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Rechtssatz RS0017573×

Rechtssatz RS0017573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017573

Geschäftszahl

1Ob605/78; 1Ob297/00h

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Rechtssatz

Der Richter darf sich der Pflicht, die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen, nicht entziehen, denn dass erfüllt werden soll, wollen die Parteien ja unbedingt, nur die Festlegung des Zeitpunktes soll richterlichem Ermessen vorbehalten bleiben. Die richterliche Bestimmung des Zahlungspunktes hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn dies sinnwidrig wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 605/78
    Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 605/78
    Veröff: MietSlg 30122
  • 1 Ob 297/00h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 297/00h
    Auch; Beisatz: Hier: Die Kreditvereinbarung und Verpfändungsvereinbarung wurde nicht davon abhängig gemacht, dass der Kaufvertrag und der Leasingvertrag rechtswirksam zustandekämen, vielmehr mussten die Kläger nach dem Hinweis auf bestehende Probleme bei der Verbücherung des Kaufvertrags gerade damit rechnen, dass ihnen die eigentümerähnliche Stellung abhanden kommen könnte. Dann hatten sie aber das Risiko ihrer Vermögensdisposition allein zu tragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017573

Dokumentnummer

JJR_19780522_OGH0002_0010OB00605_7800000_001