die Kläger nach dem Hinweis auf bestehende Probleme bei der Verbücherung des Kaufvertrags gerade damit rechnen, dass ihnen die eigentümerähnliche Stellung abhanden kommen könnte (S 24 des Berufungsurteils). Dann hatten sie aber das Risiko ihrer Vermögensdisposition allein zu tragen vergleiche WoBl 1988, 23; SZ 59/17; SZ 54/4; SZ 43/63). Soweit die Kläger ausführen, der Kredit sei nur für Investitionen ins Leasingobjekt verwendet worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies zwar ihren Behauptungen entspricht, aber - zu ihren Lasten - nicht feststellbar war (S 25 der Berufungsentscheidung), weshalb sie insoweit unzulässigerweise nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen.
Im Sinne obiger Ausführungen haben die Kläger die Aufnahme der Kredite und deren Prolongation selbst zu verantworten. Im Übrigen war - wie erwähnt - gar nicht feststellbar, dass sie die Kreditsummen für Investitionen verwendeten (S 24 des Urteils der zweiten Instanz); allein schon deshalb bleibt ihnen der "Rückersatz für von ihnen vorgenommene Investitionen" verwehrt.
Es mag sein, dass die Auflösung des gesamten Depots nicht nötig und überschießend war. Bei der Auflistung der Schadensbeträge in der Revision (siehe deren S 10) ist aber kein entsprechend geltend gemachter Schaden zu erkennen.
Die Kläger übersehen schließlich, dass bereits das Erstgericht zutreffend auf die Verpflichung zur Einbringung einer Leistungsklage - und damit mangelndes rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren - hingewiesen hat (S 39 f des Ersturteils). Diese Verpflichtung verdeutlicht sich erst im Vorbringen detaillierter Schadensbeträge in der Berufung der Kläger (S 10 derselben). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden legen sich auch in der Revision nicht dar (S 10 f der Revision).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).