Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist, daß die Klägerin der Beklagten mit Notariatsakt vom 16. Oktober 1974, GZ *, des Notars Dr. A* die Eigentumswohnung top Nr 2 im Hause *, EZ * KG *, Abteilung *, verkauft hat. Es steht weiters außer Streit, daß die Beklagte den in diesem Notariatsakt beurkundete Kaufpreis von 350.000,-- S zur Gänze bezahlt hat. Die Klägerin behauptet jedoch, daß tatsächlich ein Kaufpreis von S 500.000,-- vereinbart und im Kaufvertrag der Betrag von S 350.000,-- lediglich auf Ersuchen der Beklagten zur Verminderung der Grunderwerbssteuer als formeller Kaufpreis ausgewiesen worden sei. Sie begehrt daher von der Beklagten die Zahlung der noch offenen Kaufpreisrestschuld von S 150.000,-- samt 4 % Zinsen. Die Beklagte hat bestritten, daß ein anderer als der im Notariatsakt beurkundeter Kaufpreis vereinbart worden sei und Klagsabweisung beantragt.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab, weil er davon ausging, daß der Klägerin ein Beweis, es sei ein Kaufpreis von S 500.000,-- vereinbart worden, nicht gelungen sei; der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis sei aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien bezahlt worden.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte es dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von S 100.000,-- sΑ zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Zuspruch von weiteren S 50.000,-- sA wies es ab. Das Berufungsgericht gelangte nach Wiederholung des Beweisverfahrens zu folgenden Tatsachenfeststellungen:
Die strittige Eigentumswohnung, die ca 70 m2 groß ist, wurde im Jahre 1950 mit öffentlichen Förderungsmitteln errichtet. Die Klägerin hatte die Beklagte als Mieterin in diese Wohnung aufgenommen. Als die Klägerin in Anbetracht ihrer bevorstehenden Verehelichung mit dem Arzt Dr. H* P* einen Wohnungswechsel anstrebte, zeigte sich die Beklagte an einem Ankauf der Wohnung interessiert, ebenso aber auch Y*, eine Bürokollegin der Klägerin. Die Klägerin verlangte einen Kaufpreis von S 500.000,-- für die Wohnung samt Einrichtung. Nachdem Frau Y*, die nur ca S 100.000,-- in bar auf bringen hätte können, aus familiären Gründen als Kaufwerberin ausgeschieden war, einigten sich die Streitteile auf einen Verkauf der Wohnung zum Gesamtpreis von S 500.000,--. Die Klägerin wußte, daß die Beklagte als Verkäuferin nur ein bescheidenes Einkommen hatte, vertraute jedoch den Angaben der Beklagten, wonach sie aus dem Verkauf eines Hauses in U* an ihre Schwester und ihren Schwager, die Ehegatten M* und A* J*, einen Großteil der finanziellen Mittel aufbringen könne. Tatsächlich hatte die Beklagte mit den Ehegatten J* den Verkauf ihres Hauses in U*, unter Zugrundelegung eines Schätzungsgutachtens vereinbart. Auf Grund des Gutachtens des Baumeisters F* vom 7. Juni 1974 konnte die Beklagte aber nur einen Verkaufspreis von S 210.000,-- erzielen, da sie sich von ihrer Schwester auch die Übernahme der Pflege der Mutter anrechnen lassen mußte. Allerdings versprachen ihr die Ehegatten J*, nachdem sie die den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Wohnung in * besichtigt hatten, die den Betrag von S 210.000,-- überschießenden Mittel für den Ankauf der Eigentumswohnung als Darlehen vorzustrecken; eine teilweise Rückzahlung dieses Darlehens sollte mit Hilfe eines Bausparvertrages der Beklagten über eine Vertragssumme von S 80.000,-- erfolgen; der Rest sollte von der Beklagten so zurückgezahlt werden, wie es ihr gerade ausging. Ende Juli 1974 wies die Beklagte die Ehegatten J* an, der Klägerin als Anzahlung auf den abzuschließenden Kaufvertrag einen Betrag von S 200.000,-- und in der Folge monatliche Akontozahlungen von S 2.000,-- zu überweisen, was auch geschah. Diese Anweisung der Beklagten und die erste Geldüberweisung an die Klägerin erfolgten zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen insofern noch nicht fixiert war, als die Klägerin noch keine passende Ersatzwohnung gefunden hatte.
