Rechtssatz RS0017573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017573
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Rechtssatz
Der Richter darf sich der Pflicht, die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen, nicht entziehen, denn dass erfüllt werden soll, wollen die Parteien ja unbedingt, nur die Festlegung des Zeitpunktes soll richterlichem Ermessen vorbehalten bleiben. Die richterliche Bestimmung des Zahlungspunktes hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn dies sinnwidrig wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 605/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 605/78
Veröff: MietSlg 30122
- 1 Ob 297/00h
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 297/00h
Auch; Beisatz: Hier: Die Kreditvereinbarung und Verpfändungsvereinbarung wurde nicht davon abhängig gemacht, dass der Kaufvertrag und der Leasingvertrag rechtswirksam zustandekämen, vielmehr mussten die Kläger nach dem Hinweis auf bestehende Probleme bei der Verbücherung des Kaufvertrags gerade damit rechnen, dass ihnen die eigentümerähnliche Stellung abhanden kommen könnte. Dann hatten sie aber das Risiko ihrer Vermögensdisposition allein zu tragen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017573
Dokumentnummer
JJR_19780522_OGH0002_0010OB00605_7800000_001