Im Oktober 1974 hatten die Bestrebungen der Klägerin hinsichtlich des Ankaufs einer neuen Wohnung so konkrete Formen angenommen, daß nunmehr der von den Streitteilen mündlich vorbesprochene Kaufvertrag schließlich festgelegt und verbüchert werden konnte. Die Beklagte stellte der Klägerin ihre Möglichkeiten zur Abzahlung des Restkaufpreises (nach Abrechnung der schon von den Ehegatten J* geleisteten Zahlungen) wie folgt dar: Fortsetzung der schon begonnenen monatlichen Ratenzahlungen von S 2.000,-- sowie eine weitere Barzahlung von S 100.000,-- durch die Ehegatten J* nach Maßgabe der von der Klägerin für ihre neue Wohnung in G* aufzubringenden Mittel. Außerdem schlug die Beklagte der Klägerin vor, im schriftlichen Kaufvertrag nur einen Kaufpreis von S 350.000,-- auszuweisen, damit sie sich als Käuferin einen Teil der Grunderwerbssteuer ersparen könne. Die Klägerin, die damals mit der Beklagten freundschaftlich verbunden war und ihr vertraute, war damit einverstanden. Am 16. Oktober 1974 suchten die Streitteile gemeinsam den öffentlichen Notar Dr. A* in S* auf, wo auf Grund ihrer einverständlichen Angaben von Dr. Ha* der in den Akten als Beilage 2 einliegende Kaufvertrag errichtet wurde. Die Streitteile nannten dem Vertragsverfasser, ungeachtet seiner allgemeinen Belehrung über finanzstrafrechtliche Folgen einer Verschweigung des vollen Kaufpreises, nur einen Gesamtkaufpreis von S 350.000,--; sie erwähnten nicht, daß die monatlichen Ratenzahlungen schon im August 1974 begonnen hatten, und es wurde auch nicht die Frage erörtert, wann die Klägerin die von ihr noch benützte Wohnung zu räumen habe. Hinsichtlich des im schriftlichen Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreisrestes gab sich die Klägerin mit der im Notariatsakt unter Punkt 10 vereinbarten hypothekarischen Sicherung zufrieden.
Tatsächlich waren die Streitteile übereingekommen, der Klägerin für den Kaufpreisteilbetrag von S 150.000,-- zumindest teilweise eine Sicherstellung durch die Ehegatten J* zu verschaffen. Am folgenden Tag, dem 17. Oktober 1974, schloß die Klägerin beim öffentlichen Notar Dr. L* den Kaufvertrag hinsichtlich ihrer neuen Wohnung in G* ab. Dabei wurde vereinbart, daß die Klägerin bis zum 1. Februar 1975 einen Kaufpreisrest von S 180.000,-- zu bezahlen habe, der durch eine Bankgarantie abzusichern war. Anschließend am selben Tag fuhren die Streitteile zu den Ehegatten J* nach U*. Dort wurde vereinbart, daß die Ehegatten J* für Rechnung der Beklagten, unbeschadet der vertraglich festgelegten monatlichen Ratenzahlungen, einen weiteren Betrag von S 100.000,-- bis 15. Jänner 1975 an die Klägerin leisten. Die von der Klägerin geforderte Sicherstellung hiefür wurde in der Form beschafft, daß die R* für Rechnung der Ehegatten J* der Klägerin eine Bankgarantie über S 100.000,-- ausstellte.
Spätestens seit dieser Aussprache am 17. Oktober 1974 wußten die Ehegatten J*, daß die Beklagte die Wohnung der Klägerin um S 500.000,-- gekauft hatte.
Im Jänner 1975 erhielt die Klägerin von den Ehegatten J* die außerhalb des schriftlichen Kaufvertrages vereinbarte Teilzahlung von S 100.000,--, wodurch die Bankgarantie der R* gegenstandslos wurde. Hinsichtlich der Zahlung jener S 50.000,-- die nunmehr noch außerhalb des schriftlich festgelegten und exekutiv abgesicherten Kaufpreisteilbetrages offen blieben, trafen die Streitteile keine verbindliche Vereinbarung; die Beklagte sollte vorerst einmal ihre Ratenverpflichtungen aus dem schriftlichen Kaufvertrag erfüllen; über die Zahlung der restlichen S 50.000,-- würden sich die Streitteile ‒ so sagte die Klägerin sinngemäß zur Beklagten ‒ jedenfalls schon noch einigen.
Unter Einrechnung der Teilzahlung von S 100.000,-- im Jänner 1975 hatte die Beklagte bis zum 2. August 1976 im Wege der Ehegatten J* insgesamt S 350.000,-- an die Klägerin gezahlt. Sie ließ sich daraufhin am 31. August 1976 durch den Vertragsverfasser Dr. Ha* den Aufwertungsbetrag aus der Wertsicherungsklausel errechnen und ließ diesen Betrag von S 2.926,20 durch ihren Schwager A* J* am 1. September 1976 an die Klägerin überweisen. Als Dr. Ha* über die Vorstellung der Kläger hin, daß noch S 100.000,-- offen seien, die Streitteile zu einer gemeinsamen Aussprache in seiner Kanzlei für den 5. Oktober 1976 einlud, suchte ihn die Beklagte schon vorher auf, um ihm an Hand der Überweisungsbelege die vollständige Zahlung des im schriftlichen Kaufvertrag eingesetzten Kaufpreisbetrages von S 350.000,-- einschließlich Wertsicherung nachzuweisen. Der von Dr. Ha* vorgeschlagenen Aussprache mit der Klägerin ging sie aus dem Weg. Nachdem die Beklagte auch ein Schreiben des Klagevertreters vom 1. Oktober 1976, mit dem sie zur Zahlung des „Restbetrages von S 100.000,--“ aufgefordert wurde, ignoriert hatte, wurde die gegenständliche Klage anı 18. Oktober 1976 eingebracht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich bedungenen Entgeltes in einer Vertragsurkunde zwecks Irreführung der Steuerbehörde mache das Geschäft nicht ungültig (SZ 24/183, SZ 26/143). Es handle sich um ein unvollkommen beurkundetes Geschäft, dessen Inhalt aus der mündlichen Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis, nicht aber aus dem schriftlichen Vertragstext hervorgehe. Demnach habe die Beklagte der Klägerin den bedungenen Kaufpreis von S 500.000,-- zu leisten.
Mangels entgegenstehender mündlicher Vereinbarung habe die Beklagte die Teilzahlung vom 14. Jänner 1975 per S 100.000,-- auf die im Notariatsakt festgelegte Ratenverbindlichkeit anrechnen dürfen: diese Widmung entspreche auch der Regel des § 1416 ABGB. Damit hafteten aber bei Klagseinbringung weitere S 100.000,-- aus dem Kaufpreis aus, deren Fälligkeit von den Parteien schon für 15. Jänner 1975 vereinbart worden war, so daß dem Klagebegehren in Ansehung eines Betrages von S 100.000,--samt 4 % Zinsen seit 21. Oktober 1976 (Zustellung der Klage) stattzugeben gewesen sei.Mangels entgegenstehender mündlicher Vereinbarung habe die Beklagte die Teilzahlung vom 14. Jänner 1975 per S 100.000,-- auf die im Notariatsakt festgelegte Ratenverbindlichkeit anrechnen dürfen: diese Widmung entspreche auch der Regel des Paragraph 1416, ABGB. Damit hafteten aber bei Klagseinbringung weitere S 100.000,-- aus dem Kaufpreis aus, deren Fälligkeit von den Parteien schon für 15. Jänner 1975 vereinbart worden war, so daß dem Klagebegehren in Ansehung eines Betrages von S 100.000,--samt 4 % Zinsen seit 21. Oktober 1976 (Zustellung der Klage) stattzugeben gewesen sei.
Der Vorbehalt einer konkreten Vereinbarung, wann und wie die restlichen S 50.000,-- zu zahlen seien, hindere nicht die Perfektion des Kaufvertrages; es handelt sich dabei um eine Abrede der Zahlung eines Teilbetrages nach Möglichkeit und Tunlichkeit gemäß § 904 dritter Satz ABGB. In diesem Fall habe der Richter die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Beklagte zunächst einmal ihre notariell festgelegten Ratenverbindlichkeiten zu erfüllen habe; der vorzeitige Eintritt eines Terminverlustes sei dabei wohl beiderseits nicht erwogen worden. Ohne Terminverlust wären aber die monatlichen Ratenzahlungen auch jetzt noch im Gange, so daß einer vorzeitigen Einforderung der strittigen S 50.000,-- auch für die Zukunft nicht stattgegeben werden dürfe. Dieses Teilbegehren sei daher abzuweisen gewesen.Der Vorbehalt einer konkreten Vereinbarung, wann und wie die restlichen S 50.000,-- zu zahlen seien, hindere nicht die Perfektion des Kaufvertrages; es handelt sich dabei um eine Abrede der Zahlung eines Teilbetrages nach Möglichkeit und Tunlichkeit gemäß Paragraph 904, dritter Satz ABGB. In diesem Fall habe der Richter die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Beklagte zunächst einmal ihre notariell festgelegten Ratenverbindlichkeiten zu erfüllen habe; der vorzeitige Eintritt eines Terminverlustes sei dabei wohl beiderseits nicht erwogen worden. Ohne Terminverlust wären aber die monatlichen Ratenzahlungen auch jetzt noch im Gange, so daß einer vorzeitigen Einforderung der strittigen S 50.000,-- auch für die Zukunft nicht stattgegeben werden dürfe. Dieses Teilbegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft den klagsabweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich, also auch in Ansehung des Betrages von S 50.000,-- sA, stattgegeben werde.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen den klagsstattgebenden Teil, wobei sie als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz bzw Abänderung im Sinne der Klagsabweisung geltend macht.